Es ist ja vollkommen zutreffend, dass exzessiver Privathandel die Existenz von hauptberuflichen Münzhändlern gefährden kann oder jedenfalls ihren Geschäftsbetrieb erheblich schädigen kann, (...)
Ich denke einige hier mitlesende Münzhändler, so auch ich, können dir bestätigen, dass die Gerichte zwar durchaus einen gewissen Spielraum bei der Unterscheidung von privat und gewerblich lassen, dieser liegt aber deutlich unter dem, was man so landläufig annehmen würde.
Die immer mal wieder genommene Faustformel von 15 Verkäufen pro Monat ist nicht aus der Luft gegriffen und auch, dass ein Verkauf von Ware, die man noch gar nicht besitzt, nur im ganz speziellen Einzelfall als privat einzustufen ist (siehe Fusselbärs Einwand, finanzielle Notlage, etc., sowas muss man aber dem Richter erstmal glaubhaft machen)
Der BGH hat vor (mittlerweile schon langer Zeit) einen Leitsatz formuliert: (I ZR 3/06 "Ohrclips" vom 04.12.2008)
Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedback´s und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.
Wenn der Verkauf von Neuware, bzw. gerade erst kurz zuvor erworbener Waren ein starkes Indiz für einen gewerblichen Verkauf ist, dann kann man sich bereits denken, dass der Verkauf von noch nicht im Besitz befindlichen Waren erst recht dafür spricht, dass eine Gewinnerzielungsabsicht dahinter steht. (Die dann für die Einordnung als geschäftliches Handeln spricht, aber dafür noch nicht mal zwingend notwendig wäre.)