Gerichtliches Mahnverfahren einleiten ?

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Guten Morgen,
wer kann Angaben zu gerichtlichen Mahnverfahren machen?

Folgenden angenommenen Fall möchte ich konstruktieren.Gläubiger in Folge A genannt giebt Schuldner in Folge B genannt ein privates Darlehen
in Höhe von 9999,99€.Eine schrifliche Darlehnsvereinbarung wird getroffen und mit einen Zeugen gemeinsam unterschrieben.Jährlich vereinbarte Zinsleistung werden von B immer pünktlich geleistet.Da zwischen A und B verwandschatliche Beziehung besteht,wird die Rückzahlung nach dem gemeinschaftlichen Erbfall vereinbart und der erwartet Erbfallanspruch des B in Höhe der Darlehnssumme als Sicherheit an A abgetreten.Nach Eintritt des Erbfall kündigt A das Darlehen per Einschreiben mit Rückantwort.Es wird eine monatliche Tilgung von 200,00€ mündlich abgesprochen.B zahlt 1,5 Raten,stellt dann die Tilgung ein.Die jährliche Zinsleistung zahlt B weiter.
1.) Wie und wo kann A das gerichliche Mahnverfahren einleiten?

2.) Braucht A dazu einen Rechtsanwalt oder gibt es andere Alternativen?

3.) Darf A ab Antragstellung Verzugszinsen fordern?

4.) In welcher Höhe und nach welcher Formel werden Verzugszinsen berechnet ?

5.) Wer kann ausgefülltes Musterformular per E-mail senden ?

Bitte nur rechtlich gesicherte Informationen geben !

Besten Dank Donald 03
 
Donald 03 schrieb:
Guten Morgen,
wer kann Angaben zu gerichtlichen Mahnverfahren machen?


1.) Wie und wo kann A das gerichliche Mahnverfahren einleiten?

beim lokal zuständigen Mahngericht. Hängt vom Wohnort des Beklagten ab... kann im Inet recherchiert werden. (In NRW gibt es bspw- 2 Gerichte für Mahnsachen Hagen & Euskirchen)

2.) Braucht A dazu einen Rechtsanwalt oder gibt es andere Alternativen?

braucht keinen RA, kann er selber machen oder beliebigen "Rechtsbeistand" benennen

3.) Darf A ab Antragstellung Verzugszinsen fordern?

fordern ja, bekommen ? -> Verzugszinsen können ab Fälligkeit verlangt werden... Datum der Antragstellung des MB ist irrelevant

4.) In welcher Höhe und nach welcher Formel werden Verzugszinsen berechnet ?

i.d.R. 5% über Basiszinssatz bei Privaten... (genauer siehe hier http://www.basiszinssatz.de/) - Der vereinbarte und bezahlte Zins wäre aber abzuziehen (keine doppelten Zinsen)

5.) Wer kann ausgefülltes Musterformular per E-mail senden ?

E-Mail - Formulare und selbstgedruckte werden im Mahnverfahren nicht akzeptiert. Formulare gibt es bspw. bei Karstadt und kosten ca. 2 Euro
 
Liebe Leute,

das, was Donald da vorhat, ist unübersichtlich und kompliziert.

Da hilft es nichts, im Trüben zu stochern und irgendwelche fragmentarischen Tipps zu geben, was man machen müsste, wenn es so wäre, wie es vielleicht doch nicht ist.

Die einzig vernünftige Lösung, wenn man's nicht selbst kann:
Ab zum Anwalt.

Das kostet zwar Geld, aber wer in solchen Angelegenheiten ohne Ahnung einfach irgendwas macht, hat hinterher wahrscheinlich mehr ausgegeben.
Denn bei Gericht kosten auch fehlerhafte Anträge Gebühren.
 
>>>"Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig."
Zu deutsch: Der Vertrag ist nix Wert

... so eindeutig ist das hier aber nicht. Es wird ja nicht das Erbe (eines früher noch Lebenden) verteilt, sondern die Rückzahlung eines Darlehens... und somit die Rückübertragung des verzinslich überlassenen eigenen Vermögens.

Der Erhalt des Erbes definiert lediglich den Zeitpunkt der Rückzahlung und das geht prinzipiell...

In Zweifel würde ich dennoch zum Anwalt gehen...
 
