Von diesen Ebay-Angeboten die Finger weg

"im Angebot steht eine 5 MARK 1877 A 900 GOLD
DEUTSCHES REICH MÜNZE Kaiser Wilhelm I. ...
":

5 MARK 1877 A KAISER WILHELM I. DEUTSCHES REICH GOLDMÜNZE ANHÄNGER 585 GOLD | eBay

Der Willi mit frisch gestylter Frisur, jedoch ist beim Nacken ausrasieren ein Malheur passiert und ein Teil des Ohrläppchens ging
dabei gleich mit flöten, und das Federvieh will mit seinen unterschiedlich abgelatschten Adlerfängen schon wieder zum Karneval
hatschen, obwohl ihm gleich der Rechte abfällt - letztlich findet man auch in diesem Anhänger bloß ein armseliges Suppenhuhn :rolleyes:.
 
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Ein absolut unseriöses Geschäftsgebaren (wegen der Schriftgröße und der Aufmachung der Anzeige).
Und ordnungswidrig noch gleich dazu, weil die Münze selbst nicht vorschriftsgemäß als Nachprägung
gekennzeichnet ist.

Anders als beim Strafrecht schützt die vorgegebene Unkenntnis darüber, ob es sich bei der Münze
um ein Original oder um eine Fehlprägung handelt, den Verkäufer nicht davor, dass er sich einer
Ordnungswidrigkeit schuldig macht.

Und dafür zahlt er, wenn man das für ihn zuständige Ordnungsamt immer wieder darauf hinweist.
Und das nicht zu knapp.

Das nächste: Finanz- und Gewerbeaufsichtsamt informieren, wenn die Häufigkeit der Angebote
eine gewerbliche Tätigkeit vermuten lässt.

Vielleicht auch mal den Verband der deutschen Münzenhändler.

Dann hagelt es vielleicht Abmahnungen.

Man kann so jemanden sein Leben ganz schön "versüßen", ohne dass es viel Geld kostet....

Er sitzt quasi auf dem Präsentierteller und bettelt förmich darum, dass ihm genau so was widerfährt.

Möge sein Wunsch in Erfüllung gehen :D
 
Heutige eBay-Recherche
soweit beurteilbar:
alles Supi.gif!
 
Dann hagelt es vielleicht Abmahnungen.
Vielleicht sollte sich mal ein Händlerkollege dem Hai annehmen.
Und wenns nur ne Abmahnung ist wegen gewerblichen handeln und fehlenden rechtlichen Informationen.
(AGB, Widerruf, Impressum usw.)
Fragt doch mal unseren Chef, ob seine Rechtsabteilung nicht mal eine rausläßt.
Die bringt sofort 400 euronen, und hört er nicht auf dann gleich die Einstweilige hinterher, macht nochmal schnell 1500 drauf.
 
Anders als beim Strafrecht schützt die vorgegebene Unkenntnis darüber, ob es sich bei der Münze
um ein Original oder um eine Fehlprägung handelt, den Verkäufer nicht davor, dass er sich einer
Ordnungswidrigkeit schuldig macht.

Das ist nicht ganz richtig. Verstöße gegen § 11 Münzgesetz sind nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Gemäß § 10 OWiG kann als Ordnungswidrigkeit nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Dies ist bei § 12 Münzgesetz, nach dem Zuwiderhandlungen gegen § 11 eine Ordnungswidrigkeit darstellen, nicht der Fall

Und dafür zahlt er, wenn man das für ihn zuständige Ordnungsamt immer wieder darauf hinweist.
Und das nicht zu knapp.

Zuständig für Verstöße gegen das Münzgesetz ist nach § 12 Abs. 5 Münzgesetz nicht das Ordnungsamt, sondern die Bundesschuldenverwaltung.
 

Anhänge

  • drittes-euro-einfuehrungsgesetz mit münzgesetz.pdf
    31,5 KB · Aufrufe: 135
Ich habe mir die anderen Angebote mal angesehen: Bei zwei Silbermünzen habe ich schon erhebliche Zweifel, ob die echt sind. Und das schon bei den wirklich miesen Bildern (geringe Auflösung) Zum Franzosenkupfer: über 100 ist es nicht wert, eher etwas für die Krabbelkiste, 3 bzw. 5 Euro das Stück. Wenns keine Absicht ist, hat er weder Ahnung von Münzen noch von Bewertungen / Preisen. Es ist nur eine Frage der Zeit, dann wird er sich an den Ärger und den Kummer gewöhnt haben, die ihm seine Käufer (so er denn was gekauft) machen werden . Und genau davon braucht er jede Menge. Alleine die teils absurd hohen Sofortkaufpreise schützen ihn davor.
 
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Das ist nicht ganz richtig. Verstöße gegen § 11 Münzgesetz sind nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Gemäß § 10 OWiG kann als Ordnungswidrigkeit nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Dies ist bei § 12 Münzgesetz, nach dem Zuwiderhandlungen gegen § 11 eine Ordnungswidrigkeit darstellen, nicht der Fall



Zuständig für Verstöße gegen das Münzgesetz ist nach § 12 Abs. 5 Münzgesetz nicht das Ordnungsamt, sondern die Bundesschuldenverwaltung.


Interessant. Zumindest bei denjenigen, der einem Kollegen so freundlich geantwortet hat, ist von Vorsatz auszugehen, da er auf sein Tun (Verkauf von Imitationen) hingewiesen wurde.
Wenn er die Gesetze nicht kennt, schützt ihn das nicht. Fakt ist, dass er ab diesem Zeitpunkt wissentlich eine Imitation feil bot. Und die war nicht als solche gestempelt.
 
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