Na da bin ich ja mal glatt gespannt, was Sie da unternehmen werden.
Unter Verweis auf das Gesetz über den Urheberrechtsschutz in der geltenden
Fassung würde ich die Auktion gern sofort beenden, wenn Sie mir glaubhaft
machen können, dass eventuell geschütztes Material meinerseits verwendet
wurde.
Selbstredend wird dann auch die Ihnen zustehende Gebrauchsgebühr entrichtet.
Allerdings ist es hierzu notwendig, und das werden Sie sicherlich verstehen,
dass eine entsprechende Urkunde über die Eintragung eines Musters (Vordruck
E2642 des PatA) vorgelegt werden müsste.
Zudem trägt das streitbefangene Bild das Wappen der dortigen Nationalbank.
Es ist unschwer nachzuvollziehen, dass eine Eintragung "Ihrer" Graphik,
sofern es wirklich Ihre Graphik ist, unter Abbildung eines Hoheitszeichens
eines der Mitgliedsländer der EU rechtlich gar nicht möglich sein sollte.
Ich möchte Sie jedoch um Stellungnahme hierzu bitten und weise vorsorglich
darauf hin, dass ich alle, mir zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
ausnutzen werde, um einen eventuell gestellten Anspruch abzuwehren und ggf.
meine damit verbundenen Aufwendungen ersetzt bekomme.
Sollte ich keine Rückmeldung Ihrerseits erfahren, so gehe ich davon aus,
dass der gestellte Anspruch aufrecht gehalten wird.
Diesbezüglich scheint es unabdingbar, dass ich mich am Donnerstag mit meinem
Rechtsanwalt in Verbindung setzen werde.
Mit freundlichen Grüßen
gez. ___ (Dipl-VFW i.A.)