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Aus aktuellem Anlaß muß ich einmal über einen Rechtsanwalt aus Hannover berichten, der einen Bilderklauer gegen mich vertritt. Generell habe ich in Urheberrechtssachen schon einige lustige Experten vor Gericht getroffen, die die abstrusesten Verteidigungsstrategien ausgearbeitet hatten, aber Eyck Strohmeyer aus Hannover ist ganz vorne dabei.
Der Fall ist schnell erklärt - es wurden von der Gegenseite (ansässig in der Schweiz) zwei Bilder von mir kopiert und in einer Online-Auktion benutzt. Durch langwierige Verteidigungsansätze der Gegenseite, habe ich mich dann mit dem Bilderklauer näher befasst und drei weitere Bilder gefunden - wir haben dann die Klage auf fünf Bilder erweitert.
Fakt ist, die Bilder wurden vom Beklagten benutzt, wir haben das auch lückenlos dokumentiert. Jetzt, kurz vor der Entscheidung des Gerichtes, legt der selbst ernannte IT-Spezialist noch einmal richtig nach.
1. Ich sollte dem Gericht auf einem USB-Stick die Originalaufnahmen der Fotos zuschicken, was ich natürlich auch gemacht habe.
Die Bilder weisen damit ein Datei-Datum des Zeitpunktes auf, zu dem ich die Bilder auf den Stick kopiert habe.
Der IT-Spezialist-Rechtsanwalt Strohmeyer argumentiert nun, dass die Bilder seines Mandanten ja viel älter als meine seien, damit also meine Urheberschaft nicht nachgewiesen sei. (EXIF-Daten scheint die Koryphäe der IT-Juristerei nicht zu kennen)
Im Übrigen bestreitet er mit "Nichtwissen", dass ich Urheber der Bilder bin, obwohl ich ihm hochauflösende Rohdaten aus meiner Kamera geschickt habe. Das Gericht hat schon im Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass für den Nachweis meiner Urheberschaft die von mir angefertigten USB-Sticks ausreichend sind. Wie sollte ich auch an die Rohdaten der Bilder gekommen sein, die direkt in der Kamere mit meinem Copyright versehen werden und genau die Merkmale meines Objektives und meiner Kamera aufweisen?
2. In der Verhandlung vor Gericht habe ich darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Bilder bis heute abrufbar sind. Auch dies bestreitet der findige Anwalt und gibt mir sogleich einen PC-Insidertip, meinen Browsercache zu löschen, bevor ich mir die noch immer abrufbaren Bilder ansehe. Im Zweifel werde ich dem Gericht einfach den Link übermitteln, dann fällt der Vergleich mit meinen Originalbildern leichter, denn :
--->
3. Herr Stohmeyer bestreitet nun auch, dass die Bilder mit meinen Bildern identisch sind und noch oder überhaupt jemals abrufbar waren.
4. Lachen musste ich, dass der lustige Anwalt es auch für "eine Diskriminierung von Ausländern" hält, "da diese gegenüber Beklagten im Inland in einer deutlich nachteiligen Position sind", wenn man sie in Deutschland verklagt. Er nennt dazu den §104a UrhG Absatz 1 S.2 und kritisiert in seinem Übereifer auch noch bestehende deutsche Gesetze.
5. Weitere Verteidigungsstrategie: Der Beklagte hat die Münzen gar nicht für sich verkauft sondern nur "im Auftrag und Rechnung von Dritten. Der Anwalt Strohmeyer nennt das 'unentgeltliches privates "Kommisssionsgeschäft " ohne Kommisssion.' und begründet damit, dass die Gegenpartei damit auch nicht für von ihr veröffentlichte Bilder haftet.
6. Der Anwalt gibt ebenfalls an, dass der Beklagte "bisher noch nie außergerichtlich oder gerichtlich wegen unerlaubter Handlungen in Erscheinung getreten" sei. So eine abstruse Strategie ein Urteil abzuwenden, habe ich wirklich nocht nicht erlebt. Jeder Urheberrechtsverletzer fängt doch immer einmal klein an...
