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Original geschrieben von stony_malony
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interessant vor allem :
3) Bekommt ihr den Satz nicht als Einschreiben, hat der Händler nicht einmal ein Herausgabeanspruch, die Münzen gehören euch, völlig kostenlos !!! [/QUOTE]
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Das würd' ich aber gar nicht so sehen. Die unverlangte Lieferung geht nicht in mein Eigentum über, nur weil nicht bewiesen werden kann daß ich sie erhalten habe.
Sicher hat der Lieferer Schwierigkeiten eine Rückgabe zu verlangen, wenn er nicht belegen kann daß ich seine Ware habe. So wie ich das sehe, macht er es dem Empfänger nur sehr einfach die Lieferung zu unterschlagen.
Ist also durch eine beiliegende Rechnung eindeutig daß mir hier nix geschenkt werden soll, dann kann ich auch nicht einfach davon ausgehen, daß die gelieferte Sache mir gehört.
Wohl kann ich die Sache behalten, d.h. ich muß von mir aus nicht unbedingt etwas unternehmen um die unverlangte Lieferung wieder loszuwerden, aber Eigentumsrecht hab' ich deswegen noch lange nicht. Ob nach einer gewissen Frist in der die Sache nicht zurückgefordert wird eine Art 'Ersitzung' wirksam wird weiß ich nicht, nehm's aber mal an.
Grüße.........Grogolo
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interessant vor allem :
3) Bekommt ihr den Satz nicht als Einschreiben, hat der Händler nicht einmal ein Herausgabeanspruch, die Münzen gehören euch, völlig kostenlos !!! [/QUOTE]
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Das würd' ich aber gar nicht so sehen. Die unverlangte Lieferung geht nicht in mein Eigentum über, nur weil nicht bewiesen werden kann daß ich sie erhalten habe.
Sicher hat der Lieferer Schwierigkeiten eine Rückgabe zu verlangen, wenn er nicht belegen kann daß ich seine Ware habe. So wie ich das sehe, macht er es dem Empfänger nur sehr einfach die Lieferung zu unterschlagen.
Ist also durch eine beiliegende Rechnung eindeutig daß mir hier nix geschenkt werden soll, dann kann ich auch nicht einfach davon ausgehen, daß die gelieferte Sache mir gehört.
Wohl kann ich die Sache behalten, d.h. ich muß von mir aus nicht unbedingt etwas unternehmen um die unverlangte Lieferung wieder loszuwerden, aber Eigentumsrecht hab' ich deswegen noch lange nicht. Ob nach einer gewissen Frist in der die Sache nicht zurückgefordert wird eine Art 'Ersitzung' wirksam wird weiß ich nicht, nehm's aber mal an.
Grüße.........Grogolo