Münzwesen in der Schweiz – von der Helvetischen Republik bis heute

Hier die Rückmeldung zur Kursgültigkeit von Schweizer Goldmünzen:

Eidgenössische Münzstätte schrieb:
Durch den Beschluss des Bundesrats vom 27. September 1936, den
Franken um etwa 30% abzuwerten, verloren sie faktisch ihren Kurswert.
Als Folge der Abwertung stieg der Goldwert der 20-Franken-Münzen auf
rund 28 Franken. Die Goldstücke wurden fortan vornehmlich gehortet.
Am 29. Juli 1944 beschloss das Eidgenössische Finanz- und Zolldeparte-
ment im Zusammenhang mit der Einführung der Warenumsatzsteuer, dass
in- und ausländische Goldmünzen als Ware zu gelten haben. Damit wurde
den Schweizer Goldstücken die Funktion als Zahlungsmittel definitiv
abgesprochen. Bis zur Einführung des neuen Bundesgesetzes vom
22.12.1999 über die Währungs- und Zahlungsmittel genossen die nicht
mehr kursgültigen Goldmünzen zu 10, 20 und 100 Fr. im Strafgesetzbuch
den gleichen Schutz wie die kursfähigen Münzen. Der Art. 10 des
Bundesgesetzes vom 18.12.1970 lautet wie folgt: "Die Bestimmungen des
Schweizerischen Strafgesetzbuches zum Schutze der Münzen gelten auch
für die Goldmünzen im Nennwert von 10, 20 und 100 Franken, die früher in
Kurs standen." Vereinfacht gesagt heisst dies: Das Nachmachen von
solchen Münzen wurde als Geldfälschung geahndet. Heute wird dieses
Delikt als Warenfälschung geahndet und untersteht der kantonalen
Gerichtsbarkeit.
Ergo: De facto sind die Münzen also ausser Kurs gesetzt,
wenngleich dies auch nie durch eine explizite "Ausserkurssetzung" geschah. ;)

Man kann also mit Schweizer Goldmünzen nicht offiziell einkaufen,
es besteht für mein Verständnis keine Annahmepflicht man kann
damit höchstens Ware gegen Ware tauschen...

Wenn man also mit einer 100-Franken-Goldmünze von 1925 in
Stempelglanz einkaufen geht, und der Händler meint

"Weil ich Ihr Zahlungsmittel nicht anerkenne, verweigere ich Ihnen,
für diese doofe Goldmünze Waren im Wert von 100 Franken heraus-
zugeben
" ist das also eine einwandfreie, gesetzeskonforme Haltung.

Gruss,
jeggy
 
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