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| Literatur Alle Infos zu numismatischer Literatur |
1gefällt
10-08-2008, 18:53
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#28 (permalink)
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Urheberrechtsgesetz
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers
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Davon ausgehend, müsste man nur an die Originale kommen und man könnte starten.
Ob man einen Nachdruck für die Digitalisierung benutzen kann, habe ich leider noch nicht in Erfahrung bringen können.
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10-08-2008, 19:03
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#29 (permalink)
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Davon ausgehend, müsste man nur an die Originale kommen und man könnte starten.
Ob man einen Nachdruck für die Digitalisierung benutzen kann, habe ich leider noch nicht in Erfahrung bringen können.
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Ob jemand, der heute ein Werk von Goethe veröffentlicht ein Original hat, aus dem er zitiert ?
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13-05-2011, 16:30
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#38 (permalink)
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Ich habe mir zu Ostern dieses Jahr folgendes Buch digitalisieren lassen:
Baumgarten, Joseph Gotthard
Historisch-genealogisch-chronologisch-kritisches Verzeichniß aller bekannten ducaten-förmigen Goldmünzen der albertinischen Hauptlinie des uralten sächsischen Hauses
(1812/1816).
Für jeden Sachsensammler (Sachsen Goldmünzen bis 1816) ist der „BAUMGARTEN“ ein MUSS und als Zitierstandardwerk bekannt.
Wer also Interesse hat kann es kostenlos bei der SLUB Dresden als PDF Downloaden unter:
http://katalog.slub-dresden.de/primo...s+Verzeichniss
VIEL SPASS, michael.
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16-05-2011, 11:15
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#39 (permalink)
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Urheberrecht...
Hallo!
.... ist 'ne ganz "heiße Kiste". Ich habe selbst ab und zu damit zu tun und kann evtl. etwas zum Thema beitragen.
Wie schon geschrieben wurde erlöschen die Rechte der Autoren an ihren Werken 70 Jahre nach ihrem Tod. Das gilt für alle Rechtsnachfolger.
Aber davon zu unterscheiden sind die Rechte der Verleger am erschienenen Druck / Druckbild. Das bedeutet, sofern der Verlag, der das Werk mal herausgebracht hat, noch existiert oder einen Rechtsnachfolger hat oder die Rechte an den Drucken auf einen Erwerber übergegangen sind, hat der weiter die Rechte am gedruckten Werk und kann eine Vervielfältigung "seines" Druckbildes verhindern.
Mal ein Beispiel: Der Musikverlag Breitkopf und Härtel wurde 1942 bei Kriegsentritt der USA wie alle deutschen Unternehmen in den USA komplett zwangsenteignet. Das betraf auch die dort verkauften Drucke / Druckbilder von Noten, u. a. alle Mozart-Quartette. Ein US-Verlag erwarb diese Rechte und brachte die Noten im B & H-Druckbild als seine Werke heraus. Das war dort legal, schließlich waren die ehrlich geklaut. Der Verkauf hier in D dieser Nachdrucke ist nicht legal. Der Verlag könnte also zumindest bei Profis, die die verwenden, ein Entgelt dafür einfordern. (Natürlich hat die jeder, und ob Breitkopf im Einzelfall Maßnahmen ergreift, weiß ich nicht. Ich kann mir aber vorstellen, dass B & H tätig wird, wenn die Beutenoten im Netz erscheinen).
Wenn man also numismatische Literatur aus der ehe- und einmaligen ins Netz stellen will, muss man also erst sicher sein, dass es keinen Autor oder dessen Erben mehr gibt, der entsprechende Rechte hat. Und auch eine Bearbeitung kann - unter bestimmten Bedingungen - ein urheberrechtlich geschütztes Werk erschaffen.
Dann muss man sicher sein, dass nicht die Verlagsrechte noch irgendwo liegen. Und da bei Übernahme der DDR alles irgendwie verscherbelt wurde, kann man sicher sein, dass irgendwer, und wenn man "Glück" hat, mehrere sich des Eigentums der Verlagsrechte berühmen werden.