Erstmal meinen Dank für Eure zahlreichen Hinweise.Es ist hilfreich wenn mehrere Personen über solch heikles Problem (verwandschaftliche Beziehung) nachdenken.

Folgendes möchte ich noch schildern.Der Darlehnsvertrag wurde von einem befreundeten RA privat verfaßt und als Zeuge gegengezeichnet.
Der meiner Meinung nach entscheidende Satz wörtlich:bis zur endgüligen
Tilgung tritt B seinen Erbteilsanspruch nach dem Vererber jeweils in Höhe des noch bestehenden Darlehnsbetrages an A ab.Der Hauptsachbetrag in Höhe 9999,99€ wird zur Rückzahlung gestundet, bis der Erbfall nach dem gemeinsamen Vererber eintritt.
Über weitere Zuschriften würde ich mich freuen.

Beste Grüße
Donald 03
 
Donald 03 schrieb:
Erstmal meinen Dank für Eure zahlreichen Hinweise.Es ist hilfreich wenn mehrere Personen über solch heikles Problem (verwandschaftliche Beziehung) nachdenken.

Folgendes möchte ich noch schildern.Der Darlehnsvertrag wurde von einem befreundeten RA privat verfaßt und als Zeuge gegengezeichnet.
Der meiner Meinung nach entscheidende Satz wörtlich:bis zur endgüligen
Tilgung tritt B seinen Erbteilsanspruch nach dem Vererber jeweils in Höhe des noch bestehenden Darlehnsbetrages an A ab.Der Hauptsachbetrag in Höhe 9999,99€ wird zur Rückzahlung gestundet, bis der Erbfall nach dem gemeinsamen Vererber eintritt.
Über weitere Zuschriften würde ich mich freuen.

Beste Grüße
Donald 03

Nochmal:
Geh zum Anwalt, am besten bald.

Du hast gute Aussichten, dass die Abtretung des Erbteils nicht wirksam ist. Nicht unbedingt, weil du darüber keinen Vertrag hättest schließen dürfen. Unter Umständen durftest du das nach § 311 b Abs. 5 BGB, nämlich dann wenn beide Vertragsbeteiligte einen gesetzlichen oder Pflichtteilserbanspruch haben. Aber es wird an der notariellen Beurkundung scheitern.

Dennoch bleibt auch bei Unwirksamkeit des Vertrages grundsätzlich die Verpflichtung übrig, das tatsächlich erhaltene Geld zurückzugeben. Wenn der Vertrag unwirksam war, hat der Empfänger das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten. Leistungen, die man ohne rechtlichen Grund erhält, muss man zurückgeben. Aber die näheren Umstände müssen professionell durchleuchtet und zutreffend weiterverarbeitet werden, auch im Hinblick auf eine mögliche Verjährung des Anspruchs. Deswegen: Geh zum Anwalt. Hier wirst du keinen abschließend verlässlichen Rat bekommen können.
 
Ja es besteht ein Erbteilplichtsanspruch.Ich bin immer davon ausgegangen,da B seit ca.13.5 Jahren die Zinsleistung pünktlich erbrachte,das B schon deshalb jetzt nicht sagen kann, er sehe sich nicht verpflichtet das Darlehen zurück zuzahlen.
Aber A muß wohl einsehen,das hier die verwandtschafliche Beziehung absichtlich ausgenutzt wird.Schließlich kann B in den Südseeurlaub reisen,sich neue Autos und neue Eigentumswohnung leisten,bloß den Verwandten der ihm in einer Notlage unterstützte, den will er nicht mehr
kennen.:wut:

Ist ein RA für Zivilrecht richtig für diesen Job?
Wie hoch belaufen sich in etwa die Kosten bei einem Streitwert von 9999,99€ ?
Für Eure Denkanstöße meinen besten Dank

Donald 03
 
A hat nochmals B per Einschreiben mit Rückschein Frist zum 30.04.2006
gesetzt.Ist der Schuldbetrag bis 18 Uhr nicht gebucht,wird A am 02.05.2006 um 9 Uhr seinem Rechtsanwalt alle nötigen Schritte einleiten
lassen.

Sofern A mir gestattet werde ich vom weiteren Verlauf dieser Angelegen-
heit berichten.

Danke Danald 03
 
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