ebay und Finanzamt

Ich habe mal eben den entsprechenden Passus herauskopiert und hoffe, er ist nicht zu lang.So sieht es also der Gesetzgeber, bzw das BMfF:

3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?

Ob einzelne Vorschriften Anwendung finden, richtet sich nach unterschiedlichen Merkmalen: die Informationspflichten im Fernabsatz und die Einschränkungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden Anwendung, wenn Sie als Unternehmer tätig sind, die Anbieterkennzeichnung müssen Sie angeben, wenn die elektronische Versteigerung (ein Teledienst) "geschäftsmäßig" erfolgt. Da Unternehmer (§ 14 BGB) und geschäftsmäßige (§ 3 Nr. 5 TKG) Teledienstanbieter in Bezug auf Internet-Versteigerungen relativ ähnliche Personengruppen umfassen (nämlich alle, die Leistungen mit einer gewissen Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit anbieten, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht), ist in diesen F.A.Q. von "gewerblichen Anbietern" bzw. "gewerblichen Versteigerern" die Rede.

Die Gewerblichkeit (d. h. die Unternehmereigenschaft des Versteigerers bzw. die Geschäftsmäßigkeit einer Versteigerung) kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Allerdings gibt es bestimmte Kriterien, an denen sich die Gewerblichkeit festmachen lässt. Das sind insbesondere:
Unterhaltung eines "Shops"

Zahl der Bewertungen (relativ zum Zeitraum der Tätigkeit, als Käufer/Verkäufer) - mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen gewissen Zeitraum deuten beispielsweise auf gewerbliche Tätigkeit hin.

Art der verkauften Artikel (Neu- oder Gebrauchtware, Beratungsbedarf, Wert) - die Versteigerung von 25 hochwertigen Telefonanlagen pro Monat wird beispielsweise als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sein.

Zahl der aktuellen Verkäufe - laufen über einen gewissen Zeitraum ständig mehr als 50 Verkäufe (handelt es sich also nicht nur beispielsweise um ein Entrümpeln des Dachbodens oder eine Haushaltsauflösung), wird es sich im Regelfall um einen gewerblichen Anbieter handeln.
Die obige Aufzählung der Indikatoren für das Vorliegen eines gewerblichen Angebots ist naturgemäß nicht vollständig. Die genannten Zahlen sind ebenfalls keine feste Größe, an denen die Gewerblichkeit ausgerichtet werden kann. Vielmehr muss das Gesamtangebot des Verkäufers im Einzelfall betrachtet werden. Die Gewerblichkeit eines Angebots kann, um nur ein Beispiel zu nennen, auch dann vermutet werden, wenn zehn neue Kfz gleichen Typs versteigert werden.
 
. Warum muss ich diese umfangreichen Informationspflichten erfüllen? Das war doch früher nicht nötig?

In den letzten Jahren sind für Unternehmer tatsächlich in großem Umfang neue Informationspflichten hinzugekommen. Die Regelungen beruhen im Wesentlichen auf Umsetzungen europäischer Richtlinien, die dem Verbraucherschutz dienen und das Vertrauen des Verbrauchers in den Fernabsatz stärken sollen. Den Nachteil für Unternehmer, den Verbraucher aufwändig informieren zu müssen, hat der europäische Gesetzgeber dabei in Kauf genommen, weil er glaubt, dass größeres Verbrauchervertrauen auf lange Sicht auch dem Unternehmer zu Gute kommen wird.

Der Versteigerer im Internet soll nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber anderen Unternehmen dabei nicht begünstigt sein. Jeder andere Anbieter von Fernabsatzdienstleistungen (z. B. der Versandhändler) hat die Informationspflichten zu beachten, jeder Unternehmer muss bestimmte Gewährleistungsrechte einräumen. Wären Versteigerer demgegenüber besser gestellt, wären stationärer Handel oder der klassische Versandhandel nicht konkurrenzfähig, weil ein Angebot natürlich günstiger sein kann, wenn nur eine sehr kurze Gewährleistungsfrist oder kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt wird.
In § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB steht doch, dass das Recht nicht auf Verträge Anwendung findet, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden!
jedoch haben nun Gerichte entschieden, daß es sich bei Ebay nicht um ordentliche Versteigerungen handelt, aslo gilt der Passus immer noch.
 
