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Nehmen wir mal einen fiktiven Fall an. Ein Münzensammler sieht auf einer Münzhändlerverkaufsplattform ein supertolles Angebot von, sagen wir mal 3 Münzen. Klasse, also eingeloggt und alle 3 Münzen gekauft. Kurz darauf kömmt eine Mail mit einem Auftrag zur Bestellung. Zwar über die Plattform, aber der Bestellauftrag selbst vom Händler. Der Bestellauftrag enthält die Beschreibeung der Münzen, die Preise, den Versand, die Differenzbesteurung und eine Bestellnummer. Selbstverständlich die Kontodaten und den Empfänger.
Dann könnte dort noch stehen: Bitte überweisen Sie den Betrag auf untenstehendes Konto.
Bitte geben Sie bei der Zahlung die Rechnungsnummer oder Auftragsnummer an.
Soweit so gut.
Am nächsten Tag komt dann eine Mail, aufgrund eines Fehler in der Plattform wäre der falsche Preis angezeigt worden, des Sammler solle stornieren oder die Münzen zu den neuen Preisen kaufen.
Der Sammler allerdings denkt nicht dran und besteht auf Erfüllung des Kaufvertrages.
Dann nehmen wir mal an das der Händler so reagiert:
seiner Ansicht nach ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Sammler hat ja nur eine Bestätigung des Bestelleingangs bekommen, keine Rechnung. Die Angebote der Plattformwären nur eine "Invitatio ad Offerendum".
Und dann erklärt er noch Hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrags zwecks Irrtums nach § 119 BGB. Der Fehler im Angebot wäre durch einen Softwarefehler entstanden und es gäbe ein BGH-Urteil, nachdem ein Softwarefehler ein Anfechtungsgrund wäre.
Und nun? Ich würde dem Sammler raten das durchzuiehen. Vielleicht geht es dem Sammler gar nicht so sehr um den vermeintlichen Preisvorteil der im unteren 3 Stelligen Euronenbereich liegen könnte. Sondern eher wie hier mit dem Sammler umgegangen wird!
Was meint ihr?
Dann könnte dort noch stehen: Bitte überweisen Sie den Betrag auf untenstehendes Konto.
Bitte geben Sie bei der Zahlung die Rechnungsnummer oder Auftragsnummer an.
Soweit so gut.
Am nächsten Tag komt dann eine Mail, aufgrund eines Fehler in der Plattform wäre der falsche Preis angezeigt worden, des Sammler solle stornieren oder die Münzen zu den neuen Preisen kaufen.
Der Sammler allerdings denkt nicht dran und besteht auf Erfüllung des Kaufvertrages.
Dann nehmen wir mal an das der Händler so reagiert:
seiner Ansicht nach ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Sammler hat ja nur eine Bestätigung des Bestelleingangs bekommen, keine Rechnung. Die Angebote der Plattformwären nur eine "Invitatio ad Offerendum".
Und dann erklärt er noch Hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrags zwecks Irrtums nach § 119 BGB. Der Fehler im Angebot wäre durch einen Softwarefehler entstanden und es gäbe ein BGH-Urteil, nachdem ein Softwarefehler ein Anfechtungsgrund wäre.
Und nun? Ich würde dem Sammler raten das durchzuiehen. Vielleicht geht es dem Sammler gar nicht so sehr um den vermeintlichen Preisvorteil der im unteren 3 Stelligen Euronenbereich liegen könnte. Sondern eher wie hier mit dem Sammler umgegangen wird!
Was meint ihr?