Es hat gerade beim Landgericht Trier ein Urteil zum Thema Internet-Auktionen / Beschreibung / Bilder gegeben. Danach sind die im Zusammenhang mit der Auktion gegebenen Beschreibungen und Bilder verbindlich. Daraus lässt sich herleiten, dass eine einfache Abbildung ohne weitere Beschreibung für den Käufer auf einen einwandfreien Artikel ohne Mängel (bzw. nur mit den offensichtlich auf den Bildern erkennbaren Mängeln) schließen lässt. Wenn eine Münze gefälscht ist, so ist dies eine wesentliche Eigenschaft, auf die beim Verkauf besonders hingewiesen werden muss.
Wird eine gefälschte Münze ohne Hinweis auf die Fälschung verkauft, muss man sauber zwischen der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Beurteilung unterscheiden.
Für die strafrechtliche Beurteilung ist es interessant zu wissen, ob der Verkäufer von der Fälschung wusste, und ob er sie absichtlich verschwiegen hat, um den Käufer zu täuschen und sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
Für die zivilrechtliche Beurteilung spielt das keine Rolle. Da ist nur interessant, dass der Käufer einen Gegenstand erworben hat, bei dem er nach der Beschreibung gewisse Eigenschaften erwarten kann (z.B. Echtheit, wenn nichts anderes angegeben wurde). Liegt diese zu erwartende Eigenschaft nicht vor, kann er Rückabwicklung verlangen.
Der Verkäufer hat also insoweit Recht, wenn er sagt, dass er zur Vermeidung von Problemen den Artikel lieber überhaupt nicht beschreibt, als ihm ein Betrug vermutlich nicht nachgewiesen werden kann. Er kann aber dennoch die Verantwortung für die mangelhafte Qualität, die er selbst nicht erkennen konnte, nicht an den Käufer weiterreichen, indem er nichts über die Qualität aussagt. Durch sein Schweigen in diesem Punkt sichert er zumindest Echtheit und die aus der Abbildung erkennbare Erhaltungsqualität zu. Eine Ausnahme kann nur bestehen, wenn die Fälschung bereits aus der Beschreibung/Abbildung offensichtlich und einwandfrei zu erkennen ist.
Ich selbst habe auch im Briefmarkenbereich schon zweifelhafte bzw. gefälschte Stücke verkauft, dabei aber immer auf die Fälschung bzw. meine Zweifel hingewiesen. Fälschungen sind für Sammler schließlich für Vergleichs- und Studienzwecke notwendig. Bei zweifelhaften Stücken, für die reelles Geld geboten wurde, habe ich immer eine Prüfung empfohlen und für den Fall, dass das Stück sich als falsch erweist, Rücknahme gegen Kaufpreiserstattung zugesagt. Zu Identifikationszwecken habe ich einen hochauflösenden Scan gemacht, auf dem die individuellen Merkmale des Stücks deutlich erkennbar waren.