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| Allgemeines Hier können Sie Ihre Fragen rund ums Münzensammeln stellen (die nicht durch untenstehende Kategorien abgedeckt werden !!!) |
1gefällt
10-11-2010, 13:29
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#1 (permalink)
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Münzgesetz (MünzG) § 3.1 Annahmepflicht
§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet.
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Wenn ich das den Paragragraphen richtig deute ... dann ist mann dazu verpflichtet deutsche Euro Gedenkmünzen anzunehmen sofern der Betrag kleiner als 200 € ist und die Anzahl der Münzen kleiner als 50 ist.
Also bis zu einem Betrag von 190 € - (19 x 10 € Münzen) ist "mann" dazu verpflichtet das Geld anzunehmen.
Ich weiss disskutiert wurde das "so ähnlich" schon öfter ... aber bisher habe ich mich eigentlich auch eher darauf konzentriert was im §3.2 steht .. (da steht sinngemäß das nur die Deutsche Bundesbank dazu verpflichtet sein unbeschränkt deutsche Euro Gedenkmünzen anzunehmen.
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Sorry das ich nochmal mit dem Thema nerve ... aber die Tatsache das es ein Gesetz gibt das zur Annahme verpflichtet ist für mich eine neue Erkenntnis !
Lg
marcus
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10-11-2010, 20:58
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#5 (permalink)
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Es besteht Grundsätzlich keine Annahmepflicht für Geld jeder Art!
Auch wenn manch einer denkt es in irgendwelchen Gesetzen zu lesen.
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@jannys33:
die Verpflichtung zur Annahme von Geld ergibt sich aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag, der eine Zahlung mit einem bestimmten Geld beinhaltet. Ist im Vertrag eine andere Gegenleistung vereinbart (Vertragsfreiheit) kann auch über diese abgerechnet werden.
Selbstverständlich ist niemand verpflichtet in seinen Verträgen Geld als Gegenleistung zu vereinbaren, aber wie viele andere Verträge kommen zustande ?
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10-11-2010, 21:06
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#6 (permalink)
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@jannys33:
die Verpflichtung zur Annahme von Geld ergibt sich aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag, der eine Zahlung mit einem bestimmten Geld beinhaltet. Ist im Vertrag eine andere Gegenleistung vereinbart (Vertragsfreiheit) kann auch über diese abgerechnet werden.
Selbstverständlich ist niemand verpflichtet in seinen Verträgen Geld als Gegenleistung zu vereinbaren, aber wie viele andere Verträge kommen zustande ?
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Richtig, das ist der springende Punkt
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10-11-2010, 21:30
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#8 (permalink)
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Äh, darf ich hier vllt. als Nicht-Euro-Münzen-Spezialist einbringen, dass die 2-Euro-Bremen (und auch die anderen 2er) von der VfS als Gedenkmünzen verkauft werden?
Sind denn nur da die 10er betroffen 
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Laut der definition im Münzgesetz .. zählen die Gedenkzweier zum Normalen Umlaufgeld... bei uns sind also alle Nominale ab 10 € betroffen.
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10-11-2010, 21:42
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#9 (permalink)
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Es besteht Grundsätzlich keine Annahmepflicht für Geld jeder Art!
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Das ist wohl richtig. Natürlich kann in einem Kaufvertrag eine bestimmte Art der zahlung vereinbart bzw. ausgeschlossen werden. Ist aber Bargeld als Zahlungsmöglichkeit vereinbart ...
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Die Entlassung aus der einen Pflicht beinhaltet nicht, dass "man" zur anderen Pflicht verdonnert wird.
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... dann möchte ich Tom gerne widersprechen und eben diesen Rückschluß aus den folgenden Gründen schon gelten lassen:
Zunächst schreibst Du selbst von einer "Entlassung" aus einer Pflicht, also scheint es ja doch eine zu geben 
Zudem macht es systematisch keinen Sinn, für einen Betrag über 200.-€ eine Pflicht auszuschließen, wenn es sie eigentlich auch für geringere Beträge gar nicht gäbe.
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10-11-2010, 21:54
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#10 (permalink)
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Das ist wohl richtig. Natürlich kann in einem Kaufvertrag eine bestimmte Art der zahlung vereinbart bzw. ausgeschlossen werden. Ist aber Bargeld als Zahlungsmöglichkeit vereinbart ...
... dann möchte ich Tom gerne widersprechen und eben diesen Rückschluß aus den folgenden Gründen schon gelten lassen:
Zunächst schreibst Du selbst von einer "Entlassung" aus einer Pflicht, also scheint es ja doch eine zu geben 
Zudem macht es systematisch keinen Sinn, für einen Betrag über 200.-€ eine Pflicht auszuschließen, wenn es sie eigentlich auch für geringere Beträge gar nicht gäbe.
