Übersicht Haftung

Da ich jetzt einen Fall hatte, werde ich es hier wieder beleben.
Fall gekürzt:
200 Euro Währungsunion von priv. Anbieter bei der Ebayauktion gewonnen. Verkäufer bot erhöhte Versicherung bis 2500 Euro an.
Bei Zustellung wurde das Paket im Beisein des DHL-Boten geöffnet. Paket war ohne die Goldmünze.
Lt. Verkäufer wurde sie ins Paket gelegt. Keine Einigung.
Anzeige bei der Polizei wegen evtl. Diebstahls und Meldung an die DHL inkl. Zusendung des Paketes zwecks Untersuchung.
Keine Antwort von der DHL.
Klage gegen den Verkäufer.
Vor Gericht gab der Ehepartner als Zeuge an, dass der Verkäufer in seinem Beisein die Münze in das Paket gelegt hat.
Die Klage von mir wurde deshalb abgewiesen, da der Verkäufer durch den Zeugen (Ehepartner) glaubhaft machen konnte, dass die Münze in das Paket gelegt wurde. Somit lag das Versandrisiko bei mir (Käufer).
Nun hatte ich gedacht, kein Problem, jetzt kann ich ja vom Verkäufer die Erfüllung der Versicherungsleistung verlangen (versichertes Paket bis 2500,00 Euro).
Der Verkäufer unternahm aber nichts.
Eine erneute Klage auf die Versicherungsleistung ging aber nicht, da mein Anwalt es versäumt hatte, die DHL gleich im ersten Prozess mit ins Boot zu holen (Streitverkündung).

Klage gegen die DHL:

Hier die Klageerwiderung der DHL:

In Ihrer Angelegenheit liegt nun die Klageerwiderung der Deutsche Post AG vom 19.11.2015 vor. Die Gegenseite trägt zunächst recht unsubstantiiert vor, es solle sich um sogenanntes „Verbotsgut“ im Sinne der AGB Paket Express National handeln. Die DHL/Post will sich hier darauf berufen, eine derartige Münze könne nicht versichert verschickt werden.
Mutmaßlich bezieht sich die Beklagte auf Ziffer 2 der AGB, wo es unter Absatz 2 Ziffer 7 heißt: „Von der Beförderung ausgeschlossen sind: Sendungen, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten, Scheckkarten, Kreditkarten, gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 500,- € enthalten. Näheres bestimmt die Liste der zulässigen Inhalte.“

Die Gegenseite macht zudem auch Ausführungen in prozessualer Hinsicht, dies zu der Frage, inwieweit im Vorprozess eine Streitverkündung in Betracht gekommen wäre.

Die DHL weist die Klage ab.

Ohne große Erfolgsaussichten wegen der AGB, setzte ich weiter auf eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Hier die Auffassung des Gerichts:
Übermittelt von meinem RA:

Sehr geehrter Herr XXXX,


in Ihrer Angelegenheit hat sich der zuständige Richter XXXXX zur Sache noch einmal Gedanken gemacht und seine Rechtsauffassung geändert. Er schlägt nunmehr einen Vergleich vor, welcher die Zahlung des hälftigen Betrages vorsieht.

Das Gericht nimmt ein Organisationsverschulden der Beklagten an und hält die Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nicht vollumfänglich wirksam. Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass ein Mitverschulden der Versenderin (Verkäuferin) insoweit vorliegt, als dass diese ein Verbotsgut entgegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der hiesigen Beklagten versendet hat. Wir haben nunmehr eine Frist im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag eingeräumt bekommen, welche am
12.04.2016
ausläuft. Bitte teilen Sie mir kurz mit, ob Sie mit dem Vergleich einverstanden wären. Sollten Sie dies nicht sein, so wird das Gericht durch Vernehmung der Zeugen (Verkäfer) Beweis zu der Frage erheben, ob die Münze versandt wurde. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dürfte offensichtlich sein.

Ich rate Ihnen in jedem Fall zur Annahme des Vergleichsvorschlages, da ich unverändert der Auffassung bin, dass die Geschäftsbedingungen der Post einer Haftung entgegenstehen. Sollte die Sache daher tatsächlich ausgeurteilt werden, so könnte das Landgericht XXXXX in einem Berufungsverfahren eine abweichende Auffassung vertreten.

Deshalb wäre der hälftige Betrag hier sicherlich als Erfolg zu werten.


Mit freundlichen Grüßen
RA XXXX

Fazit:
Es hat sich gelohnt, die Klage durchzuziehen. Falls gegen einen Verkäufer geklagt werden sollte, immer die DHL mit einbeziehen wegen der Streitverkündung. Dann wäre es sicher schneller und auch erfolgreicher ausgegangen.
Zweimal wegen der gleichen Sache zu klagen (gegen den Verkäufer) geht nicht.

Tipp als Verkäufer von Goldmünzen über einem VP (akt. Wert) von 500 Euro:
Kein Anbieten versichter Versand über die DHL, auch nicht die erhöhte Versicherung bis 2500 Euro
Tipp als Käufer:
Lieber ca. 20 Euro vers. Versand bezahlen bei einem Wertkurier.

