Ab wann kommt ein Kaufvertrag zustande?

Registriert
22.08.2009
Beiträge
9.201
Punkte Reaktionen
10.155
Nehmen wir mal einen fiktiven Fall an. Ein Münzensammler sieht auf einer Münzhändlerverkaufsplattform ein supertolles Angebot von, sagen wir mal 3 Münzen. Klasse, also eingeloggt und alle 3 Münzen gekauft. Kurz darauf kömmt eine Mail mit einem Auftrag zur Bestellung. Zwar über die Plattform, aber der Bestellauftrag selbst vom Händler. Der Bestellauftrag enthält die Beschreibeung der Münzen, die Preise, den Versand, die Differenzbesteurung und eine Bestellnummer. Selbstverständlich die Kontodaten und den Empfänger.
Dann könnte dort noch stehen: Bitte überweisen Sie den Betrag auf untenstehendes Konto.
Bitte geben Sie bei der Zahlung die Rechnungsnummer oder Auftragsnummer an.

Soweit so gut.

Am nächsten Tag komt dann eine Mail, aufgrund eines Fehler in der Plattform wäre der falsche Preis angezeigt worden, des Sammler solle stornieren oder die Münzen zu den neuen Preisen kaufen.

Der Sammler allerdings denkt nicht dran und besteht auf Erfüllung des Kaufvertrages.

Dann nehmen wir mal an das der Händler so reagiert:
seiner Ansicht nach ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Sammler hat ja nur eine Bestätigung des Bestelleingangs bekommen, keine Rechnung. Die Angebote der Plattformwären nur eine "Invitatio ad Offerendum".

Und dann erklärt er noch Hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrags zwecks Irrtums nach § 119 BGB. Der Fehler im Angebot wäre durch einen Softwarefehler entstanden und es gäbe ein BGH-Urteil, nachdem ein Softwarefehler ein Anfechtungsgrund wäre.

Und nun? Ich würde dem Sammler raten das durchzuiehen. Vielleicht geht es dem Sammler gar nicht so sehr um den vermeintlichen Preisvorteil der im unteren 3 Stelligen Euronenbereich liegen könnte. Sondern eher wie hier mit dem Sammler umgegangen wird!
Was meint ihr?
 
Ich verstehe das Wort Bestellauftrag nicht.
Wenn der Händler eine Bestellbestätigung geschickt hat- das sollte aber dann auch so bezeichnet sein - dann ist noch kein Auftrag zustande gekommen.
Wenn er eine Auftragsbestätigung geschickt hat, dann ist ein Auftrag zustande gekommen
 
Zuletzt bearbeitet:
Nun in den AGB des Händlers sind keine Hinweise zum Zustandekommen desVertrages vorhanden. Allerdings in der der Handelsplattform. Dort würde Sinngemäß stehen:

Die Angebote der Münzhandelsplattform sind freibleibend und unverbindlich; sie sind nur eine Aufforderung an den Auftraggeber zur Abgabe eines Vertragsangebots.

Der Vertrag kommt zustande, wenn die Münzhandelsplattform das Angebot des Auftraggebers (Anmeldungserklärung) innerhalb von 2 Wochen diesem gegenüber durch Erteilung einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt. Die Bestätigungsnachricht über den Eingang der Anmeldungserklärung des Auftraggebers bei der Münzhandelsplattform ist noch keine Auftragsbestätigung. Sofern die Münzhandelsplattform mit der Ausführung des Auftrags beginnt, bevor dem Auftraggeber die Annahmeerklärung zugegangen ist, kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung des Auftrags zu Stande.

Ehrlicherweise verstehe ich nur Bahnhof.
 
Und nun? Ich würde dem Sammler raten das durchzuiehen. Vielleicht geht es dem Sammler gar nicht so sehr um den vermeintlichen Preisvorteil der im unteren 3 Stelligen Euronenbereich liegen könnte. Sondern eher wie hier mit dem Sammler umgegangen wird!
Was meint ihr?

Hallo Matthias

Ich würde auf den Kauf verzichten und diesen Händler in Zukunft konsequent meiden.
 
War das ein Sofortkaufaktion oder eine 1€ Auktion die kaum interessenten fand und damit zum Schnäpchen für den (Meist-)Bieter wurde?
 
War das ein Sofortkaufaktion oder eine 1€ Auktion die kaum interessenten fand und damit zum Schnäpchen für den (Meist-)Bieter wurde?
Sascha, keine Auktion der fiktive Händler würde über eine 2 Buchstabenplattform verkaufen wollen. Im übrigem wäre er wohl nicht unbedingt ein kleiner Händler, eher einer der auch Briefmarken und Münzen selbst verauktioniert.
 
Mit der Betätigung des Button "Sofort-Kaufen" ist sehr wohl ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Was den Hinweis auf § 119 betrifft steht der gewerbliche VK in der Beweispflicht, ich halte den Softwarefehler für einen Bluff.

Das Internetrecht, hier besonders Auktionsrechte sind vielfältiger als die klassischen AGB eines Online-Händlers.

Vergesst mein Geschreibe, ich war gedanklich bei Ebay. :schaem:
 
Wenn die Preise sehr deutlich unter dem üblichen Marktpreis liegen dann ist es nicht nur verständlich sondern möglicherweise auch rechtlich okay dass der Verkäufer die Bestellung storniert.
 
Hallo Matthias

Ich würde auf den Kauf verzichten und diesen Händler in Zukunft konsequent meiden.
Das kann man sicherlich auch machen, nur sollten Händler nicht machen was Sie wollen. Möglich das Der Händler dank AGB`s und was weiß ich im Recht ist. Nur so verstehe ich nicht Kundenfreundlichkeit.
Wenn ich der Händler wäre, hätte ich geliefert (und mich über eine eigene dummheit geärgert, soviel wäre der Verlust nun auch nicht) und gut. Oder den Sammler angeschrieben, das ihm ein Malheur passiert ist und gefragt wie man das aus der Welt schaffen kann.
Das wäre Kundenfreundlichkeit.
 
Zurück
Oben
Sie nutzen einen Adblocker

Sicherlich gibt es Seiten im Internet, die es mit Werbung übertreiben. Dieses Seite gehört nicht dazu!

Aus diesem Grunde bitte ich Sie, Ihren Adblocker zu deaktivieren. Danke!

Ich habe den Adblocker für diese Seite ausgeschaltet