[FONT=verdana,geneva]Verordnung 6102 über die Ablieferung von Goldmünzen, Gold Barren und Gold Zertifikaten an die Regierung.[/FONT]
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US-Gesetz zur Gold - Konfiskation
Der Präsident der Vereinigten Staaten, Franklin Delano Roosevelt 5.April 1933 Durchführungsverordnung Nr. 6102
Kraft der mir übertragenen Vollmacht aus Abschnitt 5 (b) des Gesetzes vom 6. Oktober 1917, geändert durch Abschnitt 2 des Gesetzes vom 9. März 1933 mit dem Titel „Maßnahmen zur Bekämpfung des Notstandes bei Banken und für andere Zwecke“, in denen der Kongress einen ernsthaften Notstand erklärte, verkünde ich, Franklin D. Roosevelt, als Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, dass der nationale Notstand nach wie vor existiert und entsprechend der Verordnung tritt damit das Verbot des Hortens von Goldmünzen, Gold-Barren und Gold-Zertifikaten durch Personen, Gesellschaften, Vereinigungen und Firmen innerhalb der kontinentalen Vereinigten Staaten in Kraft und erlasse per Verfügung folgende Vorschriften um diese Verordnung umzusetzen:
Abschnitt 1:
Die in der Verordnung verbotene „Hortung“ bedeutet Vorhalten und Zurückhalten von Goldmünzen, Gold-Barren und Goldzertifikaten in Bezug auf staatlich anerkannte Handelskanäle. Der Begriff „Person“ bedeutet jede natürliche Person, Personengesellschaft, Handelsgesellschaft und Firmen.
Abschnitt 2:
Alle Personen unterliegen der Verpflichtung, mit Beginn oder vor dem 1.Mai 1933 der Federal Reserve Bank, einer Zweigstelle oder Agentur dieser Bank, oder einem Mitglied des Federal Reserve Systems alle Goldmünzen, Gold-Barren und Gold-Zertifikate aushändigen, welche vor dem 28.April 1933 in ihrem Besitz sind oder in diesen gelangen. Mit folgenden Ausnahmen:
a)
Ein Betrag an Gold, der legitimer weise für industrielle Zwecke, Kunst oder Handwerk benötigt wird. Dies gilt auch für Gold aus Scheideprozessen und Vorräte, die im Rahmen der Goldgewinnung entstehen.
b)
Goldmünzen und Gold-Zertifikate die den Wert von 100 Dollar pro Person nicht überschreiten, sowie Goldmünzen die als historische Sammlerstücke qualifiziert sind.
c)
Goldmünzen und Barren, die als im Besitz ausländischer Staaten, ausländischer Zentralbanken oder der Bank für internationalen Zahlungsausgleich gekennzeichnet sind
d)
Goldmünzen und Barren, die für rechtsmäßige Transaktionen lizenziert sind (nicht zum Zwecke des Hortens) inklusive jener Goldmünzen und Goldbarren die für den Im- und Export bestimmt sind und auf eine Export-Lizenz warten.
Abschnitt 3:
Sofern nichts anderes bestimmt ist muss jede Person, die Eigentümer von Goldmünzen, Goldbarren oder Gold-Zertifikate nach dem 28. April 1933 wird, diese spätestens drei Tage nach dessen Empfang, in der Art und Weise wie in Abschnitt 2) beschrieben, abliefern. Ausgenommen sind die in Paragraphen a,b,c des Abschnitts 2 erwähnten Ausnahmen. (...)
Abschnitt 4:
Bei Entgegennahme von Goldmünzen, Goldbarren oder Gold-Zertifikaten, die gemäß in Abschnitt 2 und 3 abgeliefert wurden, wird die Federal Reserve Bank oder eine Mitgliedsbank einen Betrag in Münzen oder Währungen zahlen, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten herausgegeben wurde.
(…)
Abschnitt 9:
Wer vorsätzlich gegen diese Durchführungsverordnung oder gegen eine in dieser Verordnung aufgeführten Regeln verstößt kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10000$ bestraft werden und, im Falle einer natürlichen Person kann eine Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden oder beides; Vorstände, Direktoren oder Handlungsbefugte von Firmen, welche vorsätzlich einen Regel-Verstoß begehen, können mit der gleich hohen Geldbuße, Gefängnis oder beidem bestraft werden.
Diese Verordnung und Regulierungen können verändert und jederzeit zurückgezogen werden.
Gruß
9999