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Naja, Strafe bekommt er vom Staat dafür - Schadensersatz an den Käufer![]()
Und Strafe nur wenn er nicht unwissend war.
Naja, Strafe bekommt er vom Staat dafür - Schadensersatz an den Käufer![]()
Ich habe bei ebay eine Fälschng erworben , war als Variante angeboten , nun hat die Bundesbank Anzeige erstattet und die Polizei will die Münze von mir haben , wer hat das schon erlebt ? gruss p
Es muss nicht unbedingt die Bundesbank sein, es reicht auch ein übereifriges Forumsmitglied hier.Warst du bei der Bundesbank zur Echtheitsprüfung? Weil dass die Bundesbank bei Ebay nach Fälschungen stöbert wäre mir neu.
Warst du bei der Bundesbank zur Echtheitsprüfung? Weil dass die Bundesbank bei Ebay nach Fälschungen stöbert wäre mir neu.
Wenn du die Münze bei der BuBa vorgelegt hast, haben die sogar recht (aber dann hätten die die gleich Einkassiert).
Deutsche Bundesbank - Browser-Empfehlung
§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebenen Geldzeichen und Schuldverschreibungen
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 36
(1) Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 35 genannten Art unverzüglich anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.
(2) Falschgeld und Gegenstände der in § Kreditwesengesetzes haben der Deutschen Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen.
(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kreditinstitut und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § Kreditwesengesetzes.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder
2. entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Banknote oder Münze nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.
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