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Alt 27-01-2005, 11:26   #1 (permalink)
 
Fernabsatzgesetz / Rücklose

Hallo Leute,

die Regelungen für den Fernabsatzhandel sind ja recht verbraucherfreundlich formuliert.

Bei den "klassischen" Auktionen finden sie (logischerweise) allerdings keine Anwendung.

Wie ist das jedoch beim Kauf von Rücklosen aus einer Versteigerung? Meiner Ansicht nach ist der Kauf von Rücklosen dem Charakter nach ein ganz normaler Kaufvertrag, der (sofern er über mail, Fax o.ä.) abgewickelt wurde, den Bestimmungen über den Fernabsatzhandel unterliegen müsste.

Hintergrund meiner Frage: Ich habe bei einem Auktionshaus Münzen aus einem Rücklos bestellt, dann aber kurzfristig das hierfür vorgesehene Geld für etwas anderes benötigt. Die Bestellung habe ich am 25.01. in aller Herrgottsfrühe per Fax (hab um diese Zeit telefonisch niemand bekommen) widerrufen. Dennoch ging heute (27.01) eine Sendung bei mir ein, die ich nun zurückschicken will.

Könnt Ihr mir weiterhelfen?
B555andi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27-01-2005, 12:23   #2 (permalink)
 
Könnt Ihr mir weiterhelfen?
Wir nicht, aber die Post. Die trägt's zurück.

Es ist schon so, wie du es sagst. Wenn du Rücklose zu einem bestimmten Preis kaufst, dann hast du einen ganz normalen Kaufvertrag abgeschlossen, auch wenn der Verkäufer seine Brötchen normalerweise als Auktionator verdient. Und für diesen Kaufvertrag aus der Ferne gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Bestellung bei Neckermann.
poerings ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27-01-2005, 13:15   #3 (permalink)
 
Vielen Dank für die rasche Antwort!
B555andi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28-01-2005, 15:19   #4 (permalink)
 
Hallo,

kleiner Nachschlag zum Thema:

Ein Bekannter, der sich oft auf Auktionen tummelt, hat mir gesagt, dass seines Wissens Nachverkäufe unter denselben Bedingungen wie die eigentlichen Auktionen abgewickelt werden. Beim Rumgooglen konnte ich sogar ein Auktionshaus finden, welches dies in den Versteigerungsbedingungen auch so festgelegt hat.

Jetzt bin ich doch ein wenig verwirrt....

Im BGB und der Gewerbeordnung fand ich keine entsprechende Bestimmung. Kann ein Auktionshaus einfach seine Versteigerungsbedingungen auf den Nachverkauf übertragen?

Es gibt meines Erachtens drei Möglichkeiten:

1. Die Frage, wie Nachverkäufe zu behandeln sind, ist gesetzlich geregelt und ist damit allgemein gültig. Solch eine Regelung habe ich jedoch nicht gefunden.

2. Die Auktionshäuser können in den Versteigerungsbedingungen die Übertragung der Regelungen zur Abwicklung für die eigentliche Auktion auch auf Nachverkäufe für anwendbar erklären. In dem Punkt, wo jedoch die gesetzlichen Regelungen des Fernabsatzgesetzes tangiert bzw. außer Kraft gesetzt werden, müssten solche Bestimmungen m.E. dann nichtig sein.

3. Die Frage ist nicht entschieden und strittig; was dann auf ein Hauen und Stechen hinauslaufen würde.

Wie seht Ihr das?
B555andi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28-01-2005, 16:12   #5 (permalink)
 
Also, wenn ich ein Anliegen bzw. eine Frage zu einem rechtlichen Sachverhalt stelle, dann bin ich mal grundsätzlich an sachlichen Antworten/Beiträgen interessiert.

Die Frage, ob man nachträglich von einer Willens/- Kauferklärung zurücktreten soll/darf und die moralischen Folgen einer solchen Entscheidung muss jeder selbst mit sich und seinem Gewissen ausmachen.

Bewertungen meiner Entscheidung aufgrund unzureichender Informationen sind nicht sehr hilfreich, oder meinst Du, ich fange erst aufgrund eines solchen Postings an zu denken?
B555andi ist offline   Mit Zitat antworten
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