Der Fall ist schnell erklärt - es wurden von der Gegenseite (ansässig in der Schweiz) zwei Bilder von mir kopiert und in einer Online-Auktion benutzt. Durch langwierige Verteidigungsansätze der Gegenseite, habe ich mich dann mit dem Bilderklauer näher befasst und drei weitere Bilder gefunden - wir haben dann die Klage auf fünf Bilder erweitert.
Fakt ist, die Bilder wurden vom Beklagten benutzt, wir haben das auch lückenlos dokumentiert. Jetzt, kurz vor der Entscheidung des Gerichtes, legt der selbst ernannte IT-Spezialist noch einmal richtig nach.
1. Ich sollte dem Gericht auf einem USB-Stick die Originalaufnahmen der Fotos zuschicken, was ich natürlich auch gemacht habe.
Die Bilder weisen damit ein Datei-Datum des Zeitpunktes auf, zu dem ich die Bilder auf den Stick kopiert habe.
Der IT-Spezialist-Rechtsanwalt Strohmeyer argumentiert nun, dass die Bilder seines Mandanten ja viel älter als meine seien, damit also meine Urheberschaft nicht nachgewiesen sei. (EXIF-Daten scheint die Koryphäe der IT-Juristerei nicht zu kennen)
Im Übrigen bestreitet er mit "Nichtwissen", dass ich Urheber der Bilder bin, obwohl ich ihm hochauflösende Rohdaten aus meiner Kamera geschickt habe. Das Gericht hat schon im Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass für den Nachweis meiner Urheberschaft die von mir angefertigten USB-Sticks ausreichend sind. Wie sollte ich auch an die Rohdaten der Bilder gekommen sein, die direkt in der Kamere mit meinem Copyright versehen werden und genau die Merkmale meines Objektives und meiner Kamera aufweisen?
2. In der Verhandlung vor Gericht habe ich darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Bilder bis heute abrufbar sind. Auch dies bestreitet der findige Anwalt und gibt mir sogleich einen PC-Insidertip, meinen Browsercache zu löschen, bevor ich mir die noch immer abrufbaren Bilder ansehe. Im Zweifel werde ich dem Gericht einfach den Link übermitteln, dann fällt der Vergleich mit meinen Originalbildern leichter, denn :
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3. Herr Stohmeyer bestreitet nun auch, dass die Bilder mit meinen Bildern identisch sind und noch oder überhaupt jemals abrufbar waren.
4. Lachen musste ich, dass der lustige Anwalt es auch für "eine Diskriminierung von Ausländern" hält, "da diese gegenüber Beklagten im Inland in einer deutlich nachteiligen Position sind", wenn man sie in Deutschland verklagt. Er nennt dazu den §104a UrhG Absatz 1 S.2 und kritisiert in seinem Übereifer auch noch bestehende deutsche Gesetze.
Was er damit bezwecken will, erschließt sich mir nicht - das Amtsgericht Hannover ist sicherlich nicht der richtige Ansprechpartner, um Gesetze zu ändern.§104a UrhG Absatz 1 S.2
Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
5. Weitere Verteidigungsstrategie: Der Beklagte hat die Münzen gar nicht für sich verkauft sondern nur "im Auftrag und Rechnung von Dritten. Der Anwalt Strohmeyer nennt das 'unentgeltliches privates "Kommisssionsgeschäft " ohne Kommisssion.' und begründet damit, dass die Gegenpartei damit auch nicht für von ihr veröffentlichte Bilder haftet.
6. Der Anwalt gibt ebenfalls an, dass der Beklagte "bisher noch nie außergerichtlich oder gerichtlich wegen unerlaubter Handlungen in Erscheinung getreten" sei. So eine abstruse Strategie ein Urteil abzuwenden, habe ich wirklich nocht nicht erlebt. Jeder Urheberrechtsverletzer fängt doch immer einmal klein an...
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