2€CC Monaco 2023 "100. Geburtstag von Fürst Rainier III" (MC013)

numisfreund

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Unter Vorbehalt:

Nach unbestätigten Informationen aus den bekannten "gut informierten Kreisen" soll die diesjährige 2-€-Gedenkmünze Monacos dem 100. Geburtstag des Fürsten Rainier III gewidmet werden.

Sobald offizielle Informationen dazu vorliegen, werden wir es hier lesen.
 
Ich hätte schon einen Vorschlag für das Motiv…..:newwer:

653AA85F-D6BA-411C-8509-02F2BF5E7CFB.jpeg
 
Bei eBay sind schon Vorverkäufe mit Abbildung zu sehen, in wie fern das zutrifft....
 
Eine Frechheit. Mal abgesehen davon, dass das Angebot den ebay-Richtlinien für Vorverkäufe nicht entspricht, handelt er gewerblich, ist aber als privater Verkäufer angemeldet.

Bildrechte dürfte der Anbieter mit seinem zusammen „gephotoshopten“ Bild auch noch verletzt haben.
 
Inzwischen gibt es auf Facebook ein Bild der neuen 2€CC 2023 aus Monaco mit dem Hinweis, dass das Motiv noch von der Europäischen Kommission abgesegnet werden müsse.

Aus Copyrightgründen verzichte ich auf eine Einstellung des Bildes hier.

Man sieht zentriert die Büste des älteren Fürst Rainier III, nach links blickend,
in der Umschrift:
rechts im 1. Quartal das Jahr 2023, eingerahmt durch zwei Rauten
unten die Umschrift "RAINIER III. 1923 - 2005"
links im 4. Quartal der Ländername "MONACO"
 
Ich bin mir sicher, der Rainier wird ein Renner. Fast so hübsch wie seine Ehefrau, die ja auch schon mal auf einer Münze zu sehen war.
 
Le dessin ne peut pas être approuvé par la commission Européenne parce que Monaco et les micro états ne font pas partie de l’Union Européenne

Da irrst du!

Nach der


VERORDNUNG (EU) Nr. 729/2014 DES RATES

vom 24. Juni 2014

über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung)

veröffentlicht am 02.07.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 194/1

muss jede Münzausgabe (also auch die Ausgaben der assoziierten Kleinstaaten) genehmigt und vorab geprüft werden.

Im dortigen Artikel 10 steht:

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Umlaufmünzen einschließlich der Randprägung sowie — bei Gedenkmünzen — über die geschätzte Auflagenhöhe, bevor diese Gestaltungen förmlich genehmigt werden.

(2) Der Rat wird ermächtigt, die Gestaltung für neue oder geänderte nationale Seiten von Umlaufmünzen mit qualifizierter Mehrheit nach dem Verfahren zu genehmigen, das in den Absätzen 3 bis 7 geregelt ist. Bei der Annahme der in diesem Artikel genannten Beschlüsse ruht das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

(3) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck unterbreitet der Ausgabemitgliedstaat dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Gestaltungsentwürfe für die Umlaufmünzen grundsätzlich mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausgabedatum.

(4) Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, kann binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 in einer an den Rat und die Kommission gerichteten, mit Gründen versehenen Stellungnahme Einwände gegen den von dem Ausgabemitgliedstaat vorgeschlagenen Gestaltungsentwurf erheben, wenn zu erwarten ist, dass dieser unter seinen Bürgern negative Reaktionen hervorruft.

(5) Genügt der betreffende Gestaltungsentwurf nach Auffassung der Kommission nicht den technischen Anforderungen dieser Verordnung, so setzt sie den Rat binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 von ihrer negativen Bewertung in Kenntnis.

(6) Gehen beim Rat binnen der Fristen nach den Absätzen 4 bzw. 5 weder mit Gründen versehene Stellungnahmen noch eine negative Bewertung ein, so gilt der Beschluss zur Genehmigung des Gestaltungsentwurfs als vom Rat an dem Tag angenommen, der auf den Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist folgt.

(7) In allen übrigen Fällen beschließt der Rat unverzüglich über die Genehmigung des entsprechenden Gestaltungsentwurfs, sofern der Ausgabemitgliedstaat nicht binnen sieben Tagen nach Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder einer negativen Bewertung seinen Entwurf zurückzieht und den Rat von seiner Absicht unterrichtet, einen neuen Gestaltungsentwurf vorzulegen.

(8) Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
 
Auf einer auch hier nicht unbekannten 2euro-Übersicht steht zu lesen, dass diese Münze in einer Gesamtauflage von 25.000 Exemplaren ausgegeben werden soll, darunter 10.000 Münzen als "Geschenk für monegassische Staatsbürger".

Was und ob daran etwas ist, kann ja der Verfasser dieser Nachricht, der hier ebenfalls Mitglied ist, bitte mal hier erklären.
 
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