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Hallo,
folgende Interpretation stelle ich hier mal zur Diskussion:
Der Artikelbeschriebung beginnt mit "Hallo, sie bieten hier auf einen 20 Gramm Goldbarren."
Alles was danach kommt, ist hinfällig - der Käufer hat Anspruch auf die Lieferung eines 20g-Goldbarrens.
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Die Kategorie, der Titel, Artikelmerkmale, und die Tatsache, dass selbst ein absolut unwissender Laie den Unterschied zwischen goldfarbenem Plastik und Metall erkennen können muss (was er aber nicht ist, weil er ja die Artikelmerkmale eindeutig sogar mehrfach angegeben hat), wird im Rechtsstreit zu 99% dazu führen, dass er nicht nur zur Lieferung verurteilt wird, sondern auch noch ne fette Betrugsanzeige am Halse hat...
Die Playmobilaufschrift kann man ja auch auf nen Degussabarren hinten aufbringen...
Leider kann man ja Bieter mittlerweile aus Sicherheitsgründen nicht mehr warnen. Bleibt also zu hoffen, dass die Einschlägigen Prozesshansel den V nach dem Auktionsgewinn nach allen Regeln der Kunst auseinandernehmen.
Ich denke da besonders an einen sehr erfolgreich auf solche und ähnliche Fälle spezialisierten Experten (seinen Namen nenne ich besser hier nicht, aber der hat mal knapp 2000 Euro erstritten, für eine 2 Pf Münze, die als "gesuchtes Sammlerstück" (oder so ähnlich) beschrieben war und die er um 3,50 Euro ersteigert hat (war natürlich die Nichtseltene Variante, der V hat das gewusst, aber gehofft, er findet einen Dummen und kriegt dadurch viel Geld). Dann war das Heulen im Ebayforum groß.
Deutsches Rechtssystem.