Hilfe! Schnäppchen oder Reinfall?

@kwitka

Lies Dir mal den ersten Satz des von Tom geposteten Gesetzes durch, dann wirst Du sehen, dass deine Meinung nicht gerade im Einklang mit dem BGB steht!

...
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln ...

Man muß nicht als Verkäufer explizit dazuschreiben:

"Das Haus, was ich hier auf Ebay anbiete ist echt und kein Modell"
"Ich versteigere hier einen echten Porsche"
und eben auch
"Die angebotene Münze ist echt"

Der Käufer darf die Echtheit a priori voraussetzen, wenn nichts explizit anderes dazu geschrieben wird!

Gruß Olaf
 
@ Tom und Olaf

Wir Ihr meine ich auch, dass es eine Rechtssprechung gibt, die besagt, man guten Glaubens von echten Waren ausgehen kann, sei es nun beschrieben oder nicht. Bestimmt gibt es schon gute Chancen, einen Rechtsstreit zu gewinnen. Aber wenn es geht würde ich soetwas gerne vermeiden.

Im übrigen ist das auch der Grund, weshalb es bei Auktionen mit Fälschungen immer dabei stehen muss, dass es sich um solche handelt. Der Verkäufer versucht seine Position nur dadurch zu verbessern, dass er gar nichts hinschreibt.

@ Kwitka
Ich bin den Vertrag nur in dem guten Glauben eingegangen, dass es sich um eine echte Münze handelt. Welche Höhe das Gebot hat, ist doch unerheblich.

@Alex11
Ich glaube, dass das Chancen/Risiken Verhältnis zu gering ist, als das ich darauf eingehen möchte. Wenn Du willst, kannst Du die Münze gerne haben. Musst nur den Betrag überweisen...;)
 
Re: @kwitka

Original geschrieben von olafhess
Lies Dir mal den ersten Satz des von Tom geposteten Gesetzes durch, dann wirst Du sehen, dass deine Meinung nicht gerade im Einklang mit dem BGB steht!

...
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln ...

Man muß nicht als Verkäufer explizit dazuschreiben:

"Das Haus, was ich hier auf Ebay anbiete ist echt und kein Modell"
"Ich versteigere hier einen echten Porsche"
und eben auch
"Die angebotene Münze ist echt"

Der Käufer darf die Echtheit a priori voraussetzen, wenn nichts explizit anderes dazu geschrieben wird!

Gruß Olaf


@ Olaf
Ne Ne - so einfach ist das nicht. Einfach die Nr. 2 aus § 434 Abs.1 ignorieren.

"wenn sie sich (....die Sache....) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann"


Was ist denn die gewöhnliche Verwendung von Münzen, die nicht mehr als Zahlungsmittel dienen ? Sammlung doch oder gibt es noch Alternativen ? Und was ist da gewöhnlich ? Doch sicherlich das Sammeln von echten Münzen und nicht von falschen.
 
Original geschrieben von joro_73

Ich bin den Vertrag nur in dem guten Glauben eingegangen, dass es sich um eine echte Münze handelt. Welche Höhe das Gebot hat, ist doch unerheblich.


Genau so wird das auch jeder Richter sehen, weil man nach § 119 BGB, seine eigene Willenserklärung anfechten kann, sofern anzunehmen ist, dass man diese bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.

Anfechtungsfrist: Sofort !
 
@wastl Ich hab doch genau dasselbe

Original geschrieben von Wastl
@ Olaf
Ne Ne - so einfach ist das nicht. Einfach die Nr. 2 aus § 434 Abs.1 ignorieren.

"wenn sie sich (....die Sache....) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann"


Was ist denn die gewöhnliche Verwendung von Münzen, die nicht mehr als Zahlungsmittel dienen ? Sammlung doch oder gibt es noch Alternativen ? Und was ist da gewöhnlich ? Doch sicherlich das Sammeln von echten Münzen und nicht von falschen.

gesagt wie Du? Natürlich kann der Käufer guten Glaubens von einem echten Stück ausgehen, ich bin doch völlig Deiner Ansicht!
:confused:

Gruß Olaf
 
Ja - ich hatte es bei Deinem letzten Satz auf den Augen :eek: :p :D
 
Natürlich muss man keine Fälschung kaufen, schon gar nicht um 102 E.

Aber per Ferndiagnose lässt sich vermutlich nicht mit Sicherheit feststellen, dass es sich <b>wirklich</b> um eine Fälschung handelt, oder ?

Wenn es gravierende (am Bild erkennbare) Unterschiede zur Original-Münze gibt, dann ist der Fall sowieso gegessen.

Wenn nicht, ist es für mich ein bisschen dürftig zu glauben die Sache damit erledigen zu können:
"Mein Bauch sagt mir, dass die Münze gefälscht ist".

Wenn man einen (vermutlichen) Fehler begangen hat, dann lässt sich das oft nicht so leicht aus der Welt schaffen.

Nur meine Meinung dazu.

Alexander
 
Biete Ihm doch einfach an, gegen Erstattung der Ebay Gebühr vom Kauf zurückzutreten. Vielleicht läßt er sich darauf ein. Dein Verlust wäre gering - besser als eine eventuelle Fälschung zu diesem Preis.


Gruß

Michael
 
Re: @kwitka

Original geschrieben von olafhess
Lies Dir mal den ersten Satz des von Tom geposteten Gesetzes durch, dann wirst Du sehen, dass deine Meinung nicht gerade im Einklang mit dem BGB steht!

...
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln ...

Man muß nicht als Verkäufer explizit dazuschreiben:

"Das Haus, was ich hier auf Ebay anbiete ist echt und kein Modell"
"Ich versteigere hier ein
en echten Porsche"
und eben auch
"Die angebotene Münze ist echt"

Der Käufer darf die Echtheit a priori voraussetzen, wenn nichts explizit anderes dazu geschrieben wird!

Gruß Olaf

Genau das wollte ich damit sagen. Danke Olaf.

Kleiner Nachtrag: Alleine das Bild suggeriert hier die Echtheit. Alleine der Verdacht, dass es um eine Fälschung handelt, muss hier dargestellt werden.
Wie die Auktion eingestellt wurde, deutet darauf hin, dass der Verkäufer zumindest vermutete, dass die Münze falsch sein könnte.

Klare Sache eigentlich. Die Gerichte urteilen im Übrigen sehr Verbraucherfreundlich.
 
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