Ganz kompliziert wird es, wenn in der DDR selbst Nachdrucke herausgebracht wurden. Wenn es keine Faksimile-Drucke sind, muss man davon ausgehen, dass dafür auch Satzarbeiten, evtl. auch noch Arbeiten für Anmerkungen, Korrekturen angefallen sind. Und das würde wieder Eigentumsansprüche der Rechteinhaber, und zwar sowohl Urheber- als auch Verlagsrechte erzeugen. Dazu würde ich auch keine Beurteilung abgeben, da müsste man sehen, ob es dazu schon Gerichtsurteile gibt.
Vllt. konnte ich damit zur Klärung der rechtlichen Seite beitragen. Falls jemand Ergänzungen / Anmerkungen / Berichtigungen liefern kann, würde mich das freuen. Interssiert mich auch privat sehr.
Grüße
collettore
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16-05-2011, 23:50
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#41 (permalink)
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In der Tat eine heiße Kiste. Seit zwei Jahren beschäftigt mich dieses Thema, da ich auf meiner eigenen Website eingescannte alte Dokumente zum Download kostenlos zur Verfügung stelle.
Collettore, kannst Du zum Thema "Rechte am Druckbild" Quellen nenne? Was mich nämlich irritiert: Eine Druckgrafik ist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei, das Druckbild eines Textes, dessen Gestalter seit über 70 Jahren tot ist, aber nicht zwingend?
Es gibt den Begriff der "Schöpfungshöhe". Wenn ein Produkt Schöpfungshöhe erreicht ist, liegt ein "Werk" vor, das Schutzrechte genießt. Anderenfalls gilt das Produkt als "gemeinfrei", sofern nicht andere Schutzrechte, wie z. B. Geschmacksmusterschutz oder Markenrechte wirksam sind. Meines laienhaften Erachtens liegt bei einem normalen Druckbild gar keine Schöpfungshöhe vor, sofern kein besonderes Layout und keine geschützten Schriften verwendet werden. Bei Musiknoten (Beispiel von Collettore) mag das anders sein.
Info bei Wikipedia: Schöpfungshöhe (Das Thema "Druckbild" wird nicht erwähnt, trotzdem lesenswert.)
Bei Wikipedia wird meines Wissens das Druckbild eines Textes wie eine normale Grafik behandelt, dessen Schutzrechte 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen (sofern sie aufgrund erreichter Schöpfungshöhe überhaupt jemals bestanden haben). Mit Urheber ist hier natürlich nicht der Autor des Textes, sondern der Gestalter der gedruckten Seite gemeint. Das Verkaufen, Verschenken oder Vererben der Rechte verlängert die Schutzdauer übrigens nicht. Es gilt stets das Todesdatum des Urhebers. Ob es für Verlage davon abweichende gesetzliche Regeln gibt, weiß ich nicht, aber ich habe bisher noch nicht davon gehört. Bei Wikipedia wird das Thema aus eigenem Interesse ausführlich diskutiert. Das Stichwort "Rechte am Druckbild" ist mir dort aber noch nicht begegnet.
Das Portal Wikisource, ebenfalls ein Projekt der Wikimedia Foundation, wäre gar nicht realisierbar, wenn auf Rechte am Druckbild Rücksicht genommen werden müsste. Bei Wikisource werden gemeinfreie Texte aller Art gesammelt. Dabei werden sowohl die abgetippten Texte, als auch die eingescannten Seiten inventarisiert und für jeden zur Verfügung gestellt.
Link: Wikisource
Für weitere Meinungen und Informationen wäre ich dankbar.
Gruß
Christian
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18-05-2011, 09:41
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#42 (permalink)
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Hallo!
Bei der Beurteilung der Rechte an einem Druckwerk gilt nach meiner Kenntnis nicht das Urheberrecht, sondern das Sachenrecht. Der Drucksatz einer Seite mit Umbruch etc. stellt kein Kunstwerk dar, das einem Urheber Ansprüche aus dem Urheberrecht verschaffen würde. Sonst hätten ja früher die Schriftsetzer an den Setzmaschinen, die vor dem Computerzeitalter den Satz besorgten - und über Werke aus der Zeit diskutieren wir hier - Urheberrechte erworben.
