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Alt 03-07-2009, 11:34   #23 (permalink)
Karsten72
 
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Woraus dann auch resultiert, dass ein Abmahnanwalt kein gewerbliches Handeln nachweisen kann, weil das Finanzamt die Liebhaberei zugesteht und somit keine Gewerblichkeit vorliegt, da diese nur dann vorliegt, wenn das Finanzamt den Sammler, als Händler einstuft mit den dazugehörigen steuerlichen Rechten und Pflichten usw...

Und das war kein Märchen aus tausend und einer Nacht, sondern die Realität.
Die REALITÄT ist, dass der planmäßige, dauerhafte Verkauf von Ware im Internet (egal ob Gewinnerzielungsabsicht oder nicht) im wettbewerbsrechtlichen Sinne dazu führt, dass auch der PRIVATVerkäufer den gleichen Pflichten gemäß Fernabsatzgesetz nachkommen muss (Widerrufsrecht, Impressum) wie ein gewerblicher Verkäufer. Dass kleine Flohmarkt-Schwarzhändler ein Problem mit der Preisgabe ihrer Anschrift haben, ist nachzuvollziehen...

Wer dem entgehen will, sollte seine Sammlung nicht als zig 1000 Einzelmünzen ins Netz stellen, sondern in 5 - 10 Lots oder als Gesamtlot. Es soll auch immer noch Händler geben, die Sammlungen aufkaufen.
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