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Danke Sebastian ... genau das waren auch meine Gedankengänge - bzw. der Grund weshalb ich mit der Diskussion nochmal angefangen habe ...
Ein Verkäufer macht ein Angebot ... Wurstsemmel 1,50 € !
Ich sage: ja das nehme ich ! Kann ich Bar zahlen ?
Der Verkäufer: Ja - klar anders gehts bei mir sowieso nicht !
.. und jetzt wo der Kaufvertrag abgeschlossen ist ... könnte er sich nach meiner deutung des Gesetzes nicht mehr weigern den 10 €er anzunehmen.
(Ich rede nur von der Rechtslage ... klar kann er die Annahme verweigern und die Semmel wieder ins Regal legen - aber macht er das "legal" oder hat er dann ein Gesetz gebrochen ... ich rede nur von einem theoretischen Fall - weil ich im Netz nichts finden konnte wo jemand auf Annahme einer Gedenkmünze geklagt hätte ... das wäre ja auch lächerlich .. und würde sowieso eingestellt !)
Lg
marcus
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10-11-2010, 22:06
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#11 (permalink)
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Danke Sebastian ... genau das waren auch meine Gedankengänge - bzw. der Grund weshalb ich mit der Diskussion nochmal angefangen habe ...
Ein Verkäufer macht ein Angebot ... Wurstsemmel 1,50 € !
Ich sage: ja das nehme ich ! Kann ich Bar zahlen ?
Der Verkäufer: Ja - klar anders gehts bei mir sowieso nicht !
.. und jetzt wo der Kaufvertrag abgeschlossen ist ... könnte er sich nach meiner deutung des Gesetzes nicht mehr weigern den 10 €er anzunehmen.
(Ich rede nur von der Rechtslage ... klar kann er die Annahme verweigern und die Semmel wieder ins Regal legen - aber macht er das "legal" oder hat er dann ein Gesetz gebrochen ... ich rede nur von einem theoretischen Fall - weil ich im Netz nichts finden konnte wo jemand auf Annahme einer Gedenkmünze geklagt hätte ... das wäre ja auch lächerlich .. und würde sowieso eingestellt !)
Lg
marcus
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bei Abschluss eines Kaufvertrages stehen immer noch 2 Erfüllungsgeschäfte aus. Legst Du also den geforderten Kaufpreis in jeder vereinbarten Form vor ist diese Leistung erbracht und Dir steht die Gegenleistung zu.
Nur wenn im Vertrag bereits geregelt ist, dass der Käufer keine Gedenkmünzen akzeptiert muss er auch keine annehmen (das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein gut sichtbares Schild da hängt dass keine 200 und 500er Scheine akzeptiert werden).
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10-11-2010, 22:06
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#12 (permalink)
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(Ich rede nur von der Rechtslage ... klar kann er die Annahme verweigern und die Semmel wieder ins Regal legen - aber macht er das "legal" oder hat er dann ein Gesetz gebrochen ... ich rede nur von einem theoretischen Fall - weil ich im Netz nichts finden konnte wo jemand auf Annahme einer Gedenkmünze geklagt hätte ... das wäre ja auch lächerlich .. und würde sowieso eingestellt !)
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Spinnen wir den - wie Du schon richtig sagst - rein theotretischen Fall weiter:
Du hast Deinen Teil des Kaufvertrages erfüllt indem Du ein 10-Euro-Stück auf den Tresen legst. Der Verkäufer hingegen hat seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt, weil er die Herausgabe der Ware verweigert. Letztlich könntest Du den zivilrechtlichen Aunspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer einklagen. Ein Verstoß des Verkäufers gegen das MünzG (den sein Verhalten ja eigentlich auch verwirklicht) wird wohl wegen fehlender Bußgeld- bzw. Strafvorschriften im MünzG nicht vorliegen.
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10-11-2010, 22:32
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#13 (permalink)
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.....
Ein Verkäufer macht ein Angebot ... Wurstsemmel 1,50 € !
Ich sage: ja das nehme ich ! Kann ich Bar zahlen ?
Der Verkäufer: Ja - klar anders gehts bei mir sowieso nicht !
.. und jetzt wo der Kaufvertrag abgeschlossen ist ... könnte er sich nach meiner deutung des Gesetzes nicht mehr weigern den 10 €er anzunehmen.
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Er wollte 1€ und 50ct, keine 10€ oder sonst etwas
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11-11-2010, 00:08
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#14 (permalink)
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Er wollte 1€ und 50ct, keine 10€ oder sonst etwas 
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Das spielt keine Rolle, ist ja das selbe wie wenn du einen 10-Euro-Schein hin legst. Wichtig ist nur, dass du mit gültigem Zahlungsmittel bezahlst, und das ist mit dem €10-Stück gegeben.
