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| Rechtliche Fragen Tauschen Sie sich hier über rechtliche Fragen zum Thema Münzen aus |
31-03-2008, 01:13
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#1 (permalink)
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Münze von Website bestellt - plötzlich preis NACH Bestellung teurer.
Hallo liebe Leute,
vor einigen Wochen bestellte ich eine relativ seltene 10 - Euro Goldmünze (eine dieser franz. 500er auflage) von einer Website (gewerblicher Händler). Dort stand als status "lagernd", und ein fester Preis. Ich bestellte die münze, bekam eine email mit dem Hinweis "Bestellung eingegangen" (was m.E. noch nicht "Bestätigung" heisst).
Nach einer Woche noch immer keine änderung des Status, ich schrieb eine Mail ob ich nun das Geld überweisen kann, immer noch eine Woche lang keine Antwort. Ich schrieb eine zweite Mail, kurz darauf kam eine seltsame Antwort: Die Münze habe ein anderer Kunde bereits vorreserviert gehabt, und man habe nun nicht gewusst ob sie verfügbar sei, und nun habe der Kunde sich gemeldet , wolle sie nicht mehr, und daher sei sie wieder zu haben. Sie koste allerdings jetzt 60 Euro mehr.
Ich finde das etwas seltsam, und es kommt mir nicht in Ordnung vor. Wenn ich auf einer Website einen festen preis finde, und den status "lagernd", dann ist das doch eine ganz klare "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots", und in dem Moment wo ich einwillige, müsste doch ein Kaufvertrag zustande kommen - jedenfalls haben wir das damals in BWL bei Vertragsrecht so gelernt.
Und wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, kann doh nicht der Händler hinterher kommen und sagen, nun ändere ich den Preis???
Vielleicht irre ich mich auch, bin kein Jurist. Daher: Wie seht ihr das - kam ein Kaufvertrag zustande, in dem Moment in dem ich die Münze auf einer Website bestelle? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Münzhändler der online verkauft, nach verbindlicher Bestellung sagen kann, "so jetzt schlage ich noch mal 50 oder 100 Euro drauf"??
Ich bitte um Eure Kommentare, wenn Ihr Euch mit der Rechtslage auskennt.
danke,
Peter
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31-03-2008, 02:07
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#2 (permalink)
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Hallo,
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Ich finde das etwas seltsam, und es kommt mir nicht in Ordnung vor. Wenn ich auf einer Website einen festen preis finde, und den status "lagernd", dann ist das doch eine ganz klare "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots", und in dem Moment wo ich einwillige, müsste doch ein Kaufvertrag zustande kommen - jedenfalls haben wir das damals in BWL bei Vertragsrecht so gelernt.
Und wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, kann doh nicht der Händler hinterher kommen und sagen, nun ändere ich den Preis???
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was sagen denn die AGB des Händlers, wann ein Vertrag zustandekommt? Wahrscheinlich sowas wie "Vertrag kommt mit Lieferung zustande" o.ä.... dann dürfte juristisch da nichts zu machen sein.
Wenn du ein "Angebot abgibst" (d.h. deinen Kaufwunsch durch Bestellung bestätigst), hat der Händler das dann ja noch nicht automatisch angenommen... ob da jetzt steht, dass er die Ware vorrätig hat oder nicht, dürfte damit nichts zu tun haben.
Mal abgesehen davon, dass ich dann solche Händler in Zukunft meiden würde...
Gruß,
Thomas
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31-03-2008, 02:10
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#3 (permalink)
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Es kommt...
wie immer darauf an, was genau in den AGB des "Münzhändlers" steht.
So findet man in den AGB immer wieder folgende (oder ähnlich lautende) Formulierung:
In meinen Preislisten, Verkaufsübersichten und im Shop angebotenenen Waren stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Die Preisauszeichnung der Waren erfolgt stets freibleibend und ist somit in jeder Hinsicht unverbindlich. Angebote erfolgen ebenfalls stets freibleibend und sind in jeder Hinsicht unverbindlich.
Diese Regelung ist legal und nach meiner Einschätzung und Erfahrung nach, rechtlich nicht angreifbar.
Vor allem 2005 machten viele Kunden mit dieser Regelung unangenehme Erfahrungen, als sie vom Tod des Papstes profitieren wollten und bei Händlern ein vermeintliches Schäppchen machen wollten, die es versäumten die betreffenden Münzen aus ihrem Sortiment zu nehmen.
Unangenem in diesem Zusammenhang viel auf, dass einige Händler die Bestellungen, mit der Begründung "Ausverkauft" stornierten und im Anschluß den Münzsatz zu einem höheren Preis offerierten.
In deinem Fall ist, wie schon gesagt, auschlaggebend was genau in den AGB steht.
Gruß
Beate
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31-03-2008, 13:26
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#5 (permalink)
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Hallo,
mit einer "Bestellung" im Onlineshop ist sicher kein Kaufvertrag zustande gekommen. Du hast lediglich eine Willenserklärung abgegeben, die jedoch vom Händler anscheinend nicht angenommen wurde.
Vielmehr hat dieser seinerseits eine Willenserklärung mit anderem Inhalt (neuer Preis) abgegeben, die Du nun annehmen oder ablehnen kannst.
