Hier Künker allgemein (Abs. 1 und Abs. 2, 1. Satz), plus speziell Orden (PDF Katalog eLive Auktion 71, Mai 2022, Seite 19)
"Rechtlicher Hinweis zu Objekten des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 (sog. „Drittes Reich“):
Solange sich Kunde und Verkäufer nicht gegenteilig äußern, versichern sie, daß sie Gegenstände und Bücher
aus der Zeit des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben.
Diese Gegenstände und Bücher werden grundsätzlich nur unter diesen Voraussetzungen angeboten und abgegeben.
Somit stellt der Erwerb von Gegenständen und Büchern aus dieser Zeit unter den oben aufgeführten
Voraussetzungen gemäß der §§ 86a Abs. 3 bzw. 86 Abs. 3 StGB keinen Straftatbestand im Sinne des § 86a Abs.
1 StGB dar. Unter diesen Umständen ist es also grundsätzlich erlaubt, Orden und Ehrenzeichen, die in § 6 Abs.
1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen
Emblemen zu verkaufen und zu erwerben, und dies entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Gesetz über Titel,
Orden und Ehrenzeichen.
Deshalb hat der Bundesminister der Justiz mit Schreiben 4021-2-2 II-23 584/81 vom 18.10.1981 dem damaligen
Vorsitzenden des Bundes deutscher Ordenssammler e. V. ausdrücklich erklärt, daß der Erwerb von Orden und
Ehrenzeichen aus der Zeit des sogenannten „Dritten Reiches“ durch ernsthafte und organisierte Sammler mit dem
Ziel, diesen Gegenstand in eine Sammlung einzufügen, keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt."
So ein rechtlicher Hinweis / Disclaimer war auch früher nötig.
Vor zig Jahren hat auch eine bw Staatsanwaltschaft (Stuttgart???) gegen den Herausgeber eines Aufklebers ermittelt:
Text: Nazis Nein Danke (???), Bild: ein HK wird im Abfalleimer entsorgt.
Erläuterungen zum Gesetz Zum Verständnis – Der Gesetzestext: § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten...
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Auf Flohmärkten und Verkaufsportalen ist der Handel mit NS-Relikten gefragt. Wie man mit solchen Devotionalien umgehen kann, zeigt das Haus der Geschichte Österreich.
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