Guten Abend.
Ich habe jüst vor einigen Minuten eine Antwort bekommen und kopiere sie hier hinein. Das war da drinsteht, müßte für alle verbindlich sein:
Eigentumsrechte am Euro- bzw. DM-Bild einer Münze
Sehr geehrter Herr Rethorn,
zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt dürfen wir Ihnen Folgendes
mitteilen:
1. Euro-Banknoten und -Münzen sind ebenso wie DM-Geldzeichen Sachen im
Sinne von § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). An Sachen kann jeder
Eigentum gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (§§ 929 ff. BGB)
erwerben. Banknoten und Münzen gehören somit demjenigen, dem sie übereignet
worden sind. Grundsätzlich kann der Eigentümer mit ihm gehörenden Sachen
(und damit auch mit DM- und Euro-Banknoten oder -Münzen) in den durch die
Rechtsordnung gesetzten Grenzen nach Belieben verfahren.
Der Vollständigkeit halber weisen wir in diesem Zusammenhang allerdings
darauf hin, dass wir für mutwillig beschädigte Banknoten oder Münzen keinen
Ersatz leisten. Der Beschädiger trägt daher das Risiko, dass eine von ihm
mutwillig beschädigte Banknote oder Münze von Dritten im Zahlungsverkehr
nicht mehr angenommen und daher faktisch wertlos wird.
2. Die Münzbilder sind sowohl medaillenrechtlich als auch urheberrechtlich
geschützt. Die medaillenrechtlichen Vorgaben (deren Einhaltung von uns zu
überwachen ist) beziehen sich ausschließlich auf metallische Prägungen. Für
die Durchsetzung des Urheberrechts ist für das Bundesgebiet das
Bundesministerium der Finanzen zuständig, das Ihnen zur Zulässigkeit von
Münzbildreproduktionen weitere Auskunft erteilen kann. Nach unserer
Kenntnis sind Fotografien, bildhafte Wiedergaben auf Papier oder in
elektronischer Form (Internet) - auch zu kommerziellen Zwecken -
grundsätzlich zulässig.
3. Fragen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien von
Geldzeichen sind nicht Gegenstand des Geldrechts und unterliegen daher
nicht unserer rechtlichen Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kroker
_____________________________________________________
Peter Kroker
Deutsche Bundesbank
Zentralbereich Recht - Außenstelle München -
Tel: 089 2889-3519 | Fax: 089 2889-3809
Email: peter.kroker@bundesbank.de
Homepage: Deutsche Bundesbank - Browser-Empfehlung
Ich habe jüst vor einigen Minuten eine Antwort bekommen und kopiere sie hier hinein. Das war da drinsteht, müßte für alle verbindlich sein:
Eigentumsrechte am Euro- bzw. DM-Bild einer Münze
Sehr geehrter Herr Rethorn,
zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt dürfen wir Ihnen Folgendes
mitteilen:
1. Euro-Banknoten und -Münzen sind ebenso wie DM-Geldzeichen Sachen im
Sinne von § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). An Sachen kann jeder
Eigentum gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (§§ 929 ff. BGB)
erwerben. Banknoten und Münzen gehören somit demjenigen, dem sie übereignet
worden sind. Grundsätzlich kann der Eigentümer mit ihm gehörenden Sachen
(und damit auch mit DM- und Euro-Banknoten oder -Münzen) in den durch die
Rechtsordnung gesetzten Grenzen nach Belieben verfahren.
Der Vollständigkeit halber weisen wir in diesem Zusammenhang allerdings
darauf hin, dass wir für mutwillig beschädigte Banknoten oder Münzen keinen
Ersatz leisten. Der Beschädiger trägt daher das Risiko, dass eine von ihm
mutwillig beschädigte Banknote oder Münze von Dritten im Zahlungsverkehr
nicht mehr angenommen und daher faktisch wertlos wird.
2. Die Münzbilder sind sowohl medaillenrechtlich als auch urheberrechtlich
geschützt. Die medaillenrechtlichen Vorgaben (deren Einhaltung von uns zu
überwachen ist) beziehen sich ausschließlich auf metallische Prägungen. Für
die Durchsetzung des Urheberrechts ist für das Bundesgebiet das
Bundesministerium der Finanzen zuständig, das Ihnen zur Zulässigkeit von
Münzbildreproduktionen weitere Auskunft erteilen kann. Nach unserer
Kenntnis sind Fotografien, bildhafte Wiedergaben auf Papier oder in
elektronischer Form (Internet) - auch zu kommerziellen Zwecken -
grundsätzlich zulässig.
3. Fragen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien von
Geldzeichen sind nicht Gegenstand des Geldrechts und unterliegen daher
nicht unserer rechtlichen Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kroker
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