|
Also kommen zur Urheberrechtsverletzung jetzt auch noch Nötigung in 2 Fällen und Falsche Verdächtigung in 2 Fällen.
|
Davon abgesehen, dass die Urheberrechtsverletzung natürlich nicht zu tolerieren ist und ich diesbezüglich dein Vorgehen voll und ganz nachvollziehen kann, so habe ich doch Bedenken, was deine Anzeigen wegen Nötigung und falscher Verdächtigung angeht. Damit sieht es wohl eher schlecht aus. Und das aus folgendem Grund:
§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde ... wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat ... in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, ...
In der Erläuterung dazu heißt es:
Der subjektive Tatbestand fordert wider besseres Wissen. Das heißt, der Täter muss die Unwahrheit der Verdächtigung kennen.
Heißt nichts anderes, als dass der Täter bewusst eine falsche Aussage z.B. beim Finanzamt macht, obwohl er weiß, dass bei dir alles rechtens läuft. Aber woher soll er das wissen? Er kennt dich und deine Geschäftsabläufe ja nicht. Also handelt er auch nicht wider besseres Wissen, sondern er behauptet etwas ins Blaue hinein. Das einzige, was notfalls in Frage kommt, wäre die üble Nachrede.
§ 186 StGB - Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, ...
Und was die Nötigung betrifft: Zu welcher Handlung, Duldung oder Unterlassung wirst du denn genötigt? Vor allem durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel?