Maria Theresia Goldmünze oder Medaille?

@Goldnase Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. Da habe ich Dich missverstanden. Schmuck ist nicht so mein Ding, ausser als Bruchsilber bzw. -gold.
 
Habe mich auch etwas unverständlich ausgedrückt. :)
 
diwidat
Wo kann ich diese Gesetz nachlesen? Ich finde es nicht mehr?
Bei mir mein Freund

Gesetzliche Bestimmungen über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren in Deutschland.
Auszug aus „Die Uhrmacherkunst“ von Eugen Gelcich.

Reichsgesetz vom 16. Juli 1884.

§ 1. Gold und Silberwaaren dürfen zu jedem Feingehalte angefertigt und feilgehalten werden.
Die Angabe des Feingehaltes auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.

Erläuterungen. Das Gesetz statuiert weder einen Legierung- noch einen Stempelungszwang und unterscheidet sich schon dadurch wesentlich von dem österreichischen. Dagegen können gewisse Grade des Feingehaltes auf den Waaren durch das weiter unten veranschaulichte Stempelzeichen bezeichnet werden, und sind andere als diese Feingehaltsbezeichnungen überhaupt nicht zulässig. Unter Feingehalt ist das Verhältnis des Edelmetalles zu der gesamten Metallmasse zu verstehen.

Das Gesetz geht davon aus, das nur bessere Metallmischungen mit der Bezeichnung des Feingehaltes versehen werden dürfen, wohingegen es die niedrigen Feingehaltsstufen ausschließt

Die Angabe des Feingehaltes kann nach dem Gesetze durch den Fabrikanten oder durch den Händler erfolgen. Eine amtliche Prüfung der Richtigkeit des Zeichens findet nicht statt. Die Stempelung geschieht
unter der Verantwortlichkeit der Fabrikanten und Händler, und ist lediglich unter ihrer und der Käufer Controle gestellt.

Soweit an einzelnen Orten das Bedürfnis nach entsprechenden Einrichtungen hervortreten sollte, sind die betheiligten gewerblichen Kreise in der Lage, sich selbst zu helfen. indem sie sich einer Controle durch gewählte Sachverständige unterwerfen. Auch ist die Gesetzgebung hier schon insoferne entgegengekommen, als nach § 36 der Gewerbeordnung von Gemeinden und Corporationen öffentliche Probirer bestellt werden können.


§ 2. Auf goldenen Geräthen darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendtheilen, auf silbernen Geräthen nur in 8oo oder mehr Tausendtheilen angegeben werden. Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Waare noch auch in deren einzelnen Bestandtheilen, bei goldenen Geräthen mehr als fünf, bei silbernen Geräthen mehr als acht Tausendtheile unter dem angegebenen Feingehalte bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muss der Gegenstand im Ganzen und mit der Löthung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben.

Erläuterungen. Als .Geräthe, im Sinne des Gesetzes sind Tischgeräthe aller Art, Tafelaufsätze, Hausgeräthe, Kirchengeräthe, Prunkgeräthe u. s. w. zu verstehen. Den Geräthen gegenübergestellt sind die Schmucksachen und kleineren, zierlichen Waaren, die unter dem Begriff der Bijouterien fallen.

§ 3. Die Angabe des Feingehaltes auf goldenen und silbernen Geräthen geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendtheile und die Firma des Geschäftes, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht.

Erläuterungen. Durch Erlaß vom 7. Jänner 1886 bestimmte der Bundesrath Folgendes über die Form des Stempelzeichens. Das Stempelzeichen für Gold- und Silbergeräthe muß enthalten:

1. die Reichskrone,
2. das Sonnenzeichen für Gold oder das Mondsichelzeichen für Silber,
3. die Angabe des Feingehaltes in Tausendtheilen und
4. die Firma oder Schutzmarke des Geschäftes, für welches die Stempelung bewirkt ist.

§ 4. Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen der §§ 2 und 3.

§ 5 Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalte gestempelt werden, und ist in diesem Falle der letztere in Tausendtheilen anzugeben

Die Fehlergrenze darf 10/1000 nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.

Das vom Bundesrath gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden

§ 6. Aus dem Auslande eingeführte Gold- und Silberwaaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden. wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Massgabe dieses Gesetzes versehen sind.

Erläuterung. Die vorstehende Bestimmung mußte getroffen werden, um nicht Bezeichnungen bei Auslandswaaren zuzulassen. denen sich zu bedienen der deutschen Industrie nicht gestattet ist. z. B. der Feingehaltsangaben nach Karaten oder Lothen, oder einer höheren Angabe als der wirklicher Feingehalt ist.

Unter diesen Paragraph fallen auch alle aus dem Auslande ein geführten goldenen und silbernen Uhren. Die Gehäuse derselben dürfen in Zukunft außer der gebräuchlichen Fabriksnummer keinen anderen als den Firmastempel ohne Angabe des Feingehaltes haben. es sei denn, daß die ausländischen Fabrikanten sich dazu entschließen, die Uhrgehäuse nach Massgahe dieses Gesetzes anfertigen zu lassen. In diesem Falle können die
Gehäuse schon am Ursprungsorte mit dem auszeichnenden Stempel des § 3 versehen werden.

§ 7 Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehaltes haftet der Verkäufer der Waare. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer, der Inhaber des Geschäftes, für welches die Stempelung erfolgt ist.

§ 8 Auf Gold- und Silberwaaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind. darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
Dasselbe gilt von Gold und Silberwaaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.

Bei Ermittelung des Feingehaltes bleiben alle von dem zu stempelnden Metalle verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht. welche:
1. zur Verzierung der Waare dienen,
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind,
3. als Verstärkungsvorrichtung ohne metallische Verbindung sich darstellen.

§ 9 Uebertretungen des Gesetzes und den bezüglichen Strafen.
Gesetzesverletzungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 1000 RM oder Gefängnis bis zu 6 Monaten geahndet. Außerdem muß die gesetzeswidrige Bezeichnung entfernt werden wenn nicht anders möglich, auch unter Zerstörung der Waare.

§10 Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1888 in Kraft.


Das ist der Originaltext von 1884 und nicht eine Niederschrift eines Legasthenikers aus dem anderen Lager.
 
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