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Wenn keine der Ausnamen aus den Ebay Bedingungen oder andere gewichtige Umstände vorliegen, die einem der gesetzlichen Gründe zur Anfechtung oder zum Rücktritt entsprechen, dann nimmst Du mit dem Abbruch der Auktion dass Angebot des bis dahin Höchstbietenden an. Er hat dann Anspruch auf Lieferung des Artikels (BGH-Urt.v. 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14 und v. 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14). Da die Lieferung einer Fälschung regelmäßig einen Grund zur Anfechtung oder zum Rücktritt darstellt, dürftest Du zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sein. Die Benachrichtigung, mit der Du auf die mögliche Fälschung aufmerksam gemacht wurdest, würde ich mir allerdings gut aufheben.