gewerblicher Handel jetzt schon bei 39 Auktionen

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...in 5 Monaten, wenn es jeweils Neuware war, so jedenfalls das letztinstanzliche Urteil, welches jetzt bestätigt worden ist:



__LG Berlin, Urt. v. 09.11.2001 - 103 O 149/01

Mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von 5 Monaten treibt das Mitglied eines Online-Marktplatzes durchaus Handel in einem Umfange, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist; es liegt daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor.
 
hier kommt es ohnehin...

...auf den Einzelfall an....

Wer seinen Speicher aufräumt, kann auch 100 Sachen einstellen, ohne gewerblich tätig zu sein, siehe auch:

__AG Gemünden/M., Urt. v. 13.01.2004 – 10 C 1212/03

Das Amtsgericht in Gemünden hatte sich im Rahmen einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Anbieter auf einem Online-Marktplatz bereits deshalb als Unternehmer anzusehen ist, weil er etwa 150 Beurteilungen erhalten hatte.

Das Gericht lehnte eine Unternehmereigenschaft hier ab. Allein aus der Anzahl der Bewertungen ergebe sich nicht zwingend, dass der Anbieter als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig geworden ist. Aufgrund der Beliebtheit von eBay seien auch bei Privatpersonen umfangreiche Verkaufsgeschäfte denkbar. In der konkreten Kaufanzeige sei der Anbieters auch nicht als Unternehmer aufgetreten. Dem Käufer stehe deshalb auch kein Widerrufsrecht zu.
Zwar betreibe der Anbieter auch ein Unternehmern, jedoch sei hier nicht zu beweisen gewesen, dass der streitgegenständliche Kaufvertrag seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen war; vielmehr habe der Vertrag dessen Privatbereich betroffen.
 
*HWH* schrieb:
...in 5 Monaten, wenn es jeweils Neuware war, so jedenfalls das letztinstanzliche Urteil, welches jetzt bestätigt worden ist:



__LG Berlin, Urt. v. 09.11.2001 - 103 O 149/01

Mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von 5 Monaten treibt das Mitglied eines Online-Marktplatzes durchaus Handel in einem Umfange, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist; es liegt daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor.
Tja, das LG Berlin geht wahrscheinlich davon aus, dass private Verkäufer halt nicht 40 x Neuware verhökern. Der Gedanke, der dahinter steckt, könnte folgender sein:
wer ist so blöde und kauft 40 x Neuware in 5 Monaten, um diese bei iBäh mit Verlust (Kaufpreis im Laden ist i.d.R. höher als Verkaufspreis bei iBäh) zu verkaufen?!
Für den Käufer ist dieses Urteil natürlich positiv :D
Das Urteil ist m. E. völlig ok :)
 
Somit haette ein Sammler, der seine umfangreiche Muenzsammlung verkaufen moechte, ja eigentlich nichts zu befuerchten. Es sei denn, die Muenzen sind gerade erst erschienen, sonst ist es ja wahrlich keine Neuware mehr, wenn jemand z.B. seine "Kaiserreich - Sammlung" verhoekert ;)

Es gibt durchaus lanjaehriges Sammler, die mehr Muenzen (sogar wertmaessig) haben, als nahezu jeder deutsche Muenzhaendler. Warum soll er nicht auf einmal seine Sammlung auch verkaufen duerfen ;)

Gruss Impaler
 
*HWH* schrieb:
...in 5 Monaten, wenn es jeweils Neuware war, so jedenfalls das letztinstanzliche Urteil, welches jetzt bestätigt worden ist:



__LG Berlin, Urt. v. 09.11.2001 - 103 O 149/01

Mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von 5 Monaten treibt das Mitglied eines Online-Marktplatzes durchaus Handel in einem Umfange, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist; es liegt daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor.

wo steht in dem Urteil das Wort Neuware ???

Es geht um 39 Transaktionen ( Käufe und Verkäufe ).

Das bedeutet, wer bei *HWH* mehr als 38 Käufe in 5 Monaten tätigt,
darf keine Verkäufe tätigen.

Ich werde meine Käufe in Zukunft einschränken.
 
Klach schrieb:
wo steht in dem Urteil das Wort Neuware ???

Es geht um 39 Transaktionen ( Käufe und Verkäufe ).

Das bedeutet, wer bei *HWH* mehr als 38 Käufe in 5 Monaten tätigt,
darf keine Verkäufe tätigen.

Ich werde meine Käufe in Zukunft einschränken.

Ja, dieser Schuss kann auch nach hinten los gehen. Wenn es darauf
hinausläuft, dass der Privatkäufer gekaufte Waren später nicht mehr ohne
bürokratisches und kostenintensives Procedere verkaufen kann, so wird das
auch auf den Verkauf von Sammlerware (potentielle "Später-Wiederverkaufs-Ware")
einen Einfluss haben. Der Umsatz wird zurückgehen.

Hoffentlich kommt es nicht soweit, dass irgendwann keine problemlosen und
unbürokratischen Privatverkäufe mehr getätigt werden dürfen...

Gruss,
jeggy
 
ob 39 oder 37 ist doch sowas von egal ... wer 55 büroklammern
verkauft wird sicher nicht zum händler :D umfang und herkunft der
ware ist eindeutig mitentscheidend.
 
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