Amtsblatt der Europäischen Union, C 369/1 vom 17.12.2011:
WÄHRUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN
der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra
(2011/C 369/01)
siehe
hier
Für Münzsammler relevante Auszüge:
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Artikel 3
Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch das Fürstentum Andorra wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus:
— einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für 2013 auf 2 342 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation des Euro-Währungsgebiets während der vorangegangenen 12 Monate — als auch etwaigen signifikanten Trends auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen; und
— einem variablen Anteil, der der im Euro-Währungsgebiet während der vergangenen 12 Monate pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl des Fürstentums Andorra, entspricht.
Artikel 4
(1) Die vom Fürstentum Andorra ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen überein.
(2) Das Fürstentum Andorra notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite seiner Euro-Münzen im Voraus der Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.
Artikel 5
(1) Das Fürstentum Andorra wählt für die Prägung seiner Euro-Münzen eine Münzanstalt der EU, die Erfahrung mit der Herstellung von Euro-Münzen hat, aus. Der Gemischte Ausschuss ist über jede Änderung des Auftragnehmers zu unterrichten.
(2) Mindestens 80 % der Euro-Umlaufmünzen werden zum Nennwert in Umlauf gebracht. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, diesen Anteil zu erhöhen.
(3) Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch das Fürstentum Andorra wird in Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Union für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.
Artikel 6
(1) Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe des Königreichs Spanien und der Französischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Hälfte des Umfangs der vom Fürstentum Andorra ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe des Königreichs Spanien und die andere Hälfte des Umfangs der Münzenausgabe der Französischen Republik hinzugerechnet.
(2) Das Fürstentum Andorra teilt der Europäischen Kommission, dem Königreich Spanien und der Französischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Umfang und Nennwert der Euro-Münzen mit, die es im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Das Fürstentum Andorra teilt außerdem der Europäischen Kommission mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen, insbesondere den Anteil der Sammlermünzen und die Modalitäten für die Einführung von für den Umlauf bestimmten Münzen.
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