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...in 5 Monaten, wenn es jeweils Neuware war, so jedenfalls das letztinstanzliche Urteil, welches jetzt bestätigt worden ist:
__LG Berlin, Urt. v. 09.11.2001 - 103 O 149/01
Mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von 5 Monaten treibt das Mitglied eines Online-Marktplatzes durchaus Handel in einem Umfange, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist; es liegt daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor.
__LG Berlin, Urt. v. 09.11.2001 - 103 O 149/01
Mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von 5 Monaten treibt das Mitglied eines Online-Marktplatzes durchaus Handel in einem Umfange, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist; es liegt daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor.