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Rechtliche Fragen Tauschen Sie sich hier über rechtliche Fragen zum Thema Münzen aus

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Alt 13-04-2006, 08:52   #1 (permalink)
 
Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag

Dank dem Hinweis von 112233 bin ich auf ein Intressantes, aber für mich nicht verständliches Thema gestoßen.

Ich habe den Text bereist 3x durchgelesen, aber verstehen tu ich ihn immer noch nicht.

http://www.th-h.de/infos/jura/strafa...trafantrag.php

Da dieses Thema bestimmt mehrere intressiert, will ich dies Euch natürlich nicht vorenthalten.

Kann mir das auch jemand auf Deutsch erklären?

Wann ist was sinnvoll, und was sind die Vor- und Nachteile?
bionicdragon ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13-04-2006, 17:37   #2 (permalink)
 
Womit genau hast Du denn jetzt ein Problem bei dem Text?
Wenn Du selbst der Geschädigte bist stell einfach Strafantrag, reicht dann auf jeden Fall.
Ansonsten Strafanzeige, wird dann verfolgt soweit es kein Antragsdelikt ist.
Jens_S ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13-04-2006, 19:24   #3 (permalink)
 
Danke Jens,

aber genau das ist mein Problem.

Ansonsten Strafanzeige, wird dann verfolgt soweit es kein Antragsdelikt ist.
Was ist ein Antragsdelikt? Was ist dann der Vorteil eines Strafantrages? Sollte man als Geschädigter nun einen Strafantrag oder Strafanzeige machen?

Tut mir leid, aber ich verstehe es nicht.
bionicdragon ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14-04-2006, 11:34   #4 (permalink)
 
Strafanzeige:

Anzeige eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts bei der zuständigen Verfolgungsbehörde (Polizei oder Staatsanwaltschaft). Der schriftliche Ermittlungsvorgang (auch Strafanzeige genannt) wird im Regelfall von der Polizei der Staatsanwaltschaft vorgelegt, die dann nach Prüfung über den weiteren Fortgang des Verfahrens entscheidet (Einstellung, Strafbefehl oder Anklageerhebung).

Strafantrag:

Es wird in zwei Gruppen von Straftaten unterschieden: Offizialdelikte und Antragsdelikte.

Offizialdelikte:

Sobald eine Strafverfolgungsbehörde vom Sachverhalt Kenntnis erlangt ist dieser strafrechtlich zu verfolgen (Strafanzeige). Ein Strafantrag ist nicht erforderlich und vorgesehen.

Antragsdelikt:

Der Geschädigte hat die Möglichkeit neben dem Erstatten einer Strafanzeige einen Strafantrag zu stellen. Dieser bringt das persönliche Strafverlangen des Geschädigten zum Ausdruck. Der Staatsanwalt entscheidet dann nach Vorlage der gefertigten Strafanzeige über das weitere Vorgehen s.o.

Fehlt ein Strafantrag, geht der Staatsanwalt zu Recht davon aus, dass nicht einmal der Geschädigte ein Interesse an einer Bestrafung des Täters hat. Dies fließt natürlich in nicht unerheblichem Umfang in seinen weiteren Entscheidungsprozess mit ein. In bestimmten Fällen wird seitens des Geschädigten gezielt auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet, so z.B. bei fahrlässiger Körperverletzung nach Verkehrsunfall wenn es sich um Bagatellverletzungen handelt.

relatives Antragsdelikt:

Hierbei ist er beim relativen Antragsdelikt nicht an das Vorhandensein eines Strafantrages gebunden sondern kann auch bei Fehlen eines Strafantrages öffentliches interesse an der Strafverfolgung bekunden und Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen. Beispielhaft sind hier die Körperverletzung und die Sachbeschädigung genannt.

absolutes Antragsdelikt:
Eine Verfolgung der Straftat ist ohne das Vorliegen eines Strafantrages des Geschädigten nicht möglich - dieser ist Prozessvoraussetzung. Beispielhaft sind hier die Beleidigungsdelikte (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) sowie der Hausfriedensbruch genannt.

Geändert von Oberlandler (14-04-2006 um 11:39 Uhr)
Oberlandler ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15-04-2006, 16:23   #5 (permalink)
 
Was ist ein Antragsdelikt? Was ist dann der Vorteil eines Strafantrages? Sollte man als Geschädigter nun einen Strafantrag oder Strafanzeige machen?

Tut mir leid, aber ich verstehe es nicht.
Antragsdelikte können z.T. halt nur dann verfolgt werden, wenn es der Geschädigte per Strafantrag beantragt hat. Wenn mich also einer beleidigt dann muß ich auch den Strafantrag stellen und nicht Herr Meier. Die Offizialdelikte werden von Amts wegen verfolgt. Wenn mich also einer abmurkst brauchen das nicht meine Erben per Strafantrag regeln, sondern es reicht, wenn die Cops davon irgendwie Wind bekommen.

Als Geschädigter kannst Du einfach zur Polizei gehen und sagen was Sache ist, wenn die zur Verfolgung von Dir irgendeinen Antrag brauchen, dann sagen sie Dir das.
Jens_S ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16-04-2006, 08:24   #6 (permalink)
 
Danke euch beiden, jetzt habe ich es zumindest mal grob verstanden.
bionicdragon ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26-03-2012, 00:54   #7 (permalink)
 
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Danke euch beiden, jetzt habe ich es zumindest mal grob verstanden.
Danke für die Anfrage, nach der fünften Webseite habe ich es jetzt auch einigermaßen verstanden.
schulze ist offline   Mit Zitat antworten
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