14-04-2006, 11:34
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Strafanzeige:
Anzeige eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts bei der zuständigen Verfolgungsbehörde (Polizei oder Staatsanwaltschaft). Der schriftliche Ermittlungsvorgang (auch Strafanzeige genannt) wird im Regelfall von der Polizei der Staatsanwaltschaft vorgelegt, die dann nach Prüfung über den weiteren Fortgang des Verfahrens entscheidet (Einstellung, Strafbefehl oder Anklageerhebung).
Strafantrag:
Es wird in zwei Gruppen von Straftaten unterschieden: Offizialdelikte und Antragsdelikte.
Offizialdelikte:
Sobald eine Strafverfolgungsbehörde vom Sachverhalt Kenntnis erlangt ist dieser strafrechtlich zu verfolgen (Strafanzeige). Ein Strafantrag ist nicht erforderlich und vorgesehen.
Antragsdelikt:
Der Geschädigte hat die Möglichkeit neben dem Erstatten einer Strafanzeige einen Strafantrag zu stellen. Dieser bringt das persönliche Strafverlangen des Geschädigten zum Ausdruck. Der Staatsanwalt entscheidet dann nach Vorlage der gefertigten Strafanzeige über das weitere Vorgehen s.o.
Fehlt ein Strafantrag, geht der Staatsanwalt zu Recht davon aus, dass nicht einmal der Geschädigte ein Interesse an einer Bestrafung des Täters hat. Dies fließt natürlich in nicht unerheblichem Umfang in seinen weiteren Entscheidungsprozess mit ein. In bestimmten Fällen wird seitens des Geschädigten gezielt auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet, so z.B. bei fahrlässiger Körperverletzung nach Verkehrsunfall wenn es sich um Bagatellverletzungen handelt.
relatives Antragsdelikt:
Hierbei ist er beim relativen Antragsdelikt nicht an das Vorhandensein eines Strafantrages gebunden sondern kann auch bei Fehlen eines Strafantrages öffentliches interesse an der Strafverfolgung bekunden und Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen. Beispielhaft sind hier die Körperverletzung und die Sachbeschädigung genannt.
absolutes Antragsdelikt:
Eine Verfolgung der Straftat ist ohne das Vorliegen eines Strafantrages des Geschädigten nicht möglich - dieser ist Prozessvoraussetzung. Beispielhaft sind hier die Beleidigungsdelikte (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) sowie der Hausfriedensbruch genannt.
Geändert von Oberlandler (14-04-2006 um 11:39 Uhr)
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