@kwitka
Lies Dir mal den ersten Satz des von Tom geposteten Gesetzes durch, dann wirst Du sehen, dass deine Meinung nicht gerade im Einklang mit dem BGB steht!
...
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln ...
Man muß nicht als Verkäufer explizit dazuschreiben:
"Das Haus, was ich hier auf Ebay anbiete ist echt und kein Modell"
"Ich versteigere hier einen echten Porsche"
und eben auch
"Die angebotene Münze ist echt"
Der Käufer darf die Echtheit a priori voraussetzen, wenn nichts explizit anderes dazu geschrieben wird!
Gruß Olaf
Lies Dir mal den ersten Satz des von Tom geposteten Gesetzes durch, dann wirst Du sehen, dass deine Meinung nicht gerade im Einklang mit dem BGB steht!
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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln ...
Man muß nicht als Verkäufer explizit dazuschreiben:
"Das Haus, was ich hier auf Ebay anbiete ist echt und kein Modell"
"Ich versteigere hier einen echten Porsche"
und eben auch
"Die angebotene Münze ist echt"
Der Käufer darf die Echtheit a priori voraussetzen, wenn nichts explizit anderes dazu geschrieben wird!
Gruß Olaf