Einbruch im Grünen Gewölbe in Dresden

Wo steht da etwas von Bewährungsstrafen?
Habe ich das überlesen, oder vermutet ihr nur, dass es so ausgeht?
 
Wo steht da etwas von Bewährungsstrafen?
Habe ich das überlesen, oder vermutet ihr nur, dass es so ausgeht?
Die Aussage wundert mich auch. Weder in der Pressemitteilung des LG Berlin noch des BGH war davon die Rede, dass die verhängten Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurden (Bewährung ist nur bei Strafen bis maximal 2 Jahren möglich und wäre sicherlich in den PM erwähnt worden).

 
Die Aussage wundert mich auch.
Ich grüße dich Leitwolf!
Lt.Nachrichten waren 2 der Täter (Goldmünze) auf Bewährung draußen und wurden dann wegen der neuen Tat (während der Bewährungszeit) in Dresden gesucht. Und letztendlich auch festgenommen.
Viele Grüße
Heinz-Rudolf
 
Ich grüße dich Leitwolf!
Lt.Nachrichten waren 2 der Täter (Goldmünze) auf Bewährung draußen und wurden dann wegen der neuen Tat (während der Bewährungszeit) in Dresden gesucht. Und letztendlich auch festgenommen.
Viele Grüße
Heinz-Rudolf
Die Täter waren draußen weil sie noch nicht angetreten waren zur Haft...
März 2017: Einbruchdiebstahl Bode-Museum
Prozessbeginn: Anfang 2019
Raubzug in Dresden: 25.11.2019
Urteil für die Goldmünze: Februar 2020
Wegen weltfremden Richtern, die blei Clankriminalität nicht hart genug durchgreifen, hat man die Angeklagten ja nicht in U-Haft belassen bis zu einem Urteil, so dass diese dreisterweise WÄHREND sie wegen eines Millionendiebstahls vor Gericht standen mal eben über 100 Mio klauen konnten.
Und für die Goldmünze gab es nur Jugendstrafen.
Lachhaft.
Korrekter wäre gewesen: Ab einer Schadenshöhe von 1 Mio Euro zwingend Höchststrafe, und der Quatsch mit Jugendstrafrecht bis 21 wird abgeschafft. Hartes Durchgreifen ab 18, wer es bis dahin nicht gelernt hat das man Gesetze einhält lernt es später auch nicht mehr. Im Gegenteil, es ermutigt die Clans ja sogar vor dem 21. Geburtstag noch relativ gefahrlos möglichst dicke Dinger zu drehen.
Bis zum Urteil außerdem zwingend U-Haft, wegen Fluchtgefahr. Lieber einmal einen Clansmann versehentlich wegsperren und dann die 25 Euro Haftentschädigung zahlen als dass man immer nur wegschaut und auf das Gute im Menschen hofft.
Nur harte Strafen schrecken ab.
 
Die wollten doch nur spielen.

Schon alleine die Verhandlungen vor der Jugendkammer ist eine schlechter Scherz. Die Clans kommen doch vor lauter Lachen nicht in den Schalf bei unserer luschigen Justiz, in der seit langem Täter- vor Opferschutz gilt.

13 Anwälte für 6 22 bis 28 jährige, womöglich auf Staatskosten. (Vermutung meinerseits)

Herrlich :lachtot:
 
Die wollten doch nur spielen.

Schon alleine die Verhandlungen vor der Jugendkammer ist eine schlechter Scherz. Die Clans kommen doch vor lauter Lachen nicht in den Schalf bei unserer luschigen Justiz, in der seit langem Täter- vor Opferschutz gilt.

13 Anwälte für 6 22 bis 28 jährige, womöglich auf Staatskosten. (Vermutung meinerseits)

Herrlich :lachtot:
Diese Leute führen doch einfach nur diesen unfähigen Staat vor. Nix anderes.
 
Die wollten doch nur spielen.

