Bilderklau auf ebay-Kleinanzeigen

Tobias Honscha

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Zuletzt bearbeitet:
Gesichert.
 
Habs auch mal gesichert
 
Manche Leute scheinen belehrungsresistent zu sein.
Hab's auch gesichert.
 
Vielen Dank für die Hilfe. Das sollte reichen.
Interessant ist, dass sich diese Person mir gegenüber schon als Anwalt ausgegeben hat - dann kann er sich die Gebühren für eine Beratung schon sparen.
 
Zuletzt bearbeitet:
....
Interessant ist, dass sich diese Person mir gegenüber schon als Anwalt ausgegeben hat - dann kann er sich die Gebühren für eine Beratung schon sparen.

Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass ein Rechtsanwalt einen derart "plumpen" Verstoß gegen das Urheberrecht begeht.

Falls die Behauptung unwahr sein sollte, käme zusätzlich zum Urheberrechtsverstoß ggf. noch dies hinzu:

§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen


(1) Wer unbefugt
<table> <tbody><tr><td style="width:12px">
</td><td>1. </td><td>inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,</td></tr> <tr><td style="width:12px">
</td><td>2. </td><td>die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,</td></tr> <tr><td style="width:12px">
</td><td>3. </td><td>die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder</td></tr> <tr><td style="width:12px">
</td><td>4. </td><td>inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,</td></tr> </tbody></table> wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass ein Rechtsanwalt einen derart "plumpen" Verstoß gegen das Urheberrecht begeht.

Falls die Behauptung unwahr sein sollte, käme zusätzlich zum Urheberrechtsverstoß ggf. noch dies hinzu:

§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen


(1) Wer unbefugt
<table> <tbody><tr><td style="width:12px">
</td><td>1. </td><td>inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,</td></tr> <tr><td style="width:12px">
</td><td>2. </td><td>die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,</td></tr> <tr><td style="width:12px">
</td><td>3. </td><td>die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder</td></tr> <tr><td style="width:12px">
</td><td>4. </td><td>inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,</td></tr> </tbody></table> wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Das ist mir bekannt - ich habe schon eine Antwort der Rechtsanwaltskammer Berlin; die Person ist dort als Anwalt nicht gemeldet. Sie wird jetzt selbst in dieser Angelegenheit tätig.
 
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