28-01-2005, 15:19
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#4 (permalink)
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Hallo,
kleiner Nachschlag zum Thema:
Ein Bekannter, der sich oft auf Auktionen tummelt, hat mir gesagt, dass seines Wissens Nachverkäufe unter denselben Bedingungen wie die eigentlichen Auktionen abgewickelt werden. Beim Rumgooglen konnte ich sogar ein Auktionshaus finden, welches dies in den Versteigerungsbedingungen auch so festgelegt hat.
Jetzt bin ich doch ein wenig verwirrt....
Im BGB und der Gewerbeordnung fand ich keine entsprechende Bestimmung. Kann ein Auktionshaus einfach seine Versteigerungsbedingungen auf den Nachverkauf übertragen?
Es gibt meines Erachtens drei Möglichkeiten:
1. Die Frage, wie Nachverkäufe zu behandeln sind, ist gesetzlich geregelt und ist damit allgemein gültig. Solch eine Regelung habe ich jedoch nicht gefunden.
2. Die Auktionshäuser können in den Versteigerungsbedingungen die Übertragung der Regelungen zur Abwicklung für die eigentliche Auktion auch auf Nachverkäufe für anwendbar erklären. In dem Punkt, wo jedoch die gesetzlichen Regelungen des Fernabsatzgesetzes tangiert bzw. außer Kraft gesetzt werden, müssten solche Bestimmungen m.E. dann nichtig sein.
3. Die Frage ist nicht entschieden und strittig; was dann auf ein Hauen und Stechen hinauslaufen würde.
Wie seht Ihr das?
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