§11 Münzgesetz

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Hallo, ich habe einmal eine Frage zum §11 des Münzgesetz.
In diesem ist eigentlich der Umgang , mit außer Kurs gesetzten Münzen geregelt.

Anscheinend hält sich aber bei X-Bay und Co , fast keiner daran.
Ist das Gesetz der der Dt. Bundesbank bindend, oder ehr eine allgemeine Vorgabe/Verordnung?
Gibt es bei einem Missachten des §11 , eine strafrechtliche Verfolgung?
 

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  • hinweise_bundesbank_zu_§11_muenzG.pdf
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Die Vorschrift ist bindend. Verstöße sind keine Straftat ,ziehen also keine strafrechtliche Verfolgung nach sich, sind aber Ordnnungswidrigkeiten und können nach § 12 Münzgesetz mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 12 Bußgeldvorschriften
.....
([FONT=Arial, sans-serif]3) [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Ordnungswidrig handelt, wer[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]nachmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]oder[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Verbindung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif](4) [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 kann geahndet werden.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif](5) [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Absätze 1[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden[/FONT]
 
Interessant ist hier der Begriff "verfälscht"

Wieso?
"Nachmacht, [FONT=Arial, sans-serif]um Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt" steht doch auch drin und reicht aus zur Begehung der Owi.
Ich denke, die Schwierigkeit dürfte im Nachweis des "Vorsatzes" liegen. Da "Fahrlässigkeit" nicht explizit erwähnt ist, dürfte sie auch nicht ausreichen, um die Owi zu begehen. Das macht den Nachweis bei den üblichen "Dachboden-" oder "Garagenfunden" sicherlich nicht ganz einfach, zumal dafür sicherlich auch kein alzu großer "Ermittlungsapparat" (ich schätze mal ein Sachbearbeiter im Nebenamt) zur Verfügung stehen dürfte.

[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] [/FONT]
 
Na wenn einmal die Staatsfinanzen knapp werden, wäre noch einiges an Strafgeldern ein zu sammeln.
 
"Nachmacht, [FONT=Arial, sans-serif]um Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt" steht doch auch drin und reicht aus zur Begehung der Owi[/FONT]

Hmmm....aber was ist denn dann mit den ganzen privaten und gewerblichen Ebayleuten, die Lote anbieten und schön obendrauf so eine magnetische Fälschung legen? Manchen schreiben sogar noch frech NP dazu, andere sagen gar nicht oder sie sagen "sie haben keine Ahnung"...
 
.... andere sagen gar nicht oder sie sagen "sie haben keine Ahnung"...

Das ist das Problem. Die Tathandlung, also z.B. das "Anbieten", muss vorsätzlich geschehen, um den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit zu begehen. Fahrlässigkeit, das nur eine Sorgfaltspflichtverletzung voraussetzt, reicht nicht aus.
 
Das ist das Problem. Die Tathandlung, also z.B. das "Anbieten", muss vorsätzlich geschehen, um den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit zu begehen. Fahrlässigkeit, das nur eine Sorgfaltspflichtverletzung voraussetzt, reicht nicht aus.

Das kann ich nicht so recht glauben:confused: In Deutschland gilt glaube ich immer noch der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Das bedeutet für mich Du musst schon wissen was Du verkaufst. Und darüber musst Du Dich halt informieren. Ansonsten gibts Saures...

Ein Verstoss gegen das Deutsche Münzgesetz ist eben halt auch nur eine Ordnungswidrigkeit und kein Straftatbestand.
 
Das ist das Problem. Die Tathandlung, also z.B. das "Anbieten", muss vorsätzlich geschehen, um den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit zu begehen. Fahrlässigkeit, das nur eine Sorgfaltspflichtverletzung voraussetzt, reicht nicht aus.

Also wenn du z.B. dein altes Windows XP verkaufst, kommt erst so eine Warnmeldung bei Ebay. Die klärt einen schon über die Grundproblematik auf....

oder ein anderes Beispiel, ich hatte ja ein paar iranische Münzen, die ich nicht behalten wollte. Also ab zu Ebay, alles korrekt eingegeben und als ich auf Abschicken ging, kam die Warnmeldung, dass wegen des embargos iranische Dinge nicht verkauft werden dürfen, also hab ich es gelassen und jemand hier freute sich über die Münzen bei einem Tausch. Ander klicken trotz der Warnung auf einstellen....
 
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