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Auch wenn es steuerrechtlich mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht berücksichtigt wird ("Liebhaberei"), handelt der Betreffende immer noch gewerblich, wenn es sich um eine nachhaltige Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabischt handelt. Für solche Tätigkeiten ist ggf. auch die Umsatzsteuer ans Finnazamt zu zahlen (wenn nicht Kleinunternehmen).
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Das ist doch ein Widerspruch in sich. Wenn es steuerrechtich Liebhaberei ist, braucht er auch keine USt ans FA zu zahlen.
Generell gesagt stimmt aber der Kernpunkt (nämlich die Definition eines Unternehmers nach steuerlicher [österr.] Sicht):
§ 2 (1) österr. UStG: Selbständigkeit / Nachhaltigkeit / Einnahmeerzielung im wechselseitigen finalen Leistungsaustausch ("do ut des") - Absicht der Gewinnerzielung ist dabei NICHT Voraussetzung!
Zur Besteuerung selber: Ja, es gibt Umsatzgrenzen, Kleinunternehmer, Differenzbesteuerung usw. ob und wieviel dann tatsächlich zu versteuern ist, kommt dann auf den Einzelfall an. Unternehmer im steuerlichen Sinn (!) ist man aber bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen trotzdem.