Deutsche Mark aus 1989 aus Gold

Weil das Manipulieren von Münzen verboten ist. Und eine Vergoldung ist eine Manipulation.

da muss ich Dir allerdings auch widersprechen. Ich kann die Münzen verbiegen oder Löcher reinbohren und das ist mit Sicherheit nicht verboten.
Verboten ist das Fälschen von Münzen....aber eine echte Münze, mit der kann ich wirklich machen was ich will.....
 
Wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich also mit meinen Münzen machen was ich will. Ob ich sie danach im Zahlungsverkehr benutzen darf oder ob sie von der Bank für einen Umtausch angenommen werden, steht auf einem anderen Blatt.
 
Wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich also mit meinen Münzen machen was ich will. Ob ich sie danach im Zahlungsverkehr benutzen darf oder ob sie von der Bank für einen Umtausch angenommen werden, steht auf einem anderen Blatt.

Bei DM-Banknoten stand früher drauf, dass sie nicht verfälscht werden dürfen und das mindestens 2 Portionen Zwiebelsuppe als Strafe darauf stehen (wenn es dennoch gemacht wird). Das selbe müsste eigentlich auch für Münzen gelten ... lass uns doch einen Test machen und eine vergoldete 2 Euro-Münze in der Bank umtauschen ... (ich glaub, ich habe noch eine davon .... ;)
 
Vielleicht hast Du ja Glück und bekommst den aktuellen Goldpreis dafür.....:lachtot:
 
Bei DM-Banknoten stand früher drauf, dass sie nicht verfälscht werden dürfen und das mindestens 2 Portionen Zwiebelsuppe als Strafe darauf stehen (wenn es dennoch gemacht wird). ...

Nicht ganz. Du übersiehst, dass da auch was von "und in Verkehr bringen" stand. Selbstverständlich darfst Du auch Banknoten fälschen und verfälschen. Nur darfst Du sie eben nicht weitergeben, auch nicht oder vor allem nicht für Zahlungszwecke.
 
Nicht ganz. Du übersiehst, dass da auch was von "und in Verkehr bringen" stand. Selbstverständlich darfst Du auch Banknoten fälschen und verfälschen. Nur darfst Du sie eben nicht weitergeben, auch nicht oder vor allem nicht für Zahlungszwecke.

stimmt ... bis aufs Fälschen ... das durfte/darf auch nicht aus Jux und Tollerei gemacht werden. Spielgeld muss als solches erkennbar sein. Und falsche Banknoten (Theatergeld) muss dementsprechend erkennbar sein.
 
Durch die Vergoldung wurde die Münze entwertet und hat somit ihre Eigenschaft als Zahlungsmittel und ihren Nominalwert verloren.

Weil das Manipulieren von Münzen verboten ist. Und eine Vergoldung ist eine Manipulation.

Dazu mal eine Frage: Beziehen sich diese aussagen nur auf das komplette Vergolden, wie es bei der im 1. Beitrag abgebildeten DM-Münze der Fall ist, oder gilt das auch für Teilvergoldungen, wie es bspw. gern von MDM bei den 10-Euro-Silbermünzen gemacht wird?
 
Ich habe mich mal ein wenig in den einschlägigen Rechtsvorschriften umgetan.

zum Thema Umtausch:
Das Dritte Euro-Einführungsgesetz vom 16.12.1999 beinhaltet als Ersten Artikel das sog. DM-Beendigungsgesetz. Im § 3 dieses Gesetzes ist festgelegt:

"Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen, wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert sind".

Strafbarkeit einer Verfälschung:
Das Strafgesetzbuch behandelt in den §§ 156 ff das Thema der Geldfälschung. Im § 146 wird als Tatbestand neben dem direkten Fälschen von Geld aufgeführt:

"...oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Schein eines höheren Wertes hervorgerufen wird."

Dieses Verfälschen steht also konkret unter Strafe. Weitere Strafrechtliche bzw. Bußgeldrechtliche Vorschriften (das OwiG bezieht sich ebenfalls nur auf die Tatbestände des StGB) konnte ich nicht finden.

Denkbar und möglich wäre, dass die von der Bundesbank geprägten Münzen irgendwie noch im Eigentum des Staates sind (wobei ich hierfür keine Rechtsnorm gefunden habe)und wir als Bürger lediglich einen berechtigten Besitz über die Geldmittel ausüben, so dass das Verfälschen einer Art Sachbeschädigung gleichkommt, die eine Schadensersatzforderung nach sich zieht. Ich bin jedoch ein lausiger Privatrechtler, so dass sich zu dieser Variante ein Anderer äußern müsste. Hatten wir nicht mal Juristen bei uns im Forum?
 
Zuletzt bearbeitet:
@ FooFighter

Was den Umtausch betrifft, so gibt es sicherlich Vorschriften bzw. Dienstanweisungen darüber, was genau eine Verfälschung im Sinne von § 3 des DM-Beendigungsgesetzes ist. Schließlich müssen die Kassierer wissen, nach welchen Kriterien sie DM-Münzen abzulehnen haben.

Sofern wir hier keinen Mitarbeiter der Bundesbank im Forum haben bzw. Jemanden, der diese Vorschriften kennt, können wir nur Ansichten und Meinungen austauschen, jedoch Deine spezielle Frage nicht abschließend klären.

Wie im vorigen Posting ausgeführt, habe ich zumindest keine Vorschrift gefunden, die das Verfälschen bzw. Manipulieren unter Strafe stellt. Eventuelle Schadensersatzansprüche könnten ja gegeben sein.

Das Vergolden von DM-Stücken stellt meiner Meinung nach eine Verfälschung dar, die einen höheren Wert vorgaukeln kann (Abschieds-Goldmark). Insoweit wäre das "In-Verkehr-bringen" ohne Hinweis darauf, dass die Mark lediglich vergoldet ist, eine Straftat im Sinne des StGB.
 
Wie im vorigen Posting ausgeführt, habe ich zumindest keine Vorschrift gefunden, die das Verfälschen bzw. Manipulieren unter Strafe stellt.

Naja, unter Strafe im Sinne einer Straftat nicht. Aber unter Geldbuße schon. Denn nach dem Münzgesetz stellt das Verfälschen einer Münze immerhin eine Ordnungswidrigkeit dar, die dann eben mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

§ 11 Münzschutz
(1) Es ist verboten,
1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzufahren;
2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.
Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.

Das Vergolden von DM-Stücken stellt meiner Meinung nach eine Verfälschung dar, die einen höheren Wert vorgaukeln kann (Abschieds-Goldmark). Insoweit wäre das "In-Verkehr-bringen" ohne Hinweis darauf, dass die Mark lediglich vergoldet ist, eine Straftat im Sinne des StGB.

In diesem speziellen Fall hast du sicher Recht. Wenn man z.B. ein 50-Pfennig-Stück vergolden würde, wäre die Täuschung nicht wirklich vorhanden. Aber da es von dem 1-DM-Stück tatsächlich eine echte Goldmark gab, kann es hier durchaus problemlos zu Verwechslungen bei Unwissenheit kommen. Somit ist die Täuschung durchaus gegeben.
 
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