2 € -Fälschung

§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebenen Geldzeichen und Schuldverschreibungen


Änderungen / Synopse | 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 36


(1) Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes und ihre Mitarbeiter haben nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art unverzüglich anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.

(2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35 genannten Art sind unverzüglich mit einem Bericht der Polizei zu übersenden. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes haben der Deutschen Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen.

(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kreditinstitut und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder

2. entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Banknote oder Münze nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.
 
Warst du bei der Bundesbank zur Echtheitsprüfung? Weil dass die Bundesbank bei Ebay nach Fälschungen stöbert wäre mir neu.

Wenn du die Münze bei der BuBa vorgelegt hast, haben die sogar recht (aber dann hätten die die gleich Einkassiert).

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Währe aber gar nicht so abwägig weil ja doch vermehrt auch kleinmünzen als Falschgeld im zahlungsverkehr gelangt sind
oder gelangen.
 
§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebenen Geldzeichen und Schuldverschreibungen


1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 36


(1) Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 35 genannten Art unverzüglich anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.

(2) Falschgeld und Gegenstände der in § Kreditwesengesetzes haben der Deutschen Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen.

(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kreditinstitut und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § Kreditwesengesetzes.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder

2. entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Banknote oder Münze nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.

Währe auch nicht Korrekt!:cool:
Denn wie hier im Forum des öffteren schon dikutiert,bei Umlaufmünzen schaut kaum ein jeder auf das was er in seinem Portemonaie hat.ALSO
Ist jeder ein Potenzieller Falschgel im Umlauf bringer der eine Geldbörse hat und/oder Einkaufen geht.Dann muß jeder mit einer Anzeige rechnen.Auch unwissenheit schützt vor Bestrafung nicht.
 
Ich guck auch nicht bei Scheinen, ob das ne Fälschung sein könnte. Möchte ich garnicht wissen ;)

Wenn man dann aber ein Fälschgeldstück in der Geldbörse bekomme hat und dass dann wieder ausgibt (natürlich ohne es zu wissen) ist man nicht ein Falschgel im Umlauf Bringer, denn es ist ja schon im Umlauf. In Umlauf bringen tun es nur die Fälscher selbst. Danach ist es im Umlauf und wenn man es bekommt und besitzt ist es immer noch Umlauf - man selber ist ja ein Teil des Umlaufes....
 
Die rechtliche Lage ist ganz klar ... auch wenn die Rechtslage manchmal nichts mit Gerechtigkeit zu tun hat. Wer falschgeld in seinem Geldbeutel hat, macht sich nicht strafbar ... wenn er es dort lässt, sehr wohl aber wenn er ausgibt, wissentlich oder nicht. Falschgeld muss zur Polizei bzw. zur Prüfung zur Bank gebracht werden, es ist schließlich ein Indiez, Beweismittel in einer Strafsache, die der Staat gegen Unbekannt stellt.
Wer wissentlich also Falschgeld behält macht sich nun mal Strafbar.
Mann kann übrigens nicht rechtmässiger Eigentümer von Falschgeld werden ... also auch die Tatsache das mann es "bezahlt" oder als Wechselgeld erhalten hat, ändert an der Sache nichts.

Natürlich gilt wie immer ... wo kein Kläger, da kein Richter ... dennoch sollte jeder der Falschgeld in die Hände bekommt, dieses auch den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen.

Anderes Beispiel ... du kaufts auf einem Flohmarkt ein Kiste voll mit kopierten (gefälschten) DVD's ... darfst Du sie behalten, nur weil du Sie bezahlt hast ? -> NEIN ... und das ist beim Geld nicht anders.

Starfbar ist also : Die Herstellung, die Verbreitung und der Besitz !

Wobei mann bei einer Anklage im Fall der Verbreitung und des Besitzes sicher straffrei ausgeht (bzw. das verfahren eingestellt wird) wenn klar wird das der Angeklagte unwissentlich gehandelt hat. Dies wird sicher von Fall zu Fall anders liegen ... generll Schutz unwissenheit jedoch nicht vor Strafe.

Lg
Marcus

PS: DAS IST KEINE RECHTSBERATUNG -> PROFESSIONELLE AUSKUNFT ERHALTEN SIE VON IHREM ANWALT !
 
Der hier zitierte Gesetzesauszug hat für den Fall, dass Otto-Normalbürger Fälschungen im Geldbeutel findet keine Bedeutung :cool:
In Absatz 1 ist der Adressatenkreis eindeutig geregelt - von "Bürger" steht da nichts.
Dementsprechend können auch die restlichen Absätze keine Bindung für normale Bürger haben.
 
......... .Falschgeld muss zur Polizei bzw. zur Prüfung zur Bank gebracht werden, es ist schließlich ein Indiez, Beweismittel in einer Strafsache, die der Staat gegen Unbekannt stellt.
Wer wissentlich also Falschgeld behält macht sich nun mal Strafbar.
Das glaub ich so nicht.


Mann kann übrigens nicht rechtmässiger Eigentümer von Falschgeld werden ... also auch die Tatsache das mann es "bezahlt" oder als Wechselgeld erhalten hat, ändert an der Sache nichts.
.........................

Starfbar ist also : Die Herstellung, die Verbreitung und der Besitz !

Das glaub ich auch nicht.

Wobei mann bei einer Anklage im Fall der Verbreitung und des Besitzes sicher straffrei ausgeht (bzw. das verfahren eingestellt wird) wenn klar wird das der Angeklagte unwissentlich gehandelt hat. Dies wird sicher von Fall zu Fall anders liegen ... generll Schutz unwissenheit jedoch nicht vor Strafe.

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Wenn ich nachweisen kann das ich es nicht wusste, kann man mich nicht bestrafen, was mich nicht von Schadenersatz freispricht.
Dieses alte Sprichwort : "Unwissenheit Schützt vor Strafe nicht", ist kein Gesetz! Sondern nur ein sehr alter Spruch.
 
Strafrechtlich kämen hier die §§ 146ff. StGB in Betracht.
Dort ist jedoch nirgendwo vorgeschrieben, als falsch erkanntes Geld bei der Bundesbank vorzulegen oder der Polizei zu melden.
Folglich macht sich der Münzsammler, der eine Fälschung aus seinem Geldbeutel in die Sammlung drückt, nicht strafbar.
Verkaufe ich mein gefundenes Stück aber bei eBay, bringe ich es in Verkehr und verstosse gegen §147 StGB.
Dass der Käufer eines solchen Stückes kein Eigentum daran erlangen kann (auch nicht wenn er gutgläubig handelte) steht in §150 II StGB. Er wird das Stück also abgeben müssen, macht sich durch den Kauf aber nicht selbst strafbar.
 
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