11-12-2006, 13:42
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#5 (permalink)
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@Goldnase
Ich habe mich zwar nicht intensiv mit diesem Thema beschäftigt, bislang dieses Gesetz jedoch so verstanden...
Steuerbefreiungen/Geldgeschäfte
(§ 4 Nr. 8 UStG ) Für die verschiedensten Geldgeschäfte enthält das UStG eine Steuerbefreiung. Dadurch sollen die damit im Wesentlichen befassten Banken von der Umsatzbesteuerung ausgenommen werden. Die Steuerbefreiung gilt allerdings auch für alle anderen Unternehmer, die entsprechende Geschäfte tätigen. Eine ausschließliche Bindung nur an Banken ist nicht vorgesehen.
Im Einzelnen werden die folgenden Umsätze von der Steuerbefreiung erfasst:
1. Gewährung und Vermittlung von Krediten,
2. Verkauf und Vermittlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln, soweit sie nicht wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden,
3. Umsätze und deren Vermittlung im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
4. typischen Bankgeschäfte (Einlagengeschäft, Kontokorrentverkehr, Zahlungs- und Überweisungsverkehr, Inkasso von Handelspapieren),
5. Geschäfte mit Wertpapieren, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
6. Geschäfte mit Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
7. Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten,
8. Verwaltung bestimmter Sondervermögen,
9. Verkauf der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert,
10. Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen eines anderen,
11. Geschäfte mit Goldbarren, Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten und mit unverarbeitetem Gold.
Mit Ausnahme der steuerbefreiten Umsätze nach Nummern 8-10 kann der Unternehmer auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine Option vorliegen und dadurch einen eventuellen Vorsteuerabzug erlangen. Für die Verwaltung der Sondervermögen, den Handel mit Wertzeichen und die Beteiligung als stiller Gesellschafter ist ein Verzicht ausgeschlossen.
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Zu 11.
Die Lieferung und die sonstigen Leistungen in Verbindung mit Gold sind auf bestimmte Gegenstände beschränkt. Dabei handelt es sich um Goldbarren mit einem Reinheitsgrad von 995 Promille in typisierter Form, Goldmünzen mit einem Reinheitsgrad von mindestens 900 Promille, die vom Ausgabestaat als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert werden und noch nicht außer Kurs gesetzt worden sind. Außerdem darf für diese Goldmünzen der Sammlerwert nicht im Vordergrund stehen, z.B. durch Erwerbs- oder Veräußerungsbeschränkungen oder eine niedrige Auflage (unter 25.000 Stück). Die insoweit steuerfrei zu handelnden Goldmünzen werden im Bundessteuerblatt Teil I aufgelistet. Bei Bedarf wird die Liste ergänzt (zuletzt BStBl 1994 I S. 534). Auch unbearbeites Gold in anderer Form ist steuerbefreit, wenn es mit einem Reinheitsgrad von mindestens 900 Promille gehandelt wird.
Ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung für Leistungen in Zusammenhang mit Schmuck in jeglicher Form, Sammlermünzen und verarbeitetem Gold für andere, insbesondere industrielle Zwecke. Auch die Lieferung von Goldabfällen durch Zahnärzte, Dentallabors oder Juweliere fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
Steuerbefreit ist der Handel mit diesem Gold auch in Form der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an größeren Beständen oder der Übertragung von Optionen oder Lieferansprüchen sowie die Bearbeitung von Goldbarren. Gleiches gilt bei Vermittlung dieser Umsätze.
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Geändert von jeggy (11-12-2006 um 13:47 Uhr)
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