Da es doch den einen oder anderen Münzsammler gibt, der auch an geschichtlichen Hintergründen interessiert ist, möchte ich hier mal ein Stück Zeitgeschichte vorstellen. Wie im obigen Beitrag bereits geschrieben, stammt das Münzgesetz vom 20.07.1840 und trat sogar erst zum 01.01.1841 in Kraft. Wie kam es also bereits im Jahre 1839 zur Prägung der ersten Taler, anstatt erst im Jahr 1841, wie man eigentlich vermuten sollte? Aufschluss darüber gibt folgendes Dokument:
Gesetz- und Verordnungsblatt des Königreichs Sachsen
2. Stück vom Jahre 1839
Darin findet sich zum einem unter No. 2 die
"Verordnung wegen Publication der allgemeinen Münz-Convention der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen, und der besonderen protokollarischen Uebereinkunft unter den hiernach zum Vierzehnthalerfuße sich bekennenden Staaten" vom 10. Januar 1839
Nur mal spaßeshalber möchte ich den 1. Satz dieser Verordnung hier zum Besten geben.
WIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen, haben, in Gemäßheit der in den Zollvereinigungsverträgen getroffenen Verabredung, auf Einführung eines gleichen Münzsystems in den Landen der contrahirenden Staaten hinzuwirken, mit den übrigen zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierungen behufige Unterhaltungen pflegen lassen, in deren Folge zwischen den von Uns, ingleichen Sr. Majestät dem Könige von Preußen, Sr. Majestät dem Könige von Bayern, Sr. Majestät dem Könige von Württemberg, Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Baden, Sr. Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten von Kurhessen, Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Hessen, Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sr. Herzogl. Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Meiningen, Sr. Herzogl. Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Altenburg, Sr. Herzogl. Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Coburg und Gotha, Sr. Herzogl. Durchlaucht dem Herzoge von Nassau, Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, Sr. Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie, Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Reuß-Schleitz, Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Reuß-Lobenstein und Ebersdorf und dem Senate der freien Stadt Frankfurt hierzu ernannten Bevollmächtigten die aus der Beilage A ersichtliche "allgemeine Münz-Convention" vom 30sten Juli vorigen Jahres, nächstdem aber zwischen dem Bevollmächtigten der nach dieser Convention zum Vierzehnthalerfuße sich bekennenden Staaten, vorbehältlich einer künftig nach Befinden zu treffenden umfassenden Vereinbarung, zu vorläufiger Feststellung verschiedener Puncte, welche die nähere Characteristik des nurerwähnten Münzfußes und des darauf beruhenden Münzsystems bezwecken, die unter B angefügte "besondere protokollarische Uebereinkuft" vom nämlichen Tage, und zwar die Erstere unter Vorbehalt der Ratification, die Letztere mit der Bestimmung, daß selbige durch die Ratification der Erstern als mitratificirt anzusehen sei, abgeschlossen worden ist.
Wie gesagt, es ist ein Satz!
Die Verordnung selbst ist noch einige Seiten lang.
Der Grund für die bereits 1839 beginnende Talerprägung folgt dann unter No. 3 als
"Verordnung wegen vorläufiger Einstellung der Silberausmünzung im 20 Guldenfuße und wegen Ausprägung von Zwei- und Einthalerstücken im Vierzehnthalerfuße" vom 11ten Januar 1839.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
Da nunmehr durch die allgemeine Münz-Convention vom 30sten Juli vorigen Jahres die Annahme des Vierzehnthalerfußes für Unsre Lande bestimmt in Aussicht gestellt ist und es darum nicht räthlich scheint, die Ausmünzungen nach dem Zwanzigguldenfuße länger fortzusetzen, hiernächst aber das Bedürfniß eigner Landesmünzsorten des 14 Thalerfußes, nachdem die Werthberechnung in selbigem bei mehreren Verwaltungszweigen, sowie im gemeinen Zahlungsverkehre bereits vorlängst eingeführt ist, immer dringender hervortritt, so finden Wir, eingedenk der beim vorigen Landtage von Unsern getreuen Ständen abgegebenen Erklärungen und in Betracht der von ihnen ertheilten Ermächtigung, dahin Vorkehrung zu treffen, damit der 21 Guldenfuß baldmöglichst im Lande eingeführt werden könne, zu nachstehenden Bestimmungen Uns andurch bewogen:
§ 1: Der Ausmünzung von Silbergeld für hiesige Lande nach dem 20 Guldenfuße wird bis auf Weiteres Ausstand gegeben.
§ 2: Es mag Statt dessen mit Ausprägung von Zwei- und Einthalerstücken im 14 Thalerfuße vorgeschritten werden.
§ 3: Hierbei ist eine 233,855... Gramme schwere Münzmark, ingleichen, zum Behufe der Bestimmung des Feingehalts, die Probe auf nassem Wege zum Grunde zu legen.
§ 4: Die Zweithaler- oder 3½ Guldenstücke - als die dem 14 Thaler- und dem 24½ Guldenfuße entsprechende gemeinschaftliche Hauptsilbermünze (Vereinsmünze) - werden im Ringe, mit einem Durchmesser von 41 Millimetern und einem glatten, mit vertiefter Schrift und nach Befinden Verzierung versehenen Rande, zu einem Siebentheile der Mark feinen Silbers ausgeprägt und auf dem Revers die Angabe des Theilverhältnisses zur Mark feinen Silbers, dann des Werthes in Thalern und Gulden und die ausdrückliche Bezeichnung "Vereinsmünze" enthalten. Deren Mischungsverhältniß wird auf neun Zehntheile Silber und ein Zehntheil Kupfer (14 2⁄5 löthig) festgesetzt. Es werden demnach 6 3⁄10 Stücke = eine Mark oder 63 Stücke = zehn Mark wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf bei dem einzelnen Stücke im Feingehalte sowohl, als im Gewichte nicht mehr als drei Tausendtheile betragen.
§ 5: Die Einthaler-Stücke, denen ein Durchmesser von 34 Millimeter zu geben ist, sind zu einem Vierzehntheile der Mark feinen Silbers, ebenfalls mit Angabe des Theilverhältnisses zur feinen Mark, ingleichen im Ringe, auszuprägen und sollen aus einer Mischung von vier Theilen Kupfer und zwölf Theilen Silber (12löthig) bestehen. Es wird mithin in 21 Stücken ein Rohgewicht von zwei Mark enthalten sein. Die äußersten Falles hierbei zulässige Abweichung im Mehr oder Weniger wird beim einzelnen Stück auf ein Grän im Feingehalte und ein halb Procent im Gewichte festgesetzt.
§ 6: Die Währung dieser Zwei- und Einthalerstücke mag sowohl im allgemeinen Zahlungsverkehr, als insbesondere auf den Cassenpaketen, Sortenzetteln etc., unter der Benennung "K. Sächsisch Courant" bezeichnet werden.
§ 7: Unser Finanzministerium ist mit weiterer Ausführung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen.
So gegeben zu Dresden, am 11ten Januar 1839.
Friedrich August.