Ohne Gewähr, gebe es ungeprüft weiter:

Vorsicht FALLE !! Versicherter (?) Versand von Gold | eBay
 
enthaltene Affiliatelinks sind bezahlte Werbung von Ebay
Danke für den ausführlichen Bericht!
 
@mwuttke
Was ist denn deine persönliche Meinung über den Verbleib der Münze nachdem du das Paket gesehen hast ?
Diebstahl auf dem Versandweg oder eher schon Betrug bei der Quelle ?
 
Du schreibts Klage hat sich gelohnt.

Wie hoch waren denn deine Rechtsanwalts- und Gerichtskosten?

Eine evtl. provokante Frage.

Sollte man nicht als Sammler wissen, wer was wie versichert? Nicht böse gemeint!
 
@Uwe-11
Ich habe bei der Annahme keine Beschädigung am Paket entdeckt. Das Paket (Schuhkarton) war auch nur zweimal mit Tesafilmstreifen umschlossen. Ich kann es nicht sagen, ob die Münze nicht reingelegt wurde oder ob sie auf dem Versandwege gestohlen wurde. Den Karton habe ich ja zur Überprüfung bei der DHL abgegeben.
@Schneeflocke78
Meine Rechtschutz -VS hat die Kosten übernommen. Ich konnte somit nur gewinnen. Ohne RS wäre ich nicht soweit gegangen.
Als Käufer ist es mir egal, wo der Verkäufer den Versand versichert. Wenn ich für versicherten Versand bezahle, erwarte ich im Bedarfsfalle von der gegnerischen Versicherung eine Entschädigung. Ich als Käufer verlasse mich auf die Angaben der Verkäuferseite.
Mein Pech war, dass mein Anwalt dies im Klageverfahren nicht getan hat. Mit der Streitverkündung im ersten Verfahren wäre alles ok gewesen. So wie es gelaufen ist, bin ich und sicher auch die DHL mit dem Vergleich sehr zufrieden.
 
Wusstet ihr das, bzw. kennt ihr folgenden Satz in den AGB "Paket/Express national" der DHL?

"...Zustellung gegen Unterschrift und/ oder Transportversicherung kann auch durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Einrichtung am Bestimmungsort (Hausbriefkasten), nicht jedoch in ein Postfach abgeliefert werden. .."
Der war mir bisher unbekannt.

Mir hatte wiederholt der Zusteller der DHL kleinformatige Pakete, die Münzen enthielten, in den Briefkasten geworfen. Ich habe dann bei DHL reklamiert, dass Pakete doch gegen Unterschrift ausgehändigt werden müssten. Schließlich ist die Dokumentation der Übergabe an den Empfänger (oder einen Vertreter) die Absicht des Absenders, die DHL haftet, solange das Paket in ihrem Einflussbereich ist, und der Versender bzw. der Käufer zahlt auch dafür.
Als Antwort wurde ich auf den o.g. Passus hingewiesen.

Wie sieht´s dann mit der Haftung der DHL aus? Wenn das Einwerfen in den Briefkasten als Zustellung gilt, bekäme man keinen Ersatz, wenn ein Langfinger das Paket aus dem Briefkasten fischt?
Ich werde das noch erfragen.

Immerhin hat man mir eine Adresse mitgeteilt, wo man mitteilen kann, dass man das Einwerfen in den Briefkasten generell nicht möchte.
 
Wusstet ihr das, bzw. kennt ihr folgenden Satz in den AGB "Paket/Express national" der DHL?

"...Zustellung gegen Unterschrift und/ oder Transportversicherung kann auch durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Einrichtung am Bestimmungsort (Hausbriefkasten), nicht jedoch in ein Postfach abgeliefert werden. .."

Ja, das ist mir bekannt. Wurde vor einiger Zeit schon einmal hier im Forum darüber geschrieben. Ging mir selbst auch schon oft so, dass meine Münzpakete im Briefkasten landeten, wenn sie flach genug waren. Grundsätzlich habe ich damit kein Problem, da es mir den Weg zur Postfiliale in den Folgetagen erspart. Allerdings weiß ich auch nicht, wie die Haftung in Fällen eines Abhandenkommens läuft. Wäre wirklich mal interessant
 
Zu bis zu 25€ versichert im Einschreiben
Wenn das Einschreiben einen Wert > 25€ besitzt,
so eine aktuelle Auskunft der Post,
Ist die Sendung prinzipiell gar nicht mehr versichert.

