Monnaie de Paris versucht gegen colorierte 2 Euro Münzen vorzugehen

ich finde mal keine Datum auf dem Dokument .........

Ein Datum finde ich auch nicht, aber ist für mich nicht kriegsentscheidend, denn:

Siehe S. 8 von 9 des MdP-Schreibens (am Ende) - Zitat:

"Wenn Sie in der Herstellung, der Verkaufsförderung und dem Vertrieb von durch La Monnai de Paris ausgegebenen Münzen tätig sind, die gefärbt, vergoldet oder auf andere Weise verfälscht wurden, werden Sie aufgefordert, dies innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des vorliegenden Schreibens einzustellen."

Wann hier das betreffende Schreiben an wen zugestellt wurde, kann ich natürlich nicht beurteilen. Ergibt sich aber unter Umständen aus bestimmten Beiträgen hier im Forum:

In meinem speziellen Fall habe ich eine Lizenz des Bildmarkenrechtsinhabers. Dies habe ich der Monnaie de Paris bereits vor 2 Tagen als Antwort auf ihr Rundschreiben mitgeteilt - bis jetzt keine Antwort. Andere 2 Euro Münzen aus Frankreich, die nachcoloriert wurden, handle ich nicht.

oder aber einfach der Kenntnisnahme der Personen. Der Rest (sprich, Untersagung erst für zukünftige Handlungen) ergibt sich meines Erachtens aus dem Schreiben
 
Zuletzt bearbeitet:
Die MdP stößt sich meines Erachtens am Anmalen der Scheiben UND dem gewerblichen Weiterverkauf dieser nachträglich angemalten Machwerke.

Das aber kann sie wohl kaum verbieten.

Münzen und Scheine gehen ins Eigentum des Inhabers über; die oft behauptete Aussage, die Europäische Zentralbank sei Eigentümer, der Inhaber nur berechtigter Besitzer, gilt nicht für den Euro. Das Eigentum an Geld wird wie bei Inhaberpapieren durch einfache Einigung und Übergabe verschafft (§ 929 Satz 1 BGB). Euroscheine sind Sachen im Sinne von § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An Sachen kann jeder Eigentum gemäß allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erwerben. Banknoten und Münzen gehören somit demjenigen, dem sie übereignet worden sind. Der Eigentümer kann mit ihm gehörenden Sachen in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen nach Belieben verfahren. Für den Euro gilt, dass die Zerstörung von Zahlungsmitteln weder rechtswidrig noch strafbar ist.<SUP id=cite_ref-Zeit2003_13-0 class=reference>http://de.wikipedia.org/wiki/Geld#cite_note-Zeit2003-13</SUP>
 
Den Zirkus mit den ganzen Androhungen gab es schon, als die befärbten 2 Euro Münzen vor 5 Jahren aufkamen. Was ist passiert? NICHTS!

Die Tatsache, dass sich nichts tut, ändert an den rechtlichen Grundlagen nichts.
Das heißt nur, dass derjenige, der auf Androhungen nicht reagiert, eventuell bestehende Rechtsverstöße nicht "angreift".

Ist genau der umgekehrte Fall zu den regelmäßig kursierenden Abmahnungen bzw. Inkassoforderungen, wo jemand Rechtsansprüche geltend macht, die gar nicht bestehen.
 
Das aber kann sie wohl kaum verbieten.

Münzen und Scheine gehen ins Eigentum des Inhabers über; die oft behauptete Aussage, die § 929 Satz 1 BGB). Euroscheine sind Sachen im Sinne von § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An Sachen kann jeder Eigentum gemäß allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erwerben. Banknoten und Münzen gehören somit demjenigen, dem sie übereignet worden sind. Der Eigentümer kann mit ihm gehörenden Sachen in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen nach Belieben verfahren. Für den Euro gilt, dass die Zerstörung von Zahlungsmitteln weder rechtswidrig noch strafbar ist.<sup id="cite_ref-Zeit2003_13-0" class="reference"></sup>

Ich lese aus dem Schreiben der MdP andere Sachen, mag aber meinem geringem Rechtsempfinden geschuldet sein.

Zum Deutschen Recht magst Du auch recht haben (möchte Deine Argumentation nicht angreifen), wie bereits von mir geschrieben, ist für mich aber schon die Frage, ob hier deutsches Recht überhaupt zum Tragen kommt. Sollten nachträglich collorierte Machwerke auch in Frankreich verkauft worden sein, wage ich die Anwendung deutschen Rechts zu bezweifeln. Aber nochmals, lediglich Brainstorming und keinesfalls eine juristisch fundierte Antwort. Das überlasse ich Leuten, die sich damit auskennen. Bitte also nur als Laienmeinung zu verstehen:)
 
Das aber kann sie wohl kaum verbieten

Es geht auch gar nicht um den BESITZ der Münzen sondern um das DESIGN und da greift das Urheberrecht. Nur darum geht es hier.

Der Händler kann soviele Münzen verändern wie er will. Solange er sie nicht VERKAUFT.
 
Der Eigentümer kann mit ihm gehörenden Sachen in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen nach Belieben verfahren. Für den Euro gilt, dass die Zerstörung von Zahlungsmitteln weder rechtswidrig noch strafbar ist.

