Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat eine neue Empfehlung zu Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild herausgegeben (möglicherweise als Reaktion auf die "England-Probe-Euros"), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 225 vom 22. August 2002 Seite 34. Der Link lautet:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/l_225/l_22520020822de00340035.pdf
Ich zitiere mal auszugsweise:
"EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 19. August 2002 zu Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen
entsprechenden Münzbild
(4) Es könnte bei Bürgern der Eindruck entstehen, dass runde Metallgegenstände mit der Aufschrift „Euro“ oder „Euro-Cent“ oder mit einem Münzbild, das dem Münzbild der gemeinsamen oder der nationalen Seite der Euro-Münzen entspricht, zumindest im Ausgabemitgliedstaat oder in einem teilnehmenden Drittland gesetzliche Zahlungsmittel sind.
(6) Um die Verwechslungsgefahr zu vermindern, ist es wünschenswert, im Gebiet der Europäischen Union alle Medaillen und Marken mit der Aufschrift „Euro“ oder „Euro-Cent“, mit dem Euro-Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen oder mit einem Münzbild, das dem Münzbild der gemeinsamen oder der nationalen Seite der Euro-Münzen entspricht, zu verbieten.
(7) Um dies zu erreichen, sollten die offiziellen Münzanstalten und privaten Emittenten in den Mitgliedstaaten keine Medaillen und Marken der in dieser Empfehlung beschriebenen Art für den Verkauf oder für kommerzielle Zwecke herausgeben. Um zu verhindern, dass Medaillen und Marken dieser Art, die in Drittländern im Umlauf sind, im Gebiet der Gemeinschaft in den Umlauf gelangen, sollte sich das Verbot auch auf Verkauf, Herstellung, Lagerung, Import und Verbreitung für den Verkauf oder für kommerzielle Zwecke der besagten Medaillen und Marken erstrecken.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
c) „Medaillen und Marken“ sind Metallgegenstände, die wie Münzen aussehen, jedoch kein beschränktes oder unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel sind oder nicht auf Grund von Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, teilnehmender Drittstaaten oder anderer Drittstaaten herausgegeben werden.
Artikel 2
Empfohlene Vorgehensweise
Medaillen und Marken, die ähnlich groß wie eine der Euro-Münzen sind und
a) die Aufschrift „Euro“ oder „Euro-Cent“ tragen, oder
b) das Euro-Zeichen oder ein dem Euro-Zeichen ähnliches Zeichen in Verbindung mit einem angegebenen Nennwert tragen, oder
c) ein Münzbild tragen, das dem Münzbild der gemeinsamen oder der nationalen Seite der Euro-Münzen entspricht oder offiziell für künftige Münzen vorgesehen worden ist,
sollten nicht verkauft und hergestellt, gelagert, eingeführt und für den Verkauf oder für kommerzielle Zwecke verbreitet werden."
Klaus
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/l_225/l_22520020822de00340035.pdf
Ich zitiere mal auszugsweise:
"EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 19. August 2002 zu Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen
entsprechenden Münzbild
(4) Es könnte bei Bürgern der Eindruck entstehen, dass runde Metallgegenstände mit der Aufschrift „Euro“ oder „Euro-Cent“ oder mit einem Münzbild, das dem Münzbild der gemeinsamen oder der nationalen Seite der Euro-Münzen entspricht, zumindest im Ausgabemitgliedstaat oder in einem teilnehmenden Drittland gesetzliche Zahlungsmittel sind.
(6) Um die Verwechslungsgefahr zu vermindern, ist es wünschenswert, im Gebiet der Europäischen Union alle Medaillen und Marken mit der Aufschrift „Euro“ oder „Euro-Cent“, mit dem Euro-Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen oder mit einem Münzbild, das dem Münzbild der gemeinsamen oder der nationalen Seite der Euro-Münzen entspricht, zu verbieten.
(7) Um dies zu erreichen, sollten die offiziellen Münzanstalten und privaten Emittenten in den Mitgliedstaaten keine Medaillen und Marken der in dieser Empfehlung beschriebenen Art für den Verkauf oder für kommerzielle Zwecke herausgeben. Um zu verhindern, dass Medaillen und Marken dieser Art, die in Drittländern im Umlauf sind, im Gebiet der Gemeinschaft in den Umlauf gelangen, sollte sich das Verbot auch auf Verkauf, Herstellung, Lagerung, Import und Verbreitung für den Verkauf oder für kommerzielle Zwecke der besagten Medaillen und Marken erstrecken.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
c) „Medaillen und Marken“ sind Metallgegenstände, die wie Münzen aussehen, jedoch kein beschränktes oder unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel sind oder nicht auf Grund von Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, teilnehmender Drittstaaten oder anderer Drittstaaten herausgegeben werden.
Artikel 2
Empfohlene Vorgehensweise
Medaillen und Marken, die ähnlich groß wie eine der Euro-Münzen sind und
a) die Aufschrift „Euro“ oder „Euro-Cent“ tragen, oder
b) das Euro-Zeichen oder ein dem Euro-Zeichen ähnliches Zeichen in Verbindung mit einem angegebenen Nennwert tragen, oder
c) ein Münzbild tragen, das dem Münzbild der gemeinsamen oder der nationalen Seite der Euro-Münzen entspricht oder offiziell für künftige Münzen vorgesehen worden ist,
sollten nicht verkauft und hergestellt, gelagert, eingeführt und für den Verkauf oder für kommerzielle Zwecke verbreitet werden."
Klaus
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