Eine Ersatzzahlung erfolgt dann ggf. nur noch als Kulanz, nicht unbedingt aber mit 25€
 
Da ich jetzt einen Fall hatte, werde ich es hier wieder beleben.
Fall gekürzt:
200 Euro Währungsunion von priv. Anbieter bei der Ebayauktion gewonnen. Verkäufer bot erhöhte Versicherung bis 2500 Euro an.
Bei Zustellung wurde das Paket im Beisein des DHL-Boten geöffnet. Paket war ohne die Goldmünze.
Lt. Verkäufer wurde sie ins Paket gelegt. Keine Einigung.
Anzeige bei der Polizei wegen evtl. Diebstahls und Meldung an die DHL inkl. Zusendung des Paketes zwecks Untersuchung.
Keine Antwort von der DHL.
Klage gegen den Verkäufer.
Vor Gericht gab der Ehepartner als Zeuge an, dass der Verkäufer in seinem Beisein die Münze in das Paket gelegt hat.
Die Klage von mir wurde deshalb abgewiesen, da der Verkäufer durch den Zeugen (Ehepartner) glaubhaft machen konnte, dass die Münze in das Paket gelegt wurde. Somit lag das Versandrisiko bei mir (Käufer).
Nun hatte ich gedacht, kein Problem, jetzt kann ich ja vom Verkäufer die Erfüllung der Versicherungsleistung verlangen (versichertes Paket bis 2500,00 Euro).
Der Verkäufer unternahm aber nichts.
Eine erneute Klage auf die Versicherungsleistung ging aber nicht, da mein Anwalt es versäumt hatte, die DHL gleich im ersten Prozess mit ins Boot zu holen (Streitverkündung).

Klage gegen die DHL:

Hier die Klageerwiderung der DHL:

In Ihrer Angelegenheit liegt nun die Klageerwiderung der Deutsche Post AG vom 19.11.2015 vor. Die Gegenseite trägt zunächst recht unsubstantiiert vor, es solle sich um sogenanntes „Verbotsgut“ im Sinne der AGB Paket Express National handeln. Die DHL/Post will sich hier darauf berufen, eine derartige Münze könne nicht versichert verschickt werden.
Mutmaßlich bezieht sich die Beklagte auf Ziffer 2 der AGB, wo es unter Absatz 2 Ziffer 7 heißt: „Von der Beförderung ausgeschlossen sind: Sendungen, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten, Scheckkarten, Kreditkarten, gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 500,- € enthalten. Näheres bestimmt die Liste der zulässigen Inhalte.“

Die Gegenseite macht zudem auch Ausführungen in prozessualer Hinsicht, dies zu der Frage, inwieweit im Vorprozess eine Streitverkündung in Betracht gekommen wäre.

Die DHL weist die Klage ab.

Ohne große Erfolgsaussichten wegen der AGB, setzte ich weiter auf eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Hier die Auffassung des Gerichts:
Übermittelt von meinem RA:

Sehr geehrter Herr XXXX,


in Ihrer Angelegenheit hat sich der zuständige Richter XXXXX zur Sache noch einmal Gedanken gemacht und seine Rechtsauffassung geändert. Er schlägt nunmehr einen Vergleich vor, welcher die Zahlung des hälftigen Betrages vorsieht.

Das Gericht nimmt ein Organisationsverschulden der Beklagten an und hält die Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nicht vollumfänglich wirksam. Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass ein Mitverschulden der Versenderin (Verkäuferin) insoweit vorliegt, als dass diese ein Verbotsgut entgegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der hiesigen Beklagten versendet hat. Wir haben nunmehr eine Frist im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag eingeräumt bekommen, welche am
12.04.2016
ausläuft. Bitte teilen Sie mir kurz mit, ob Sie mit dem Vergleich einverstanden wären. Sollten Sie dies nicht sein, so wird das Gericht durch Vernehmung der Zeugen (Verkäfer) Beweis zu der Frage erheben, ob die Münze versandt wurde. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dürfte offensichtlich sein.

Ich rate Ihnen in jedem Fall zur Annahme des Vergleichsvorschlages, da ich unverändert der Auffassung bin, dass die Geschäftsbedingungen der Post einer Haftung entgegenstehen. Sollte die Sache daher tatsächlich ausgeurteilt werden, so könnte das Landgericht XXXXX in einem Berufungsverfahren eine abweichende Auffassung vertreten.

Deshalb wäre der hälftige Betrag hier sicherlich als Erfolg zu werten.


Mit freundlichen Grüßen
RA XXXX

Fazit:
Es hat sich gelohnt, die Klage durchzuziehen. Falls gegen einen Verkäufer geklagt werden sollte, immer die DHL mit einbeziehen wegen der Streitverkündung. Dann wäre es sicher schneller und auch erfolgreicher ausgegangen.
Zweimal wegen der gleichen Sache zu klagen (gegen den Verkäufer) geht nicht.

Tipp als Verkäufer von Goldmünzen über einem VP (akt. Wert) von 500 Euro:
Kein Anbieten versichter Versand über die DHL, auch nicht die erhöhte Versicherung bis 2500 Euro
Tipp als Käufer:
Lieber ca. 20 Euro vers. Versand bezahlen bei einem Wertkurier.

Ohne Gewähr, gebe es ungeprüft weiter:

Vorsicht FALLE !! Versicherter (?) Versand von Gold | eBay
Wenn man sich die aktuellen Goldmünzen-Angebote so ansieht, dann stellt man fest, dass (immer noch?) nahezu alle den (verbotenen) Versand mit DHL anbieten.
 
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