Geht jetzt hoffentlich nicht zu sehr in Richtung Rechtsberatung, kostet vor allem nichts ... zur Not liest Du im BGB §§ 145ff nach (haste ja sicher noch aus BWL irgendwo rumliegen - wieso eigentlich BGB in BWL  )
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31-03-2008, 15:08
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#6 (permalink)
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Hallo, genau so hab ich mir das auch gedacht, nämlich wenn ein Händler Preise angibt die er nicht einhält, dass rechtlich nichts zu machen ist.Ich erinnere mich noch, dass wir damals im Studium beim BGB verschiedene Fälle durchgesprochen hatten, dass manche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots verbindlich seien und hier bei Bestellung bzw. Einwilligung zum Kauf ein Kaufvertrag zustande käme, andere Aufforderungen seien nicht verbindlich und hier würde die Zustimmung des Kundens keinen Kaufverttrag bewirken sondern ein neues Angebot von Seiten des Kunden darstellen, das dann wiederum der Händler annehmen könnte oder auch nicht.
Wie auch immer, der vorliegende Fall erscheint mir ziemlich unseriös, entweder ein Händler steht zu den Preisen die er dem Kunden gegenüber versichert, oder er lässt es sein. Insofern muss ich Thhko zustimmen, wenn er sagt solche Händler seien besser zu meiden. Das mit dem Papst damals hab ich nicht mitbekommen, aber ein seriöser Geschäftsman würde so was nicht machen.
Den Herrn Moderator Tom aus Pfalz kann ich gerne beruhigen: Ich habe zu keiner Zeit eine Rechtsberatung gewünscht, und ich erkläre hiermit dass der Fall rein fiktiv ist.
(zu B2933: warum BGB in Wirtschaft? Nun, du brauchst doch im kaufmännischen Bereich die Grundlagen von Kaufvertrag, Rechtsgeschäft etc., kannst doch keinen diplomierten Betriebswirt auf die Welt loslassen der nicht Vertragsrecht kennt....... wir hatten sogar damals ein bischen Ö-Recht gemacht, aber das braucht man tatsächlich nicht, interessant war es trotzdem)
Also danke für Eure Meinungen!
Gruss
Peter
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01-04-2008, 16:12
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#8 (permalink)
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Wie auch immer, der vorliegende Fall erscheint mir ziemlich unseriös, entweder ein Händler steht zu den Preisen die er dem Kunden gegenüber versichert, oder er lässt es sein. Insofern muss ich Thhko zustimmen, wenn er sagt solche Händler seien besser zu meiden. Das mit dem Papst damals hab ich nicht mitbekommen, aber ein seriöser Geschäftsman würde so was nicht machen.
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Was ist den darn unseriös? Nicht jeder Händler kann innerhalb von 5 Minuten seine kompletten Preise überarbeiten.
Nur mal als fiktives Beispiel: Der Iran gibt einen erfolgreichen Atomwaffentest bekannt. Aus Angst vor einem 3. Weltkrieg springt der Goldpreis auf 2000€/Unze. So jetzt schaue innerhalb von 5 Minuten nach, wer seine Preise für Goldmünzen nicht schnell genug erhöht und kaufe ihn leer.....
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01-04-2008, 16:25
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#9 (permalink)
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Hallo,
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Was ist den darn unseriös? Nicht jeder Händler kann innerhalb von 5 Minuten seine kompletten Preise überarbeiten.
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richtig. Aber wenn sich das ganze über 2 Wochen zieht, bevor man überhaupt mal eine Antwort kriegt (wurde in der Zwischenzeit auf der Homepage eigentlich der Preis erhöht oder die Ware auf "nicht verfügbar" gesetzt?)... dann such ich mir doch zumindest einen Händler, der wenigstens einigermaßen schnell auf Anfragen antwortet.
Gruß,
Thomas
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04-04-2008, 19:49
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#10 (permalink)
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PS: Kann jemand ein gutes Link empfehlen, auf der man solche Sachen nachlesen kann? Also wann Abgabe eines Angebots verbindlich ist, wann nicht etc.; das hatte ich wie gesagt, alles mal im Studium gelernt aber es ist zu lange her. (Ich meine aber nicht speziell Internetrecht/Fernabsatzgesetz etc. - das zwar auch, aber ich meine bezügl. Kaufvertrag allgemein.)
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Der klassische Fall einer "invitatio ad offerendum" (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots). Ich würde mir in einer Bibliothek in der Nähe einfach mal ein Buch zum Thema "BGB - Allgemeiner Teil" ausleihen (wenn die sowas haben)...
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04-04-2008, 21:31
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#11 (permalink)
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Der klassische Fall einer "invitatio ad offerendum" (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots). Ich würde mir in einer Bibliothek in der Nähe einfach mal ein Buch zum Thema "BGB - Allgemeiner Teil" ausleihen (wenn die sowas haben)...
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Oder anders ausgedrückt:
die Einladung zum Pflanz (so sehe ich das eher...)
In der Praxis ist es allerdings zum Glück sowieso so, dass die meisten (Online-)Bestellungen auch bedient werden und bei Nicht-Belieferung wegen außergewöhnlicher Umstände habe ich auch durchaus Verständnis.
Aber ab einer gewissen Häufigkeit an Nicht-Belieferungen werden die (potentielle) Besteller wohl daraus ihre Schlüsse & Konsequenzen ziehen und der Markt bestraft aus eigener Kraft solch ein Verhalten - Paragraphen hin oder her.
Der Kunde ist König - ein alter, aber wahrer Spruch.
Dagegen mit einer gewisser Permanenz zu verstoßen wird keinerlei erfreulichen Folgen für den eigenen Geschäftserfolg mit sich bringen - auch wenn's streng nach den gesetzlichen Bestimmungen nichts auszusetzen gibt...
Alexander
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