Sammlungsverkauf bei Ebay und das Finanzamt

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" Beim Verkauf größerer privater Sammlungen schauen die Finanzbehörden nicht ewig zu. Diese Erfahrung musste ein Paar machen, das wertvolles Spielzeug auf E-Bay verkauft hatte: Allein 2005 erbrachten 287 Auktionen 35.000 Euro ein- und einen Umsatzsteuerbescheid.
Ihre Klage blieb erfolglos. Die Tätigkeit des Paars sei nachhaltig und damit unternehmerisch, so das Urteil.
Finanzgericht Baden-Würtemberg, Az 1 K 3016/08 "
Quelle: Guter Rat Nr. 4 April 2011

Gruß
Holger
 
Wer Spielzeug, Schmuck, Münzen oder sonst etwas für 35.000 € verkauft ist in meinen Augen auch ein Händler. Irgendwo muss ja auch die Grenze sein.
 
Wer Spielzeug, Schmuck, Münzen oder sonst etwas für 35.000 € verkauft ist in meinen Augen auch ein Händler. Irgendwo muss ja auch die Grenze sein.
Naja, wenn ich morgen das Münzensammeln leid bin und die Sammlung veräussere
bin ich doch nicht zwangsläufig ein Händler. :D
 
Wer Spielzeug, Schmuck, Münzen oder sonst etwas für 35.000 € verkauft ist in meinen Augen auch ein Händler. Irgendwo muss ja auch die Grenze sein.

Na ja, so pauschal kannst Du das aber nicht sagen. Wenn Du Deinen Gebrauchtwagen für 35.000 Euro verkaufst, weil die Kiste halt nun einmal noch soviel wert ist, dann bist Du trotzdem noch lange kein Händler.
 
Na ja, so pauschal kannst Du das aber nicht sagen. Wenn Du Deinen Gebrauchtwagen für 35.000 Euro verkaufst, weil die Kiste halt nun einmal noch soviel wert ist, dann bist Du trotzdem noch lange kein Händler.


Es macht aus umsatzsteuerlicher Sicht schon einen Unterschied, ob es sich um eine oder 287 Auktionen handelt.

Das ist ganz klar eine unternehmerische Tätigkeit, zumal öffentlich über Ebay verkauft wurde.

Gewinne sind hier nicht zu versteuern, sondern es geht hier nur um die Umsatzsteuer von 19 %.
 
Und die Moral von der Geschicht:
Verkauf dein Zeug bei Ebay nicht!:rolleyes:

Es gibt genügend Spezialforen, wo man das etwas unauffälliger machen kann, sofern es sich tatsächlich um eine Sammlungsauflösung handelt (Kontakte herstellen und den Rest offline gegen Cash).
 
Genau. Es ist einfach Quark, dass man heutzutage (in Deutschland) versteckt handeln muss, um unbescholten seine Sammlung zu verkaufen, wofür man als Privatperson eben nicht steuerpflichtig sein sollte... das ganze mit gesundem Menschenverstand und gesunder Moral zu betrachten ist da wohl inzwischen zu viel verlangt. Ein Finanzamt sollte da in der Lage sein, dies differenzierter zu betrachten, so schwer kann das doch nicht sein...:wut:
 
Dann bestünde ja die Gefahr, in die Fänge der Finanzämter zu geraten,wenn man seine Sammlung, die man teilweise über Jahrzehnte zusammengetragen hat,in mehreren Tranchen verkaufen will (muss), :eek2::eek2::eek2:
Klasse Deutschland
 
Ich weiß nicht mehr genau aus welchem Grund, aber dieses Urteil habe ich vor ein paar Wochen selbst erst gelesen.

Und genau das kann ich jedem nur empfehlen bevor jetzt hier auf den Finanzbehörden oder sonstwem rumgehackt wird. Investiert mal einfach eine halbe Stunde und lest Euch die brilliante Urteilsbegründung durch.

Übrigens wird dort auch Bezug zu Münz- und Briefmarkensammlern genommen, die ihre Sammlung verkaufen ;)

Link zum Urteil
 
Ich weiß nicht mehr genau aus welchem Grund, aber dieses Urteil habe ich vor ein paar Wochen selbst erst gelesen.

Und genau das kann ich jedem nur empfehlen bevor jetzt hier auf den Finanzbehörden oder sonstwem rumgehackt wird. Investiert mal einfach eine halbe Stunde und lest Euch die brilliante Urteilsbegründung durch.

Übrigens wird dort auch Bezug zu Münz- und Briefmarkensammlern genommen, die ihre Sammlung verkaufen ;)

Link zum Urteil



wenn es denn so ist, wie unter punkt 7 beschrieben
<TABLE><TBODY><TR><TD vAlign=top><TABLE><TBODY><TR><TD>7 </TD></TR></TBODY></TABLE></TD><TD><TABLE><TBODY><TR><TD>Hiergegen legten die Kläger am 2. Januar 2008 Einspruch ein. Zur Begründung wiesen die Kläger darauf hin, dass sie leidenschaftliche Hobbysammler seien und sich über die Internetplattform „ebay“ von einem Teil ihrer Sammlungen getrennt hätten. Der überwiegende Teil der Sammlung bestehe aus Puppen und Teddybären und hier insbesondere der Marke „Steiff“. In geringerem Umfang seien gebrauchte Haushaltsgegenstände betroffen gewesen, die sie selbst nicht mehr benötigt hätten oder die durch Todesfälle in der Familie nicht mehr benötigt worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe bei einem Briefmarkensammler die Veräußerung seiner Sammlung in einem Wert von 386.000 DM als nichtunternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewertet und diese Rechtsprechung später auf einen Münzsammler übertragen, der seine Sammlung im Wert von 190.000 DM veräußert habe. Aus diesem Grunde seien die angefochtenen Bescheide mangels Unternehmereigenschaft aufzuheben.

damit kann man doch leben..........:) diese andere ,wüste verkauferei, bei der jeder quatsch zu geld gemacht wird, hat ja wirklich schon oftmals gewerblichen charakter.:wut:
</TD></TR></TBODY></TABLE></TD></TR></TBODY></TABLE>
 
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