Die Ausnahme vom Widerrufs- und Rückgaberecht, die sich in § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB findet, verweist auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB. Darunter sind Versteigerungen zu verstehen, die durch Zuschlag zustande kommen. Da der Zuschlag eine Annahmeerklärung durch den Versteigerer ist, der Vertrag bei eBay und anderen Versteigerungsplattformen aber durch das Höchstgebot des Ersteigerers bei Zeitablauf zustande kommt, hat auch der Bundesgerichtshof am 3.11.2004 höchstrichterlich festgestellt, dass sich Unternehmer nicht auf die genannte Ausnahme berufen können, d. h. ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen müssen (Az. VIII ZR 375/03, JurPC Web-Dok 281/2004).
 
Interessant, dass die doch recht klassische Diskussion nach 2 Jahren wieder aufflammt. Was mich mal interessieren würde: Gibt es denn Erfahrungen / Erfahrungsberichte eines Schwarzhändlers, der vom Finanzamt "erwischt" wurde ? Was passiert da genau - vom Verfahrensablauf her ?
 
Ich habe einen AVI über ebay-abgemahnte aus dem TV aufgenommen.ist 30mb groß und könnte ich per mail versenden.
 
Hallo, das würde mich interssieren, du hast PN. :)
 
die 30 MB gehen wohl nicht in dein gmx-Postfach?? bei mir geht nichts raus. Oder mein t-online ist bei dir als Spam gesperrt und muß erst geöffnet werden.
 
rethorn schrieb:
die 30 MB gehen wohl nicht in dein gmx-Postfach?? bei mir geht nichts raus. Oder mein t-online ist bei dir als Spam gesperrt und muß erst geöffnet werden.

Gmx hat 1 GB, allerdings eine Beschränkung wie gross jede Email sein darf - Spamfilter habe ich grundsätzlich alle aus. Vielleicht marvek@t-onlne.de ?
 
Teufelskreis...

...wer in Ebay zahlreiche Münzen verkauft und NICHT seine Adresse angibt, wird über kurz oder lang von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt und muss dann seine Adresse angeben. Spätestens dann braucht die Steuerfahndung keine Anfrage mehr bei Ebay, sondern recherchiert mit der Maschine X-Spider wer was zu welchem Preis verkauft und gleicht über das Bundesamt für Finanzen etwaige Steuererklärungen des Verkäufers mit der Ebay-Realität ab. Kommt es zu deutlichen Unterschieden, dürfte entweder eine höfliche Anfrage des Finanzamts folgen und oder ein Besuch der Steuerfahnder, der in der Regel nicht angemeldet wird.
In diesem Status kommt es dann regelmässig zu einer Auskunftspflicht seitens Ebay, die dann 10 Jahre rückwärts Auskunft geben müssen, unter welchen Usernamen der Angefragte was zu welchen Preisen verkauft hat.
Da nützen auch verschiedene Usernamen nichts.
Da die Steuerfahndung i.d.R. alle Rechner und alle Unterlagen bei der Büro-/Hausdurchsuchung mitnimmt und der gemeine Ebay-Verkäufer alles notiert, was er verschickt... ist hier oft der Spass zuende.
--
Wer meint, er könne in Ebay dauerhaft an der Steuer vorbei arbeiten, ist sicher auf dem Holzweg. Da wird es einfacher sein, auf der A3 von Nürnberg nach Köln als Geisterfahrer zu kommen - ohne gesehen zu werden.
 
Ich versuche reneut den Film zu versenden.Diesmal an T-online und hoffe, daß diesmal nach 45 Minuten keine Fehlermeldung kommt.
 
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