Die interessantere Frage ist, wann kommt hier tatsächlich der Vertrag zustande? Wenn du 10 Euro auf den Tresen legst, kann der Verkäufer immer noch sagen "dir verkaufe ich nix" - ohne Angabe von Gründen - das ist sein Hausrecht.
Erst wenn du von ihm die Semmel (freiwillig) ausgehändigt bekommst, berührst, reinbeisst, sie dir vorn in die Hose steckst oder sonst was, dann musst du deine Schuld begleichen. Und das kann, wenn der Silberzehner nicht ausdrücklich per Aushang ausgeschlossen ist, mit deinem Silberzehner geschehen, da kann sich der Verkäufer dann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rausreden.
Gruss,
jeggy
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11-11-2010, 09:40
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#15 (permalink)
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Er wollte 1€ und 50ct, keine 10€ oder sonst etwas 
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Hallo,
der Paragraph sagt aber auch, dass der Verkäufer nicht annehmen muss, wenn man ihm, um 10,50 Euro zu bezahlen, ein 10-Euro-Stück und 50 1-Cent-Stücke geben will.
Gruß
reining
Geändert von reining (11-11-2010 um 09:45 Uhr)
Grund: besseres Beispiel
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11-11-2010, 12:00
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#16 (permalink)
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Meiner Meinung nach impliziert der Satz "Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen." sehr wohl, dass jemand zur Abnahme der Gedenkmünzen verpflichtet ist. Nämlich immer dann, wenn der Betrag der Gedenkmünzen unter 200€ liegt und die zweite Bedingung, es dabei weniger als 50 Münzen sind, erfüllt werden.
Da 10 Euro Gedenkmünzen in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel sind, kann der Verkäufer die Annahme nur verweigern, wenn er dies vorher ausgeschlossen hat. Dies muss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, die ich als Käufer automatisch akzeptiere, wenn ich einen Kauf tätige. Im Normalfall, müssen diese Geschäftsbedingungen zugänglich gemacht werden. Mit einem Aushang "wir akzeptieren keine 10Euro Gedenk, 100 Euro etc." wäre dies erledigt.
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11-11-2010, 12:42
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#17 (permalink)
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Hallo,
der Paragraph sagt aber auch, dass der Verkäufer nicht annehmen muss, wenn man ihm, um 10,50 Euro zu bezahlen, ein 10-Euro-Stück und 50 1-Cent-Stücke geben will.
Gruß
reining
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Wo liest Du das denn?
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Der Gesetzestext schließt eine Pflicht aus. Und zwar ausschließlich die Pflicht bzw. Nichtpflicht, keine Gedenkmünzen anzunehmen, sofern der Betrag 200 EUR solo übersteigt bzw. 50Münzen....
Zu anderen Pflichten und Nichtpflichten äussert sich der Gesetzestext nicht.
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Nochmal, wie schon oben beschrieben, welchen Sinn macht es, eine Pflicht für bestimmte Fälle ausdrücklich auszuschließen, wenn es sie auch für die verbleibenden Fälle gar nicht gibt ?!
Zugegeben, die Formulierung ist grammatikalisch und systematisch nicht leicht zu verstehen, letztlich aber doch eindeutig.
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11-11-2010, 13:21
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#18 (permalink)
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Ich sehe ... es gibt hier immernoch unterschiedliche Auffassungen ...
Ich hätte bis vor kurzem auch geschworen das nur Banken zur Rücknahme
verpflichtet sind. Aber die Formulierung hat mich stutzig gemacht !
Ich versuche mal ein Jura - Forum aufzutreiben und meine Frage dort nochmal zu platzieren.
Nur zur Info ... anscheinend ist das Gesetz erst 2008 um den Betrag von 100 € auf 200 € angepasst worden ... 
Lg
Marcus
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11-11-2010, 13:36
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#19 (permalink)
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"Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet."
Die 50 1-Cent-Stücke sind Euro-Münzen und 10 Euro gibt es nur als Gedenkmünze, macht zusammen 51 Stück.
ok?
Gruß
reining
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11-11-2010, 14:24
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#21 (permalink)
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Ich sehe ... es gibt hier immernoch unterschiedliche Auffassungen ...
Ich hätte bis vor kurzem auch geschworen das nur Banken zur Rücknahme
verpflichtet sind. Aber die Formulierung hat mich stutzig gemacht !
Ich versuche mal ein Jura - Forum aufzutreiben und meine Frage dort nochmal zu platzieren.
