Dummes Zeug. Der Verkäufer muss sein Angebot so formulieren, dass der normale, nicht fachlich vorgebildete Leser ein zutreffendes Bild von dem Charakter des Angebots erlangt. Das ist seit ewigen Zeiten geltendes Recht und ständige Rechtsprechung. Tricksereien dieser Art sind Betrug.
Es mögen hier Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften vorliegen, aber Betrug (§ 263 StGB) ist eine Auktion mit diesem Angebotstext nicht!
@ münznewbie: Ich gehe mal davon aus, dass sich der Verkäufer die Münze als "Privatperson" verkauft hat, um Dein Widerrufs- und Rückgaberecht "auszuschalten".
Schau Dir mal seinen Account an. Meistens ergeben sich daraus eindeutige Hinweise auf gewerbsmäßiges Handeltreiben.
In einem solchen Fall würde ich den Verkäufer (nachdem ich den Account "gesichert" hätte) zur Rückabwicklung des Kaufes auffordern, da er dann Deine o.a. Rechte nicht ausschließen kann. Du könntest ihn ferner darauf hinweisen, dass eine Prüfung seines Accounts durch andere Stellen durchaus nachteilige Folgen nach sich ziehen könnte, wenn diese Stellen zu demselben Ergebnis kämen.
Das Ausüben eine Gewerbes ohne entsprechender Erlaubnis stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit gem. der §§ 144 ff der Gewebeordnung dar, wird dies beharrlich wiederholt, ist es eine Straftat. Eine Prüfung durch die Steuerbehörden, ob bei dem Gewerbe die fällige Umsatz- und Einkommenssteuer abgeführt wurden, hätte unter Umständen Steuernachzahlungen zur Folge die den Betrag von 7,-
erheblich übersteigen würden und könnten zudem auch noch unter Umständen ein Steuerstrafverfahren gem. der §§ 369, 370 ff der Abgabenordnung nach sich ziehen.
Meistens lassen solche "guten Ratschläge", die freundlich und keinesfalls drohend vorgetragen werden, bei einen Verkäufer sehr schnell die Erkenntnis reifen, in diesem Fall selbstverständlich mit einer Rückabwicklung einverstanden zu sein.