Solche Emails machen Spass...

Ich bin mal davon ausgegangen das der Kunde die Ware schon bezahlt hatte.

Du hattest nichts darüber geschrieben.

Wenn nicht kannst Du auf eine Art noch froh sein weil Du dann bei einem Warenwert über 40Euro auch noch die Hin und Rücksendekosten an der Backe gehabt hättest.

Abhacken und auf die Sperrliste.....fertig !.:motz:
Ja, gestern gekauft und noch vor Überweisung widerrufen...
 
Ja, gestern gekauft und noch vor Überweisung widerrufen...

Das ist natürlich auch nicht ok.
Der Wiederruf ist erst nach vollständiger Bezahlung rechtlich ok....aber was solls.Wie vorhin schon geschrieben besser so als noch weitere Kosten gehabt.
 
Ja, gestern gekauft und noch vor Überweisung widerrufen...

EBay-Gebühren fallen in diesem Fall ja auch keine an, soweit ich informiert bin. Da gibt es doch irgendeine Möglichkeit, dass eBay mitzuteilen. Ob dann sämtliche Gebühren zurückerstattet werden oder nur die Verkaufsprovision, das weiß ich nicht.
 
EBay-Gebühren fallen in diesem Fall ja auch keine an, soweit ich informiert bin. Da gibt es doch irgendeine Möglichkeit, dass eBay mitzuteilen. Ob dann sämtliche Gebühren zurückerstattet werden oder nur die Verkaufsprovision, das weiß ich nicht.

@karsten72
Das würde ich in jedem Fall machen und einen nicht bezahlten Artikel melden.
So erhält der Kunde zumindest eine Verwarnung von Ebay und bei mehreren
droht der Ausschluss vom Handel.
 
@karsten72
Das würde ich in jedem Fall machen und einen nicht bezahlten Artikel melden.
So erhält der Kunde zumindest eine Verwarnung von Ebay und bei mehreren
droht der Ausschluss vom Handel.

Das glaube ich eher nicht, da er ihn ja nicht, nicht bezahlt hat, sondern von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht hat.
Der Kunde wird im Streitfall auch befragt.
 
Das glaube ich eher nicht, da er ihn ja nicht, nicht bezahlt hat, sondern von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht hat.
Der Kunde wird im Streitfall auch befragt.


Nochmal:
Das Wiederrufsrecht kommt nur zur Anwendung wenn der Kunde die Ware und die Belehrung erhalten hat.
Das setzt voraus das sie auch bezahlt wurde (wenn Kauf auf Vorkasse).


Dem Kunden stand somit kein Wiederrufsrecht zu und der Kaufvertrag ist immer noch gültig.
Folglich gerät er nach Ablauf einer Frist mit seiner Zahlung in Verzug.

Ebay verlangt bei einem Einspruch den Überweisungsauftrag / Kontoauszug von der Bezahlung ! und den hat er nicht.
 
Nochmal:
Das Wiederrufsrecht kommt nur zur Anwendung wenn der Kunde die Ware bezahlt hatte.

Wo steht den das??

Dem Kunden stand somit kein Wiederrufsrecht zu und der Kaufvertrag ist immer noch gültig.
Folglich gerät er nach Ablauf einer Frist mit seiner Zahlung in Verzug.

Ebay verlangt bei einem Einspruch den Überweisungsauftrag / Kontoauszug von der Bezahlung ! und den hat er nicht.

:confused: er wiederuft doch diesen Kaufvertrag, der mit Abschluss der Auktion rechtsgültig wurde.
 
Ob dann sämtliche Gebühren zurückerstattet werden oder nur die Verkaufsprovision, das weiß ich nicht.
Leider nur die Verkaufsprovision :mad:
@karsten: Ich empfehle Ihnen ein Angebot an unterlegene Bieter zu machen. Dann müssen Sie den Artikel nicht wiedereinstellen.
Übrigens hat der Käufer den Artikel bei Herrn Schneider den Artikel billiger bekommen ;) 2x gleich
Vatikan 2007: Paar 5 + 10 Euro Silber 2007 Benedikt bei eBay.de: Vatikan (endet 09.12.07 22:47:08 MEZ)
Vatikan 2007: Paar 5 + 10 Euro Silber 2007 Benedikt bei eBay.de: Vatikan (endet 09.12.07 23:13:46 MEZ)
Edit: Oh, das hatte Razorback ja schon erwähnt, sorry.
 
Wo steht den das??

:confused: er wiederuft doch diesen Kaufvertrag, der mit Abschluss der Auktion rechtsgültig wurde.

Die Frist beginnt mit Lieferung der Ware bei der Vorkasse vereinbart wurde.

Es gibt zu diesem Thema genug § im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Am besten du liest es selbst im BGB.


Nachfolgender Text ohne Gewähr (kleiner Auszug). :D


§ 312d BGB
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. An Stelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.

bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.

bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.

zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2.

zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3.

zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4.

zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5.

die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6.

die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
 
Der Kunde hat seinen Wiederuf schon damit unwirksam gemacht, daß er einen Grund angegeben hat, der den Wiederuf unwirksam macht. Wer wissen will warum , möchte bitte selber googeln.

Wenn man es ganz streng sieht, hat der Kunde die Auktion von Karsten solange als Höchstbieter " gehalten", bis er ein anderes Angebot gefunden hat.

Da er mit seinem Höchstgebot nun andere Bieter am Kauf behindert hat und nun diesen Kaufvertrag nicht erfüllt, handelt es sich um Manipulation.( Ebay Ausschlussgrund)

Er hat praktisch den Artikel für sich ohne Zustimmung des Verkäufers blockiert, ohne eine feste Kaufabsicht, um sich nach weiteren, günstigeren Angeboten umsehen zu können..das hat er sogar schriftlich zugegeben.

Das ist Spekulation und der Wiederuf ist unwirksam.
 
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