Da ich jetzt einen Fall hatte, werde ich es hier wieder beleben.
Fall gekürzt:
200 Euro Währungsunion von priv. Anbieter bei der Ebayauktion gewonnen. Verkäufer bot erhöhte Versicherung bis 2500 Euro an.
Bei Zustellung wurde das Paket im Beisein des DHL-Boten geöffnet. Paket war ohne die Goldmünze.
Lt. Verkäufer wurde sie ins Paket gelegt. Keine Einigung.
Anzeige bei der Polizei wegen evtl. Diebstahls und Meldung an die DHL inkl. Zusendung des Paketes zwecks Untersuchung.
Keine Antwort von der DHL.
Klage gegen den Verkäufer.
Vor Gericht gab der Ehepartner als Zeuge an, dass der Verkäufer in seinem Beisein die Münze in das Paket gelegt hat.
Die Klage von mir wurde deshalb abgewiesen, da der Verkäufer durch den Zeugen (Ehepartner) glaubhaft machen konnte, dass die Münze in das Paket gelegt wurde. Somit lag das Versandrisiko bei mir (Käufer).
Nun hatte ich gedacht, kein Problem, jetzt kann ich ja vom Verkäufer die Erfüllung der Versicherungsleistung verlangen (versichertes Paket bis 2500,00 Euro).
Der Verkäufer unternahm aber nichts.
Eine erneute Klage auf die Versicherungsleistung ging aber nicht, da mein Anwalt es versäumt hatte, die DHL gleich im ersten Prozess mit ins Boot zu holen (
Streitverkündung).
Klage gegen die DHL:
Hier die Klageerwiderung der DHL:
In Ihrer Angelegenheit liegt nun die Klageerwiderung der Deutsche Post AG vom 19.11.2015 vor. Die Gegenseite trägt zunächst recht unsubstantiiert vor, es solle sich um sogenanntes „Verbotsgut“ im Sinne der AGB Paket Express National handeln. Die DHL/Post will sich hier darauf berufen, eine derartige Münze
könne nicht versichert verschickt werden.
Mutmaßlich bezieht sich die Beklagte auf Ziffer 2 der AGB, wo es unter Absatz 2 Ziffer 7 heißt: „
Von der Beförderung ausgeschlossen sind: Sendungen, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten, Scheckkarten, Kreditkarten, gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 500,- € enthalten. Näheres bestimmt die Liste der zulässigen Inhalte.“
Die Gegenseite macht zudem auch Ausführungen in prozessualer Hinsicht, dies zu der Frage, inwieweit im Vorprozess eine
Streitverkündung in Betracht gekommen wäre.
Die DHL weist die Klage ab.
Ohne große Erfolgsaussichten wegen der AGB, setzte ich weiter auf eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Hier die Auffassung des Gerichts:
Übermittelt von meinem RA:
Sehr geehrter Herr XXXX,
in Ihrer Angelegenheit hat sich der zuständige Richter XXXXX zur Sache noch einmal Gedanken gemacht und seine Rechtsauffassung geändert. Er schlägt nunmehr einen Vergleich vor, welcher die Zahlung des hälftigen Betrages vorsieht.
Das Gericht nimmt ein Organisationsverschulden der Beklagten an und hält die
Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nicht vollumfänglich wirksam. Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass ein Mitverschulden der Versenderin (Verkäuferin) insoweit vorliegt, als dass diese ein Verbotsgut entgegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der hiesigen Beklagten versendet hat. Wir haben nunmehr eine Frist im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag eingeräumt bekommen, welche am
12.04.2016
ausläuft. Bitte teilen Sie mir kurz mit, ob Sie mit dem Vergleich einverstanden wären. Sollten Sie dies nicht sein, so wird das Gericht durch Vernehmung der Zeugen (Verkäfer) Beweis zu der Frage erheben, ob die Münze versandt wurde. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dürfte offensichtlich sein.
Ich rate Ihnen in jedem Fall zur Annahme des Vergleichsvorschlages, da ich unverändert der Auffassung bin, dass die Geschäftsbedingungen der Post einer Haftung entgegenstehen. Sollte die Sache daher tatsächlich ausgeurteilt werden, so könnte das Landgericht XXXXX in einem Berufungsverfahren eine abweichende Auffassung vertreten.
Deshalb wäre der hälftige Betrag hier sicherlich als Erfolg zu werten.
Mit freundlichen Grüßen
RA XXXX
Fazit:
Es hat sich gelohnt, die Klage durchzuziehen. Falls gegen einen Verkäufer geklagt werden sollte, immer die DHL mit einbeziehen wegen der
Streitverkündung. Dann wäre es sicher schneller und auch erfolgreicher ausgegangen.
Zweimal wegen der gleichen Sache zu klagen (gegen den Verkäufer) geht nicht.
Tipp als Verkäufer von Goldmünzen
über einem VP (akt. Wert) von 500 Euro:
Kein Anbieten
versichter Versand über die DHL, auch nicht die erhöhte Versicherung bis 2500 Euro
Tipp als Käufer:
Lieber ca. 20 Euro vers. Versand bezahlen bei einem Wertkurier.
Ohne Gewähr, gebe es ungeprüft weiter:
Vorsicht FALLE !! Versicherter (?) Versand von Gold | eBay