Italien in Vatikan Folder!!!!!!

tja das is mir auch grad eingefallen, denn wenn derjenige gut deutsch sprechen würde, hätte es dieses problem von anfang an nicht gegeben...
jeden tag eine gute tat sharky:)
nachdem Du eh schon mit dem bieter kontakt hast, wird er vielleicht froh sein wenn Du ihm ein wenig hilfst, ich kann mir vorstellen das sich der arme mann ziemlich grämt...
gibt es eigentlich ebay auch auf holländisch ?
wenn Du den verkäufer kontaktierst bin ich wirklich gespannt wie er reagiert....er muß sich doch selber schon wundern über die höhe des gebots...
naja wie gesagt, ich würds ihm schmackhaft machen, eben das der käufer die entstanden kosten übernimmt und wenn man den sachverhalt erklärt, sollte jeder mensch, der sein herz am rechten fleck hat, doch ein einsehen haben, oder ?
wenn ich Dir irgendwie helfen kann sharky sags..;-))
bin selber auch mitglied bei ebay und habe bis jetzt eine negative bewertung...:-((( und für die konnte ich nichma was...
so long
 
Re: antwort

Na ja jeder hilfe ist wilkommen.

Dafür reagiere ich auch so.
 
Zuletzt bearbeitet:
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Hallo, der Käufer sollte seine Willenserklärung gemäß

§119 BGB anfechten.

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<b>§119 BGB - Anfechtbarkeit wegen Irrtums</b>

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
</i>

<b>Wichtig!</b> Er sollte dies <b>sofort</b> machen!. Denn siehe

§121 BGB

<i>
<b>§121 BGB - Anfechtungsfrist</b>

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
</i>
 
Re: Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Original geschrieben von Dirk W.
Hallo, der Käufer sollte seine Willenserklärung gemäß

§119 BGB anfechten.

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<b>§119 BGB - Anfechtbarkeit wegen Irrtums</b>

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
</i>

<b>Wichtig!</b> Er sollte dies <b>sofort</b> machen!. Denn siehe

§121 BGB

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<b>§121 BGB - Anfechtungsfrist</b>

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
</i>

Wie sollt er das genau machen?
Ich nehme an beim Verkaufer??
Was sollte er genau sagen.

Wenn ja bitte eine schnelle Reaktion.
 
ich würde erstmal versuchen freundlich die situation zu klären, bevor ich mit paragraphen um mich schlage...
wenn der verkäufer sich dann querstellt kann man immer noch die rechtliche sachlage klar machen...
oder sehe ich das falsch ?
meistens ist es ja so, wenn man dann gleich mit paragraphen kommt, geht derjenige auch auf stur und das hilft weder dem käufer noch dem verkäufer weiter..
aber generell ist es schonmal interessant zu wissen welche paragraphen da greifen und wenn ich mir das so durchlese, beschreibt es genau die situation...
 
Re: Re: Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Original geschrieben von Sharky


Wie sollt er das genau machen?
Ich nehme an beim Verkaufer??
Was sollte er genau sagen.

Wenn ja bitte eine schnelle Reaktion.

Also eines vorweg: ich bin kein Jurist !

Ich denke, er sollte dem Verkäufer schnellstmöglich mitteilen, dass er heute morgen gemerkt hat, dass nur italienische Münzen enthalten sind. Dies hat er bei der Gebotsabgabe nicht berücksichtigt, er unterlag also einem Irrtum. Unter Hinweis auf §119 BGB ficht er hiermit seine Willenserklärung an.

Es könnte nicht schaden, diese Anfechtung auch (zusätzlich) schriftlich zu formulieren, um die Anfechtung beweisbar zu haben.
Oder aber sich den Erhalt der Anfechtung bestätigen zu lassen.

Wichtig! Vorherige freundliche Klärungsversuche sind eine gute Idee, aber die Anfechtung gemäß §119 BGB kann eben nur sofort erfolgen, sonst ist sie unwirksam (siehe §121 BGB).
 
Erklärung

Habe ihn eine e-mail geschickt und alles erklärt.

Habe ihn den Deutsche Text zitiert.:D :D :D

Hoffentlich macht er es:confused: :confused:
 
Hi Alle
Also ich meine, wenn der Verkäufer nur ein wenig Anstand besitzt, dann wird er Verständnis haben und den Kauf stornieren. Gut, seine Ebaykosten sollte der Käufer schon ersetzen, aber das wäre dann alles. Wer aber sowas ins Ebay reinsetzt, spekuliert vermutlich auf Mißverständnisse und will nur abzocken!
Als Höchstbieter würde ich dieses Set NICHT kaufen, und es drauf ankommen lassen!
MfG Glenn
 
Original geschrieben von Glenn F
Hi Alle
Also ich meine, wenn der Verkäufer nur ein wenig Anstand besitzt, dann wird er Verständnis haben und den Kauf stornieren. Gut, seine Ebaykosten sollte der Käufer schon ersetzen, aber das wäre dann alles. Wer aber sowas ins Ebay reinsetzt, spekuliert vermutlich auf Mißverständnisse und will nur abzocken!
Als Höchstbieter würde ich dieses Set NICHT kaufen, und es drauf ankommen lassen!
MfG Glenn

Das ist natürlich ein Missverständnis. Er sagte: ich habe den Vatikan Folder gesehen und drauf geboten!!!!

ER HAT ALSO NICHT ERST GELESEN!!!!!!

Danke für euhre guten Rat!!!!!!!!!!!!!!!!
Hoffentlich macht er es gut. Bin jetzt etwas genervt:( :(
 
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