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Eigentlich müsste aus dem Sicherstellungsprotokoll ersichtlich sein, auf Grund welcher Straftat (oder Ordnungswidrigkeit) der Zoll infolge eines "Anfangsverdachts" ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Wie Rollentöter schon erwähnt hat, ist die Beschlagnahme dann obligatorisch, wenn die Münzen als "Beweismittel" von Bedeutung sein können (§ 94, 98 StPO) und/oder wenn sie als Tatmittel der Einziehung unterliegen könnten (§§ 111b ff StPO). Eine Beschlagnahme nach 111b ff beinhaltet zugleich auch ein Veräußerungsverbot.
An Deiner Stelle würde ich zunächst einmal gegen die Beschlagnahme Widerspruch einlegen und die Herausgabe der beschlagnahmten Sachen verlangen, um die "Beamtenruhe" im Ermittlungsverfahren,von der Rollentöter sprach, ein wenig zu stören. Den Widerspruch solltest Du schriftlich begründen und "zum Vorgang" geben. Dieser Widerspruch hat zur Folge, dass der Zoll unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Beschlagnahme herbeiführen muss. Dies bringt ein wenig "Bewegung" in die Angelegenheit und verhindert, dass der Vorgang und damit auch Deine Münzen erst einmal ein wenig beim Sachbearbeiter "schmoren". Vielleicht lässt sich im Rahmen des Widerspruches auch bereits die ganze Angelegenheit klären und der Zoll hebt die Beschlagnahme auf.
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