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Hallo!
Bei der Beurteilung der Rechte an einem Druckwerk gilt nach meiner Kenntnis nicht das Urheberrecht, sondern das Sachenrecht. Der Drucksatz einer Seite mit Umbruch etc. stellt kein Kunstwerk dar, das einem Urheber Ansprüche aus dem Urheberrecht verschaffen würde. Sonst hätten ja früher die Schriftsetzer an den Setzmaschinen, die vor dem Computerzeitalter den Satz besorgten - und über Werke aus der Zeit diskutieren wir hier - Urheberrechte erworben.
Das hat auch nichts mit Bearbeitung zu tun, da ja auch eine Bearbeitung, wie Du, Quevedo reichtig schreibst, bei entsprechender Schöpfungshöhe Urheberrechte verschafft. Bei Noten diskutierte man früher darüber, ob eine Aussetzung eines "Basso continuo" Urheberrechte verschafft. Das ist wohl inzwischen so entschieden, dass nur eine BC-Aussetzung das nicht tut.
Aber die Herstellung eines Buches hat beim Hersteller Geld gekostet (Anfängerfrage VWL: Warum haben Güter einen Preis? Gar nicht so einfach: Weil sie bei der Herstellung Kosten verursacht haben.). Und dadurch ist Sachvermögen entstanden, das nicht nach 70 Jahren gemeinfrei wird. (Fall: Du hast ein Haus gebaut, das architektonisch kein Kunstwerk ist (ist meines auch nicht). Wann werden unsere Häuser gemeinfrei?)
Soll heißen, wenn der Verlag, der das Buch vor Anno tuck herausgebracht hat, noch existiert, oder wenn jemand die Verlagsrechte nachweisbar erworben hat, hat er am Druckbild weiter Rechte. Anderes gilt für den Text des Buches. Nachdrucken / neu herausgeben nach Ablauf der 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers darf das jeder.
Beispiel: Versuch doch mal, 70 Jahre alte Noten des Schott-Verlages, für die kein Urheberrecht mehr existiert, auf deiner Website zu publizieren. Könnte böse enden.
Grüße
collettore
Bei der Beurteilung der Rechte an einem Druckwerk gilt nach meiner Kenntnis nicht das Urheberrecht, sondern das Sachenrecht. Der Drucksatz einer Seite mit Umbruch etc. stellt kein Kunstwerk dar, das einem Urheber Ansprüche aus dem Urheberrecht verschaffen würde. Sonst hätten ja früher die Schriftsetzer an den Setzmaschinen, die vor dem Computerzeitalter den Satz besorgten - und über Werke aus der Zeit diskutieren wir hier - Urheberrechte erworben.
Das hat auch nichts mit Bearbeitung zu tun, da ja auch eine Bearbeitung, wie Du, Quevedo reichtig schreibst, bei entsprechender Schöpfungshöhe Urheberrechte verschafft. Bei Noten diskutierte man früher darüber, ob eine Aussetzung eines "Basso continuo" Urheberrechte verschafft. Das ist wohl inzwischen so entschieden, dass nur eine BC-Aussetzung das nicht tut.
Aber die Herstellung eines Buches hat beim Hersteller Geld gekostet (Anfängerfrage VWL: Warum haben Güter einen Preis? Gar nicht so einfach: Weil sie bei der Herstellung Kosten verursacht haben.). Und dadurch ist Sachvermögen entstanden, das nicht nach 70 Jahren gemeinfrei wird. (Fall: Du hast ein Haus gebaut, das architektonisch kein Kunstwerk ist (ist meines auch nicht). Wann werden unsere Häuser gemeinfrei?)
Soll heißen, wenn der Verlag, der das Buch vor Anno tuck herausgebracht hat, noch existiert, oder wenn jemand die Verlagsrechte nachweisbar erworben hat, hat er am Druckbild weiter Rechte. Anderes gilt für den Text des Buches. Nachdrucken / neu herausgeben nach Ablauf der 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers darf das jeder.
Beispiel: Versuch doch mal, 70 Jahre alte Noten des Schott-Verlages, für die kein Urheberrecht mehr existiert, auf deiner Website zu publizieren. Könnte böse enden.
Grüße
collettore