Völlig richtig. Ich kann alle meine Münzen und Geldscheine nach belieben verwenden, zB. mit Ölfarben ein Gemälde auf einem 500 Euro Schein erschaffen.

Aber ich darf diesen Schein dann nicht als gesetzliches Zahlungsmittel in den Umlauf bringen, schon gar nicht gewerblich.

Es ist dann kein Geldschein mehr und eine angepinselte Metallscheibe ist dann keine Münze mehr. Wenn ich sowas öffentlich als Münze anbiete und den Anschein erwecke es handele sich noch immer um ein gesetzliches Zahlungsmittel, dann scheint dies zumindest in Frankreich strafbewehrt zu sein. Zumindest vertritt die MdP diese Auffassung.

Ob ein Richter dieser Auffassung folgt und wie das mittlerweile hier in Deutschland aussieht, weiß ich nicht.

Gruß
Michael
 
Das aber kann sie wohl kaum verbieten.

Münzen und Scheine gehen ins Eigentum des Inhabers über; die oft behauptete Aussage, die § 929 Satz 1 BGB). Euroscheine sind Sachen im Sinne von § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An Sachen kann jeder Eigentum gemäß allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erwerben. Banknoten und Münzen gehören somit demjenigen, dem sie übereignet worden sind. Der Eigentümer kann mit ihm gehörenden Sachen in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen nach Belieben verfahren. Für den Euro gilt, dass die Zerstörung von Zahlungsmitteln weder rechtswidrig noch strafbar ist.<SUP id=cite_ref-Zeit2003_13-0 class=reference></SUP>

Jeder kann Münzen herstelle / anmalen wie er will - das ist richtig.
Und er kann sie jedem verkaufen - auch richtig.

Aber die Münzen, die ich selbst mit dem Nagellack meiner Frau oder sonstwie "verziere", darf ich nicht als "offizielles Zahlungsmittel" anbieten !

Was gäbe es dann alles für "offizielle" Zahlungsmittel mit "Auflage: 1" - die kann doch keiner mehr alle sammeln bzw. bezahlen
:p

___
edit: four9fine schrieb (fast)dasselbe - hat sich mit mir überschnitten...
 
Zuletzt bearbeitet:
Jeder kann Münzen herstelle / anmalen wie er will - das ist richtig.
Und er kann sie jedem verkaufen - auch richtig.

Aber die Münzen, die ich selbst mit dem Nagellack meiner Frau oder sonstwie "verziere", darf ich nicht als "offizielles Zahlungsmittel" anbieten !

Was gäbe es dann alles für "offizielle" Zahlungsmittel mit "Auflage: 1" - die kann doch keiner mehr alle sammeln bzw. bezahlen
:p

___
edit: four9fine schrieb (fast)dasselbe - hat sich mit mir überschnitten...

Ich würde sogar soweit gehen, dass die Auffassung der MdP unabhängig von einem Anbieten (und der Bezichnung) der Machwerke als offizielle Zahlungsmittel ist. Kann aber unter Umständen erschwerend sein.

Für mich ist der Standpunkt der MdP, unsere offiziell ausgegebenen (uncolorierten) Münzen dürfen nicht nachträglich angemalt werden UND gewerblich sodann colloriert verkauft werden!
 
.... Es geht doch darum, welche rechtlichen Möglichkeiten die Franzosen haben, gegen diese Fälschungen vorzugehen.

Meiner Ansicht nach ist da strafrechtlich nichts zu machen. Ein paar bemalte Metallscheiben locken heute keinen Staatsanwalt mehr hinter dem Ofen vor.

Sie können es höchstens Zivilrechtlich versuchen, indem sie jeden einzelnen Händler, der Machwerke als Münzen verkauft, wegen Betrugs verklagen. Nur ist da eben das Risiko, daß sie zunächst mal die Kosten aller dieser Verfahren selbst tragen müssen und das bei ungewissem Ausgang und unterschiedlicher Rechtssprechung in den verschiedenen Staaten.

Im Prinzip könnte ja auch jeder geschädigte Kunde eines solchen Händlers so ein Verfahren anstrengen, wenn er nämlich feststellt, daß seine "Münze" gar keine Münze ist und sie nicht einmal in einer Bundesbankfiliale angenommen wird. Nur wer macht das schon wegen ein paar 2 Euro Stücken?...

gekürzt von mir

zur strafrechtlichen Seite:

Auch in Frankreich ist Geldfälschung zunächst mal strafbewehrt (Artikel 442 code Pénal); stellt sich aber natürlich die Frage, ob nach französischem Recht hier Geldfälschung unterstellt werden kann.

Aber wenn es sich nach französischem Recht um Geldfälschung handelt, greift hier nicht nur das (französische) Zivilrecht

Nochmal zum Zivilrecht:
Die Tatsache, dass Schadenersatz nicht geltend gemacht wird, ädnert an dem grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch nichts.

Wenn Dir jemand dein Auto kaputt fährt, hast du ´nen Schadenersatzanspruch - egal ob Du zu faul bist, den einzuklagen oder nicht.
Nur wird sich der Andere 30 Jahre später freuen, wenn Du ihn nicht geltend machst - dann ist er nämlich verjährt...:)
 
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