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Zitat aus dem Strafgesetzbuch:
"§ 17 Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."
Das mal zu dem Spruch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Strafrechtlich kämen hier die §§ 146ff. StGB in Betracht...
...Folglich macht sich der Münzsammler, der eine Fälschung aus seinem Geldbeutel in die Sammlung drückt, nicht strafbar.
Verkaufe ich mein gefundenes Stück aber bei eBay, bringe ich es in Verkehr und verstosse gegen §147 StGB.
.................
Aber natürlich wird es auch nicht erlaubt sein, Fälschungen zu verkaufen, selbst wenn ich es eindeutig angebe, dass es eine Fälschung ist. Denn wie du auch richtig angemerkt hast, kommt hier der § 150 StGB in Betracht, nach dem Falschgeld der Einziehung unterliegt.
Hast du hierzu evtl. auch eine Erläuterung?
Denn in §150 StGB steht:
"(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen."
Es ist aber erst zu klären ob der Verkauf eine Straftat war.
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
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