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Kleine Ergänzung, die Terminologie ist nicht mehr ganz richtig: Es gibt keine Abteilungen namens "Vormundschaftsgericht" bei den Amtsgerichten mehr. Es entscheidet am Amtsgericht das Familiengericht (§§ 112 BGB, 23b GVG). Der Jugendliche ist dann auch nicht unbeschränkt geschäftsfähig, sondern "partiell geschäftsfähig", d. h. in den Dingen bzgl. des Betriebs seines Erwerbsgeschäfts voll, in allen anderen Dingen weiterhin nur beschränkt geschäftsfähig.