Das hat auch nichts mit Bearbeitung zu tun, da ja auch eine Bearbeitung, wie Du, Quevedo reichtig schreibst, bei entsprechender Schöpfungshöhe Urheberrechte verschafft. Bei Noten diskutierte man früher darüber, ob eine Aussetzung eines "Basso continuo" Urheberrechte verschafft. Das ist wohl inzwischen so entschieden, dass nur eine BC-Aussetzung das nicht tut.
Aber die Herstellung eines Buches hat beim Hersteller Geld gekostet (Anfängerfrage VWL: Warum haben Güter einen Preis? Gar nicht so einfach: Weil sie bei der Herstellung Kosten verursacht haben.). Und dadurch ist Sachvermögen entstanden, das nicht nach 70 Jahren gemeinfrei wird. (Fall: Du hast ein Haus gebaut, das architektonisch kein Kunstwerk ist (ist meines auch nicht). Wann werden unsere Häuser gemeinfrei?)
Soll heißen, wenn der Verlag, der das Buch vor Anno tuck herausgebracht hat, noch existiert, oder wenn jemand die Verlagsrechte nachweisbar erworben hat, hat er am Druckbild weiter Rechte. Anderes gilt für den Text des Buches. Nachdrucken / neu herausgeben nach Ablauf der 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers darf das jeder.
Beispiel: Versuch doch mal, 70 Jahre alte Noten des Schott-Verlages, für die kein Urheberrecht mehr existiert, auf deiner Website zu publizieren. Könnte böse enden.
Grüße
collettore
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18-05-2011, 12:54
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#43 (permalink)
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... Anderes gilt für den Text des Buches. Nachdrucken / neu herausgeben nach Ablauf der 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers darf das jeder.
Beispiel: Versuch doch mal, 70 Jahre alte Noten des Schott-Verlages, für die kein Urheberrecht mehr existiert, auf deiner Website zu publizieren. Könnte böse enden. ...
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Wenn es denn also lediglich um das Druckbild bei Büchern oder Notensätzen geht, dann ist das Problem doch in unserem Computerzeitalter schnell gelöst. Man scannt das Buch nicht einfach ein und gibt es 1:1 in der PDF wieder, sondern jagt ein Texterkennungsprogramm drüber, das den Text auf den Seiten der PDF komplett neu anordnet (was eventuell schon durch größere oder kleinere Buchstaben als im Original erreicht werden kann) und schon ist das Problem gelöst. Ebenso verfährt man mit Noten: mithilfe einer Notensatzsoftware einfach neu "zeichnen" lassen. Ich bin mir nicht sicher, aber vermutlich existiert auch hier ein automatisiertes Notenerkennungsverfahren, so dass man nicht einmal selbst tippen muss.
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18-05-2011, 14:19
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#44 (permalink)
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... Texterkennungsprogramm drüber... Notensatzsoftware ... Notenerkennungsverfahren...
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Hallo!
Stimmt genau. Nur die Mühe, das quasi neu zu formatieren, muss man sich schon machen. (Und beim Notenerkennungsprogramm klappt das alles ganz hervorragend in der Beschreibung, nur die Praxis sieht dann etwas anders aus  .)
Grüße
collettore
P.S.: Diese Mühe kann man sich natürlich dann (und nur dann) sparen, wenn man sich sicher ist, dass der Verlag (Text oder Noten) nicht mehr existiert und seine Rechte nicht weiterverkauft wurden. Das Blödsinnige in dieser besten aller Welten ist, dass immer, wenn irgendwie Kohle abgezogen werden kann, irgendwer auftaucht mit der Behauptung, Rechte zu besitzen. Das muss ja nicht wahr sein, und grundsätzlich muss er es auch später beweisen. Aber Ärger ist dann erst mal programmiert.
