Ich habe mal eben den entsprechenden Passus herauskopiert und hoffe, er ist nicht zu lang.So sieht es also der Gesetzgeber, bzw das BMfF:
3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?
Ob einzelne Vorschriften Anwendung finden, richtet sich nach unterschiedlichen Merkmalen: die Informationspflichten im Fernabsatz und die Einschränkungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden Anwendung, wenn Sie als Unternehmer tätig sind, die Anbieterkennzeichnung müssen Sie angeben, wenn die elektronische Versteigerung (ein Teledienst) "geschäftsmäßig" erfolgt. Da Unternehmer (§ 14 BGB) und geschäftsmäßige (§ 3 Nr. 5 TKG) Teledienstanbieter in Bezug auf Internet-Versteigerungen relativ ähnliche Personengruppen umfassen (nämlich alle, die Leistungen mit einer gewissen Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit anbieten, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht), ist in diesen F.A.Q. von "gewerblichen Anbietern" bzw. "gewerblichen Versteigerern" die Rede.
Die Gewerblichkeit (d. h. die Unternehmereigenschaft des Versteigerers bzw. die Geschäftsmäßigkeit einer Versteigerung) kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Allerdings gibt es bestimmte Kriterien, an denen sich die Gewerblichkeit festmachen lässt. Das sind insbesondere:
Unterhaltung eines "Shops"
Zahl der Bewertungen (relativ zum Zeitraum der Tätigkeit, als Käufer/Verkäufer) - mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen gewissen Zeitraum deuten beispielsweise auf gewerbliche Tätigkeit hin.
Art der verkauften Artikel (Neu- oder Gebrauchtware, Beratungsbedarf, Wert) - die Versteigerung von 25 hochwertigen Telefonanlagen pro Monat wird beispielsweise als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sein.
Zahl der aktuellen Verkäufe - laufen über einen gewissen Zeitraum ständig mehr als 50 Verkäufe (handelt es sich also nicht nur beispielsweise um ein Entrümpeln des Dachbodens oder eine Haushaltsauflösung), wird es sich im Regelfall um einen gewerblichen Anbieter handeln.
Die obige Aufzählung der Indikatoren für das Vorliegen eines gewerblichen Angebots ist naturgemäß nicht vollständig. Die genannten Zahlen sind ebenfalls keine feste Größe, an denen die Gewerblichkeit ausgerichtet werden kann. Vielmehr muss das Gesamtangebot des Verkäufers im Einzelfall betrachtet werden. Die Gewerblichkeit eines Angebots kann, um nur ein Beispiel zu nennen, auch dann vermutet werden, wenn zehn neue Kfz gleichen Typs versteigert werden.
3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?
Ob einzelne Vorschriften Anwendung finden, richtet sich nach unterschiedlichen Merkmalen: die Informationspflichten im Fernabsatz und die Einschränkungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden Anwendung, wenn Sie als Unternehmer tätig sind, die Anbieterkennzeichnung müssen Sie angeben, wenn die elektronische Versteigerung (ein Teledienst) "geschäftsmäßig" erfolgt. Da Unternehmer (§ 14 BGB) und geschäftsmäßige (§ 3 Nr. 5 TKG) Teledienstanbieter in Bezug auf Internet-Versteigerungen relativ ähnliche Personengruppen umfassen (nämlich alle, die Leistungen mit einer gewissen Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit anbieten, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht), ist in diesen F.A.Q. von "gewerblichen Anbietern" bzw. "gewerblichen Versteigerern" die Rede.
Die Gewerblichkeit (d. h. die Unternehmereigenschaft des Versteigerers bzw. die Geschäftsmäßigkeit einer Versteigerung) kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Allerdings gibt es bestimmte Kriterien, an denen sich die Gewerblichkeit festmachen lässt. Das sind insbesondere:
Unterhaltung eines "Shops"
Zahl der Bewertungen (relativ zum Zeitraum der Tätigkeit, als Käufer/Verkäufer) - mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen gewissen Zeitraum deuten beispielsweise auf gewerbliche Tätigkeit hin.
Art der verkauften Artikel (Neu- oder Gebrauchtware, Beratungsbedarf, Wert) - die Versteigerung von 25 hochwertigen Telefonanlagen pro Monat wird beispielsweise als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sein.
Zahl der aktuellen Verkäufe - laufen über einen gewissen Zeitraum ständig mehr als 50 Verkäufe (handelt es sich also nicht nur beispielsweise um ein Entrümpeln des Dachbodens oder eine Haushaltsauflösung), wird es sich im Regelfall um einen gewerblichen Anbieter handeln.
Die obige Aufzählung der Indikatoren für das Vorliegen eines gewerblichen Angebots ist naturgemäß nicht vollständig. Die genannten Zahlen sind ebenfalls keine feste Größe, an denen die Gewerblichkeit ausgerichtet werden kann. Vielmehr muss das Gesamtangebot des Verkäufers im Einzelfall betrachtet werden. Die Gewerblichkeit eines Angebots kann, um nur ein Beispiel zu nennen, auch dann vermutet werden, wenn zehn neue Kfz gleichen Typs versteigert werden.