Österreich - Ein Steuer und Schwarzhändlerparadies

Gerichtsurteile, alle einheitlich, so z.B. das folgende Urteil:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm

Demzufolge ist es ein Muß und auch abmahnbar.

Nein, grundsätzlich nicht. Da ist § 4 Abs. 1 und 2 TDG schon recht eindeutig.
TDG - Einzelnorm

In dem aufgeführten Urteil liegt der Fall anders, weil das Unternehmen zwar seinen (Haupt-)Sitz in Großbritannien hat, aber im Impressum eine Firmenanschrift in Deutschland angegeben war und von dort auch tatsächlich die angebotenen Dienstleistungen erbracht wurden.
 
mist, gerd du warst schneller :D

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im ernst, alles kalter kaffee.

nehmen wir mal an, ein deutsches unternehmen verkauft seine waren in 150 oder mehr länder dieser welt, standard-artikel auch über einen webshop.
wir nehmen mal weiterhin an, dieses unternehmen verfügt über keine niederlassungen in diesen ländern.

nie und nimmer nicht muss sich dieses unternehmen an 150 verschiedene ländergesetze halten.

kommen wir zurück zu meinem beitrag:
soweit ich gesehen habe, bietet er aber ein rückgaberecht an
ob österreichisch-juristisch rechtssicher, kann ich nicht beurteilen

nehmen wir mal an, dieser ebayer hat keine niederlassung in deutschland. dann muss er sich ausschließlich an österreichisches recht halten und an weiter nix. und ob er das tut, kann ich nicht beurteilen, siehe zitat
 
tom, is ganz einfach, das widerrufsrecht ist - wenn angeboten - jedenfalls vertraglich vereinbart, da isses egal, ob das anzuwendene sachrecht es zwingend vorsieht.
 
das programm ist seit mindestens 4 jahren im einsatz. aber 'kurz' ist ja relativ. ;)

na ja, zw "wir haben´s" und "wir haben´s im Einsatz" ist bei der Finanzverwaltung ein ganz gewaltiger Unterschied.
Ich meinte damit, daß es jetzt im Einsatz ist und die Einsatzgrppe dafür aktiv ist (gilt für Bayern).
 
Deutsch

Es bleibt bei unserer Darstellung:

Deutsche Verbraucher werden nach deutschem Recht geschützt. Danach müssen sich auch ausländische Anbieter orientieren.

Sonst könnten ja auch Ausländer rezeptfrei Medikamente nach Deutschland schicken... wer das Gegenteil behauptet, möge doch einmal bei der Wettbewerbszentrale anrufen.
 
Das Wettbewerbsrecht hat nichts mit den Einfuhrgesetzen zu tun.

Man sollte als Unternehmer lediglich die Einfuhrbestimmungen jenen Landes wissen, ob die angebotenen Produkte eingeführt werden dürfen und zu welchen Bedingungen.
 
Es bleibt bei unserer Darstellung:

Deutsche Verbraucher werden nach deutschem Recht geschützt. Danach müssen sich auch ausländische Anbieter orientieren.

Sonst könnten ja auch Ausländer rezeptfrei Medikamente nach Deutschland schicken... wer das Gegenteil behauptet, möge doch einmal bei der Wettbewerbszentrale anrufen.

Da sehe ich den Zusammenhang nicht.
Wer Arzneimittel nach Deutschland verbringen will, muss den 13. Abschnitt des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln beachten.
Das hat weniger mit Verbraucherschutz als mit Einfuhrbeschränkungen zu tun.

Nach wie vor wird ein Diensteanbieter, der wirklich gar keinen Sitz in Deutschland hat, von den deutschen Rechtsvorschriften zu Pflichtangaben aller Art nicht erfasst.

Anbieter, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben, müssen allerdings nach § 6 Satz 1 Nr. 6 Teledienstegesetz hier --->
CDN Coin Distribution Network Roman Schneider - Adress eine Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.
 
Nach wie vor wird ein Diensteanbieter, der wirklich gar keinen Sitz in Deutschland hat, von den deutschen Rechtsvorschriften zu Pflichtangaben aller Art nicht erfasst.
gerd, gibs einfach auf :wut:


Anbieter, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben, müssen allerdings nach § 6 Satz 1 Nr. 6 Teledienstegesetz hier --->
CDN Coin Distribution Network Roman Schneider - Adress eine Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.
aber nur, wenn er eine hat :lachtot:
 
Zuletzt bearbeitet:
Und vor allen Dingen nur dann,

wenn auch etwas angeboten wird. Es dürfte strittig sein, ob eine gewerbliche Image-Homepage, die sich nur an gewerbliche und nichtdeutschsprachige Handelspartner richtet, - keinerlei Verbraucherangebot beinhaltet - überhaupt Endverbraucher-Schutzinteressen dienen muß.
Es gab schon 3 Schlauberger, die dies übrigens probiert haben. Alle drei vor Gericht abgeschmettert. Nach dem Dritten haben wir übrigens eine Sparte "Tax and Law" o.ä. eingefügt, die von der Startseite aus erreichbar ist.
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Zurückkommend auf die sachliche Frage, ob die deutschen Verbraucherinteressen auch dann gewahrt werden müssen, wenn der Anbieter von Waren im Ausland sitz, so kann man dies im Teledienstgesetz und auch entsprechend anderen Gesetzestexten explizit finden, - von daher ist eine Diskussion obsolet.

Dieses Gesetz findet -explizit erwähnt - auch dann Anwendung, wenn der Verbraucher in Deutschland und der Anbieter im restlichen EU-Ausland beheimatet ist, sofern es um Verbraucherschutzinteressen geht. Und genau darum geht es.
netlaw.de - Teledienstegesetz (TDG)
 
Auf einer reinen Image-Homepage...

die sich an fremdsprachige potentielle Handelspartner richtet, sollte eigentlich ein gepflegtes Business-Englisch vorherrschen. Die Texte dort sind zwar nicht abmahnfähig, aber suboptimal hinsichtlich des beabsichtigten Effekts.;)

Gruß Razorback
 
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