2 € -Fälschung


Zitat:
Wer Falschgeld annimmt und zu spät erkennt, ist gleich in mehrfacher Hinsicht geschädigt: Er muss es bei der zuständigen Behörde abliefern (Einziehungsgegenstand) und erhält keine Entschädigung."


Das ist pures Wunschdenken der Behörden.

PS. Erstmal sollte die Bundesbank, Banken und sonstige Geldfirmen dafür sorgen das Fälschungen aussortiert werden. Also Schulung der Angestellten und Anschaffung von Zählmaschinen die Fälschungen erkennen können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zitat aus dem Strafgesetzbuch:
"§ 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."

Das mal zu dem Spruch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht;)
 
Moin moin,
was mich wundert ist das die Bundesbank auf eine abgelaufene Auktion hin eine Anzeige macht:eek:
Gruß
Holger
 
Zitat aus dem Strafgesetzbuch:
"§ 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."

Das mal zu dem Spruch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht;)

Die "Einsicht, Unrecht zu tun", darf hier keinesfalls mit "Unwissenheit" verwechselt werden.
Es ist sehr schwierig, sich vor einem deutschen Strafgericht auf einen Verbotsirrtum nach §17 StGB zu berufen.
Der Bereich dessen, was dem normalen Bürger als bekannt vorausgesetzt wird, ist riesig. In jedem Fall, der mit Falschgeld zu tun hat, wird sich beispielsweise kein Bürger erfolgreich auf einen Verbotsirrtum berufen können.
Entscheidend für den §17 ist nicht das tatsächliche Wissen oder Unwissen, sondern die Frage, ob der Täter sich dieses Wissen (theoretisch) hätte aneignen können.

Nur mal zur Abgrenzung: Gerne zitiertes Beispiel für einen §17 in der juristischen Ausbildung ist der Kanibale aus der Südsee, der zum ersten Mal in seinem Leben sein Inselreich verläßt, nach Deutschland kommt und gleich am Flughafen den Taxifahrer tötet und verspeist.
 
@b2933

Ich wollte nur mit dem Mythos aufräumen;), das es so gut wie keinen Fall in der Realität gibt ist mir bewusst.

Mal von dem Inselbewohner abgesehen ;)
 
Strafrechtlich kämen hier die §§ 146ff. StGB in Betracht...
...Folglich macht sich der Münzsammler, der eine Fälschung aus seinem Geldbeutel in die Sammlung drückt, nicht strafbar.
Verkaufe ich mein gefundenes Stück aber bei eBay, bringe ich es in Verkehr und verstosse gegen §147 StGB.

Das ist so nicht ganz richtig. Das entscheidende Kriterium, um eine Straftat im Sinne der Geldfälschung (§ 146 StGB) oder des Inverkehrbringens von Falschgeld (§ 147 StGB) zu erfüllen, ist, dass ich es als echt in Verkehr bringe. In einer Erläuterung zu § 146 StGB heißt es dazu:

Das Falschgeld muss als echt in Verkehr gebracht werden. Hierdurch wird in erster Linie die Weitergabe an einen gutgläubigen Erwerber erfasst.

Das heißt also, ich muss dem Käufer bewusst verschweigen, dass es eine Fälschung ist und er kauft das Stück im guten Glauben an die Echtheit. Fällt dem Käufer nun nach Erhalt der Münze auf, dass es eine Fälschung ist, hat er zwei Möglichkeiten, welche in einer Erläuterung zu § 147 StGB zu finden sind:

Der Täter (Käufer) hat das Geld gutgläubig als echtes Geld empfangen und erkennt erst nach Erlangen der Verfügungsgewalt, dass es sich um Falschgeld handelt, und schiebt es dann ab, um Schaden von sich abzuwenden.

Dies erfüllt also den Tatbestand des § 147 StGB. Zu beachten ist aber folgender "Sonderfall":

Gibt der Täter das Geld, nachdem er es als unechtes erkannt hat, an den zurück, von dem er es als echtes Geld erhalten hat, so ist der Tatbestand des § 147 StGB nicht erfüllt.

Mit anderen Worten, um nochmals auf dein eBay-Beispiel zurück zu kommen: Wenn ich eine Fälschung bei eBay verkaufe und in der Artikelbeschreibung eindeutig darauf hin weise, dass es sich um eine Fälschung handelt, so kann ich auch nicht nach § 147 StGB bestraft werden, da ich das Geld ja nicht als echt in Verkehr bringe. Ich täusche niemanden über die Unechtheit des Stückes.

Aber natürlich wird es auch nicht erlaubt sein, Fälschungen zu verkaufen, selbst wenn ich es eindeutig angebe, dass es eine Fälschung ist. Denn wie du auch richtig angemerkt hast, kommt hier der § 150 StGB in Betracht, nach dem Falschgeld der Einziehung unterliegt.
 
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Aber natürlich wird es auch nicht erlaubt sein, Fälschungen zu verkaufen, selbst wenn ich es eindeutig angebe, dass es eine Fälschung ist. Denn wie du auch richtig angemerkt hast, kommt hier der § 150 StGB in Betracht, nach dem Falschgeld der Einziehung unterliegt.

Hast du hierzu evtl. auch eine Erläuterung?

Denn in §150 StGB steht:
"(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen."

Es ist aber erst zu klären ob der Verkauf eine Straftat war.

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
 
Zuletzt bearbeitet:
Hast du hierzu evtl. auch eine Erläuterung?

Denn in §150 StGB steht:
"(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen."

Es ist aber erst zu klären ob der Verkauf eine Straftat war.

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Erläuterung habe ich momentan nicht zur Hand. Aber ich sag es mal so: Natürlich begehe ich selbst keine Straftat, wenn ich die gefälschte Münze beim Verkauf auch als Fälschung angebe. Allerdings ist jetzt die Frage, woher ich die Münze habe. Sollte ich sie aus dem Umlauf gefischt haben, so hat sie ja im Vorfeld mal irgendjemand eben zu dem Zwecke hergestellt, um sie als echt in den Verkehr zu bringen. Somit liegt eine Straftat nach § 146 StGB gegen Unbekannt vor. Und demzufolge unterliegt die Münze der Einziehung und dem Verfall.
 
Hi,

ich habe vor Jahren bei der Bundesbank Köln mal eine 100 DM-Blüte erhalten.:eek:
Mir selber ist gar nichts aufgefallen, habe sie in meinen Urlaub mit in die Türkei genommen und sie dort glücklicherweise nicht ausgegeben (wer weiß, vielleicht wäre ich dort im Knast gelandet) - zurück in Deutschland wollte ich beim Schützenfest eine Runde Bier damit bezahlen - dem Kellner ist dann die Blüte aufgefallen. Ich habe dann die Blüte zur Polizei gebracht - der Fälscher war denen schon bekannt - genützt hat es mir nichts - die Blüte war weg und Schadensersatz habe ich auch nicht bekommen - auch nicht vom Fälscher nach dem Prozess.
 
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