Schon alleine die Verhandlungen vor der Jugendkammer ist eine schlechter Scherz. ...
Jeder nur halbwegs mit dem deutschen Recht Vertraute, zu denen auch du sicherlich zählst, weiß, dass Täter, die zum Zeitpunkt der Straftat noch nicht volljährig waren, vor dem Jugendgericht gestellt werden. Ob sie später als Heranwachsender nach dem Jugendstrafrecht oder dem Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt werden, entscheidet die Jugendstrafkammer.

"Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht und ein Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden."

"Das Jugendgericht ist das mit den Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden befasste Strafgericht (§ 33 JGG). Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer. Jugendgerichte können auch zuständig sein, wenn durch Straftaten oder Verfehlungen Erwachsener Kinder bzw. Jugendliche verletzt oder unmittelbar gefährdet werden sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen (Jugendschutzsachen, § 26 GVG)."


Quelle: Wikipedia
 
Hallo Numisfreund,

wieder einmal belehrst du mich!

Jetzt rechnen wir mal vom November 2019 bis diesen Monat. ALLE Täter waren über die Volljährigkeit drüber raus. Die 28 Jährigen ein bissl mehr ;)

Nichts desto trotz ist unser Jugendstrafrecht in vielen Bereichen leider in seiner Entwicklung, der körperlichen und physischen Entwicklung der Täter und vor allem der strafrechtlichen Relevanz von Kinder und Jugendlichen hinterherlaufend.

Ein 19jähriger darf alles, nur nicht voll für seine Taten nach Erwachsenemrecht zur Verantwortung gezogen werden?

Warum sind die die Clanmitglieder alles so "jung"?

Weil sie genau wissen, was kommt und das zu ihrem Vorteil ausnutzen.

In diesem Sinne.

Ade
 
Zuletzt bearbeitet:
...

Jetzt rechnen wir mal vom November 2019 bis diesen Monat. ALLE Täter waren über die Volljährigkeit drüber raus. Die 28 Jährigen ein bissl mehr ;)

Nichts desto trotz ist unser Jugendstrafrecht in vielen Bereichen leider in seiner Entwicklung, der körperlichen und physischen Entwicklung der Täter und vor allem der strafrechtlichen Relevanz von Kinder und Jugendlichen hinterherlaufend.

Ein 19jähriger darf alles, nur nicht voll für seine Taten nach Erwachsenemrecht zur Verantwortung gezogen werden?

...
Auch als Heranwachsender kann man nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden, und ich denke, auch gerade du weißt das:

"Nach einer Gesetzesänderung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1975 die Volljährigkeit von der Vollendung des 21. auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt (§ 2 BGB).[1] Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ist jedoch weiterhin dann begründet, „wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt“ (§ 1, § 105 JGG). Wenn also Reiferückstände in der Person des Heranwachsenden vorhanden sind oder die abzuurteilende Tat jugendtypische Züge aufweist, gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes als lex specialis zum Strafgesetzbuch (StGB). Höchststrafe ist dann eine zehnjährige Jugendstrafe; bei Mord fünfzehn Jahre Jugendstrafe, wenn die Schuld besonders schwer wiegt.

Die Entscheidung, ob ein Heranwachsender nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht zu verurteilen ist, entscheidet der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer als gesetzlicher Richter, die im Jugendstrafverfahren beteiligte Jugendgerichtshilfe nimmt zu dieser Frage zuvor Stellung."


Nur zur Klarstellung: Ich verurteile wie wohl alle anderen hier die Straftat im Grünen Gewölbe in Dresden und hoffe, dass die Täter überführt und einer gerechten Strafe zugeführt werden. Auch hoffe ich (wohl leider vergeblich), dass möglichst viele Teile des entwendeten Kulturgutes unversehrt wiederaufgefunden werden.

Aber eine Beugung des Strafrechts, nur weil einem "die Herkunft der Täter nicht passt", ist nicht machbar. Vor unserem Gesetz sind alle Menschen gleich - und das ist auch gut so.
 
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