Geändert von Collettore (18-05-2011 um 14:24 Uhr)
Grund: Ergänzung
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19-05-2011, 01:34
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#45 (permalink)
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Nun habe ich bei Wikisource, dem Portal, in dem alte Texte in großen Mengen veröffentlicht werden, einen kleinen Hinweis gefunden:
"Deutschland kennt (anders als England) ebensowenig wie die USA kein Schutzrecht am typografischen Layout einer Seite, das es ausschlösse, moderne Ausgaben gemeinfreier Literatur zu scannen. Dies ist daher zulässig [...]. Allerdings sollte man vermeiden, komplette aktuelle Bücher mit Neusatz (Faustregel: jünger als 25 Jahre) zu scannen, um wettbewerbsrechtliche Probleme für Nachnutzer zu vermeiden."
Link: Wikisource:Urheberrecht (im Absatz "Nachdrucke")
(Die doppelte Verneinung im ersten Satz ist ein Versehen, wie aus dem weiteren Text hervorgeht.)
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Der Drucksatz einer Seite mit Umbruch etc. stellt kein Kunstwerk dar, das einem Urheber Ansprüche aus dem Urheberrecht verschaffen würde. Sonst hätten ja früher die Schriftsetzer an den Setzmaschinen, die vor dem Computerzeitalter den Satz besorgten - und über Werke aus der Zeit diskutieren wir hier - Urheberrechte erworben.
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Nicht die Schriftsetzer, sondern die Gestalter der Seite. Aber wie ich schon im letzten Beitrag schrieb, wird dabei selten eine Schöpfungshöhe erreicht.
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Fall: Du hast ein Haus gebaut, das architektonisch kein Kunstwerk ist (ist meines auch nicht). Wann werden unsere Häuser gemeinfrei?
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Der Vergleich hingt, denn es geht nicht um das Haus, sondern um die Abbildung des Hauses, so wie es hier um eine Veröffentlichung von Abbildungen alter Texte geht.
Collettore, kannst Du Quellen nennen, auf die sich deine Annahme stützen, dass das Druckbild eines Fließtextes geschützt ist? Ich habe die Vermutung, dass die Rechtslage bei Musiknoten anders ist als bei reinem Text.
Gruß
Christian
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05-06-2011, 10:12
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#47 (permalink)
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Der oben zitierte Anbieter ist immer noch bei Ebay aktiv.
Aktuell: 140 Bücher über Deutsche Münzen Preußen Bayern Sachsen | eBay
Gegenüber Dezember bietet er 20 Bücher mehr auf der DVD an.
Eine Liste der eingescannten Bücher hat er im Angebot abgebildet.
Ich habe vor längerer Zeit, damals waren es noch 70 Bücher, eine DVD bei ihm gekauft und eine über französische Münzen.
Das Material ist einwandfrei, der Kontakt sehr nett und die Lieferung zuverlässig. Die Post benötigte allerdings ca. 2 Wochen.
Gruß
reining
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05-06-2011, 12:45
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#49 (permalink)
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Darf ich fragen, ob diese Bücher einfach nur gescannt sind oder ob es auch eine Suchfunktion auf der CD gibt ?
Mit Baumfunktion wie beim Explorer oder sonst irgendwie ?
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Viel interessanter ist die Frage, ob die eingescanten Seiten in der PDF einfach nur als reine Grafiken vorliegen, oder ob es sich um editierbaren Text handelt, damit eine Suchfunktion überhaupt erst möglich wird. Im ersteren Fall wäre es nur ein einfacher Scan, im letzteren Fall wäre beim Scannen zusätzlich eine Texterkennungssoftware zum Einsatz gekommen.
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05-06-2011, 13:31
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#50 (permalink)
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..., im letzteren Fall wäre beim Scannen zusätzlich eine Texterkennungssoftware zum Einsatz gekommen.
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das kann man nachholen. Jedoch haben diese Programme meiner Erfahrung nach Probleme mit Fraktursatz.
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