Nachrichten: Private Powerseller: Garantiepflichten wie Händler

vor Gericht völlig unstrittig

vor gericht völlig unstrittig. Ebay-Käufe sind rechtsverbindlich und powerseller und gewerblich handelnde müssen sich auch als solche behandeln lassen. mit allen konsequenzen, von der Garantie über Fernabsatzgesetz-Rückgaberecht bis hin zur Steuerpflicht. Für alles gab´s auch schon Gerichtsurteile...wer möchte, kann ja das Gegenteil ausprobieren. Und wer ganz sicher ist, dass er mit dem Gegenteil Recht hat, möge mir sein Betriebsstättenfinanzamt mitteilen. Dieses wird ihm dann spätestens die gegenteilige Auffassung erläutern...
 
Re: Re: Seitdem..

Original geschrieben von joro_73
Holla! Als Kinder haben wir so jemanden immer "Petze" genannt. Heute würde man Dich vielleicht eher als Denunziant bezeichnen.

Arroganz, Anmaßung, Rechthaberei, Missgunst, ... was kommt als nächstes, Insider?

Denuzieren kann man jemanden nur , wenn dieser auch geltendes recht gebrochen hat. In dieser Hinsicht hat Insider 100% recht.

Es gibt jede Menge Schwarzhändler im Münzenbereich und nicht nur auf ebay sondern auch auf in anderen Münzaktionshäuser. Leute die Jährlich 2000 Auktionen abwickeln können mir nicht glaubhaft machen , dass sie rein privat verkaufen.
Das ein solches Verhalten bestraft werden muss steht doch ausser Frage, oder :confused:

Dadurch ensteht auch ein nicht unerheblicher volkswirtschaftlicher Schaden, der am Ende alle trifft (z.B. in Form von höheren Steuern!).
 
Trotzdem an die Ausnahmen des Fernabsatzgesetztes denken

Wenn ein Münzenhändler (z. B. TH oder ich oder Harzer oder ******* z. B. bei Coins and More über ebay (egal ob SK oder "Auktion") oder in einem Internetshop (bzw. andere Medien, die dem Fernabsatzgesetz unterliegen) Münzen kauft hat er kein Rückgaberecht gemäß Fernabsatzgesetz - er ist ja Unternehmer im Münzenbereich. Wenn der gleiche Händler aber z. B. Klodeckel von Coins and More kauft hat er dafür ein Rückgaberecht - es sein denn, er handelt auch mit Klodeckeln.

@ Insider
Ich habe zwar nicht ganz verstanden, was das Betriebsstättenfinanzamt mit Rückgaberecht und Garantie zu tun hat, aber bezüglich der Steuern (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer) gebe ich dir absolut Recht. Vermutlich bezogst du das FA nur auf die Steuern. Hinzu kommen ja auch noch IHK-Abgaben, Berufsgenossenschaftsabgaben, evtl. AOK-Umlagen und bei so manchem Schwarzhändler auch die Gewerbesteuer.
 
Zuletzt bearbeitet:
Damit auch klar ist

dass ich nicht nur gegen Schwarzhändler argumentiere, sondern selber auch regulär versteuere:

Olaf Heß
Steuernummer: 031 827 31632
Finanzamt Marburg
UST-Id.-Nr. DE228953964

Kann jeder gerne überprüfen oder es mir auch einfach glauben!

Gruß Olaf
 
Re: Damit auch klar ist

Original geschrieben von olafhess
dass ich nicht nur gegen Schwarzhändler argumentiere, sondern selber auch regulär versteuere:

Olaf Heß
Steuernummer: 031 827 31632
Finanzamt Marburg
UST-Id.-Nr. DE228953964

Kann jeder gerne überprüfen oder es mir auch einfach glauben!

Gruß Olaf

So dann werde ich deine Daten mal vom KGB prüfen lassen. :D :D :D
 
Man muss hier deutlich zwischen dem Händler im Sinne des Fernabsatzgesetzes und dem Händler im steuer-/ gewerberechtlichen Sinn unterscheiden.

Beim Finanzamt kommt es darauf an, ob der Verkäufer mit Gewinnerzielungsabsicht kauft und verkauft.

Das Fernabsatzgesetz ist in erster Linie als Maßnahme zum Verbraucherschutz zu sehen. Hier kommt es ganz erheblich darauf an, wie der Verkäufer auftritt und wie er vom Kunden wahrgenommen wird. Wenn der Kunde nach der Art und dem Umfang den Eindruck gewinnen kann, dass der Verkäufer ein gewerbsmäßiger Händler ist, dann kann er auch davon ausgehen, die üblichen Rechte zu haben, die man gegenüber gewerbsmäßigen Händlern halt so hat.

Wenn ich mir z.B. einen Lastwagen voll italienischer 1-Euro-Münzen kommen lasse, um darin nach der Variante ohne CL zu suchen, und alle anderen Münzen, weil meine Hausbank schon etwas angesäuert ist, für 1 € Festpreis bei Ebay verkaufe, dann können die Kunden zwar aufgrund des Umfangs meiner Angebote annehmen, dass ich die Münzen gewerbsmäßig anbiete, aber das Finanzamt wird die Hände über dem Kopf zusammenschlagen.
 
Re: Antworten

Original geschrieben von Muenzenexperte
@ Harzer<br>http://www.internetrecht-rostock.de/Urteile/e-commerce/14.htm ; es gibt auch andere, ähnliche Urteile. Als Unternehmer solltest Du so etwas wissen.

Danke für die Aufklärung:) Da es überall anders ausgelegt und beschrieben wird, war ich mir nicht sicher, was nun stimmt. Glücklicherweise wird bei Münzen selten vom Rückgaberecht Gebrauch gemacht, so das ich mich mit diesem Thema bisher noch nicht wirklich auseinandersetzen mußte.
 
Im übrigen würde ich noch anmerken das "Private Powerseller" ja über mehrere Monate hinweg mehrere Tausend Euro Umsatz auf ebay machen müssen um überhaupt Powerseller zu werden. Solche Umsätze würde ich auch in keinem Fall mehr als Privatverkäufe bezeichnen.
 
So etwas wie Private Powerseller kann es meiner Meinung nach gar nicht geben um Powerseller zu werden müssen einige Bedingungen erfüllt (Auszug) sein :
- mindestens 100 Bewertungen davon mindestens 98 % positiv
- durchschnittlich mindestens 4 erfolgreich verkaufte Artikel pro Monat in den letzten 3 Monaten
- mindestens 3.000 EUR durchschnittliches Handelsvolumen pro Monat in den letzten 3 Monaten um Powerseller Bronze zu sein

Also für mich überschneiden sich die Kriterien für Powerseller und für gewerbliches Handeln doch sehr, es mag zwar Ausnahmen geben, aber der Großteil der Powerseller ist eindeutig gewerblich.

eBay könnte ja, bevor jemand den Status eines Powersellers bekommt, überprüfen, ob jemand ordnungsgemäß als Gewerbetreibender angemeldet ist, aber damit würden sie sich ja selber finanziell schaden, also werde dort beide Augen zugedrückt.

MfG
Stefan

Der weder Powerseller noch Privat bei eBay ist.
 
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