Nur zur Info ... anscheinend ist das Gesetz erst 2008 um den Betrag von 100 € auf 200 € angepasst worden ... 
Lg
Marcus
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Letztendlich wirst du im Laden im Kreis springen können, wenn er den 10er nicht will will er nicht 
Egal was in den aufgeblähten und oft unsinnigen Gesetzen steht 
Vieles was in D per Gesetz oder Verordnung geregelt ist würde der Markt selbst regulieren.
Ich würde ein Teufel tun und ein Kind was seine 2 Eiskugel mit 140 Centmünzen bezahlen will wegschicken, 10er, 20er und 100€ Münzen sind Nominal bei mir kein Problem.
Im übrigen bin ich vllt. zur Annahme verpflichte aber ganz sicher nicht zum Wechseln
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11-11-2010, 14:28
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#22 (permalink)
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Letztendlich wirst du im Laden im Kreis springen können, wenn er den 10er nicht will will er nicht 
Egal was in den aufgeblähten und oft unsinnigen Gesetzen steht 
Vieles was in D per Gesetz oder Verordnung geregelt ist würde der Markt selbst regulieren.
Ich würde ein Teufel tun und ein Kind was seine 2 Eiskugel mit 140 Centmünzen bezahlen will wegschicken, 10er, 20er und 100€ Münzen sind Nominal bei mir kein Problem.
Im übrigen bin ich vllt. zur Annahme verpflichte aber ganz sicher nicht zum Wechseln 
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Das kann ich mir vorstellen... 
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11-11-2010, 14:29
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#23 (permalink)
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..., 20er und 100€ Münzen sind Nominal bei mir kein Problem.
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Wer noch nicht glauben mag, dass §3 (1) in der Tat eine Verpflichtung beinhaltet, möchte sich bitte an einer "besseren" Formulierung versuchen.
Es wird keine geben, um genau das auszudrücken, was der Gesetzestext mit "niemand ist verpflichtet" impliziert.
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11-11-2010, 17:25
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#24 (permalink)
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Bei einem "stinknormalen" Kaufvertrag (KV) nach § 433 BGB (Kaufsache gegen Kaufpreis) ist es mit der Bezahlung so:
1. Grundsatz
Vielleicht überrascht es den ein oder anderen, aber grundsätzlich muss der Käufer, um seine Verpflichtung aus dem KV zu erfüllen, dem Verkäufer Münzen bzw. Geldscheine in Höhe des Kaufpreises übereignen (§ 929 S. 1 BGB).
Der Verkäufer kann also auf Barzahlung bestehen!
Interessant ist, inwiefern eine bestimmte Form der Barzahlung gefordert oder ausgeschlossen ist. Extrembeispiel: Der Kaufpreis beträgt 20 Euro. Theoretisch könnte der Käufer 2000 1-Cent-Münzen übereignen. Allerdings ist das mit ziemlicher Sicherheit durch § 242 BGB (Treu und Glauben) ausgeschlossen. Für den Verkäufer wäre es doch ziemlich umständlich. Ich kann mir vorstellen, dass der Verkäufer auch die Annahme von Gedenkmünzen mit Verweis auf § 242 BGB verweigern könnte. Schließlich hat er mit den Münzen mehr Arbeit (spezielle Behandlung bei firmeninterner Abrechnung, Geldtransport usw. - Ein Händler klärte mich über diese Mehr-Arbeit auf, als ich mit einem Gedenk-10er bezahlen wollte).
2. Ausnahme (= in der Realität Regel)
Natürlich steht es dem Verkäufer frei, wenn er eine andere Bezahlung denn die Barzahlung akzeptiert. Wenn er z. B. auf einer Rechnung seine Kontoverbindung angibt, ist das das konkludente Einverständnis statt der Übereignung von Münzen/Scheinen eine Überweisung zu akzeptieren (er erwirbt damit einen Auszahlungsanspruch gegen sein Kreditinstitut).
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11-11-2010, 18:45
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#25 (permalink)
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Ich wusste doch, dass sich hier eine juristische Diskussion entwickelt  . Und ich weiß auch, dass ich diese irgendwann einfach nicht mehr verstehe.
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass es dann immer mehr Meinungen als an der Diskussion beteiligte Personen gibt.
Mir fehlt jetzt eigentlich noch die Formulierung:
"Das kommt darauf an, ..."
Irgendwie scheint der Text des Münzgesetzes alleine nicht alles auszusagen, was zu diesem Thema festgelegt werden müsste. Die Pflicht Münzen anzunehmen muss wohl in irgend einem anderen Gesetz (BGB?) geregelt sein. Und da vermutlich auch nicht direkt, sondern verklausuliert und interpretierbar.
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